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Unternehmeredition 3/2015

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| Unternehmeredition Restrukturierung 201552 Zahlungsunfähigkeit darf jedoch noch nicht eingetreten sein. Der Gutachter hat zunächst die Zahlungsunfähigkeit auszuschließen, gegebenenfalls durch eine detaillierte Abgrenzung zur Zahlungsstockung. Durch die Erstellung einer Fortbeste- hensprognose hat der Gutachter die drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung festzustellen. Fällt die- se Prognose negativ aus, liegt in jedem Fall drohende Zahlungsunfähigkeit vor. Wird durch die Erstellung eines Über- schuldungsstatus festgestellt, dass ein negatives Reinvermögen vorliegt, ist der Tatbestand der Überschuldung nachgewiesen. Letzterer begründet darüber hinaus nach § 19 Abs. 2 InsO eine Insolvenzantragspflicht. Insgesamt hat der Gesetzgeber die Einschätzung bezüglich der Insolvenz- reife in einer Bescheinigung nach § 270b InsO mit hohen fachlichen und inhaltlichen Anforderungen versehen. Einschätzung der Sanierungsfähigkeit Teil der Sanierungsbescheinigung ist auch eine Einschätzung der Sanie- rungsfähigkeit. Aus ihr muss hervor- gehen, dass „… die angestrebte Sanie- rung nicht offensichtlich aussichtslos ist“. Eine konkrete Definition, wann eine Sanierung offensichtlich aussichtslos ist, liefert der Gesetzestext nicht. Der verwendete Begriff „offensichtlich“ deutet darauf hin, dass der Gutach- ter keine umfassende Beurteilung zu diesem Punkt vornehmen muss. Da- durch liegen die Anforderungen an eine solche Aussage deutlich niedriger als die im IDW S 6 niedergelegten An- forderungen zur Sanierungsfähigkeit einer Unternehmung. Inhaltlich muss die Aussage durch ein Grobkonzept belegt sein. Dieses soll unter anderem eine Analyse der Krisenursachen, eine Beschreibung des Zukunftsbildes der Unternehmung sowie eine Aufzählung der angestrebten Maßnahmen, inklu- sive Eintrittswahrscheinlichkeit und finanzielle Wirkung, enthalten. Kritische Würdigung Unternehmensvertreter, deren Unter- nehmen von drohender Zahlungsunfä- higkeit oder Überschuldung betroffen sind, erachten ein Schutzschirmverfah- ren häufig als optimalen Ausweg aus der Krise. Denn dieses scheint erhöh- te Freiheitsgrade für die handelnden Akteure und eine erhöhte Akzeptanz durch die Stakeholder zu versprechen. Die Voraussetzungen zur Beantra- gung eines Schutzschirmverfahrens sind jedoch hoch. Vor allem die Aus- sage zur Insolvenzreife setzt eine in- tensive Auseinandersetzung mit dem Zahlenwerk der Unternehmung voraus. Darüber hinaus kann der Weg in ein Schutzschirmverfahren zeitaufwendig sein, falls etwa der Gutachter zunächst mit dem Insolvenzgericht abgestimmt werden muss. Auch ist die Erstellung der geforderten Bescheinigung für Gutachter mit nicht zu vernachlässi- genden Haftungsrisiken verbunden, die bei der Erstellung unter Zeitdruck entsprechend finanziell zu kompensie- ren sind. Auch der Vorteil des Schutz- schirmverfahrens, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründen kann, kommt gegebenenfalls nicht zum Tragen, falls Lieferanten aus Risiko- aversion auf die Abrechnung per Vor- kasse bestehen. FAZIT Aus diesen Gründen ist auch wei- terhin damit zu rechnen, dass das Schutzschirmverfahren den deutlich geringeren Anteil an den Eigenverwal- tungsverfahren ausmachen wird. Ein überwiegender Anteil der Unterneh- mensvertreter wird sich wohl für das zeitschonendere, unkompliziertere und mit weniger Rechtsunsicherhei- ten behaftete vorläufige Eigenverwal- tungsverfahren nach § 270a InsO ent- scheiden. ■ Die Vorausset- zungen zur Beantragung eines Schutz- schirmverfahrens sind hoch. Wissen

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