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Unternehmeredition 3/2015 - Unter dem Rettungsschirm

Welche Tücken das Verfahren hat

| Unternehmeredition Restrukturierung 201550 Wissen Unter dem Rettungsschirm D ie Voraussetzungen für die Vorbereitung einer Sanierung regelt § 270b (sogenanntes „Schutzschirmverfahren“) der In- solvenzordnung (InsO). Es ist am 1. März 2012 im Rahmen des „Gesetz(es) zur weiteren Erleichterung der Sanie- rung von Unternehmen“, kurz ESUG, in Kraft getreten. Der Antragsteller hat eine Sanierungsbescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, jedoch keine Zahlungsunfähigkeit. Außerdem darf die angestrebte Sanierung nicht offen- sichtlich aussichtslos sein. Hintergrund Mit Einführung des ESUG ist die Mög- lichkeit der Verwaltung der Insolvenz- masse durch den Schuldner im Rah- men der Eigenverwaltung konkretisiert worden (§ 270 ff. InsO). Eine besonde- re Form der Eigenverwaltung ist das Schutzschirmverfahren. In Abgren- zung zu einem vorläufigen Eigenver- waltungsverfahren nach § 270a InsO können in einem Schutzschirmver- fahren auch Masseverbindlichkeiten durch den Schuldner begründet wer- den. In Vorbereitung auf die Sanierung kann dem Schuldner eine maximal dreimonatige Frist zur Vorlage eines In- solvenzplans eingeräumt werden, falls folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Insolvenzantragstellung durch den Schuldner, b) Vorliegen lediglich einer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Über- schuldung (keine Zahlungsunfähig- keit) und c) Aussicht, dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Bereits in der Vergangenheit gab es Unsicherheit bezüglich Inhalt und Voraussetzungen der Sanierungsbescheinigung für das Schutzschirmverfahren. Mit Veröffentlichung des IDW S 9 sind einige der kontrovers diskutierten Fragestellungen konkretisiert worden. Ob das Schutzschirmverfahren aber die beste Lösung ist, kommt auf die konkrete Unternehmens- situation an. VON DR. RAINER DOLL UND CHRISTOPH KRETSCHMAR Die unter b) und c) genannten Vor- aussetzungen sind dem Gericht durch eine Sanierungsbescheinigung darzu- legen, ausgestellt von einem in Insol- venzsachen erfahrenen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation (im Folgenden Gutachter). Anforderungen an den Gutachter Die Anforderungen an einen Gutachter nach der Berufsauffassung des Insti- tuts der Wirtschaftsprüfer (IDW) wur- den durch die Veröffentlichung des IDW S 9 konkretisiert. Wichtig erscheint, dass der unabhängige Gutachter über mehrjährige Insolvenzerfahrung ver- fügen muss und diese etwa durch die Tätigkeit als Insolvenzverwalter oder als Sanierungsberater gesammelt hat. Um jeglicher Ungewissheit bezüg- lich der Eignung und Unabhängigkeit des Gutachters und eventuell damit verbundener Zusatzkosten vorzubeu- gen, empfiehlt es sich, beide genannten Anforderungen im Vorfeld mit dem zu- ständigen Gericht abzustimmen. Einschätzung der Insolvenzreife Eine Sanierungsbescheinigung muss eine Einschätzung der Insolvenzreife des Unternehmens enthalten. Sie muss zeigen, dass entweder eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder eine Über- schuldung vorliegt. Die tatsächliche ZU DEN PERSONEN Dr. Rainer Doll (rainer.doll@wts.de) ist Partner, Christoph Kretschmar (chris- toph.kretschmar@wts.de) ist Manager bei der WTS Consulting GmbH. WTS berät als multidisziplinär aufgestelltes Beratungsunternehmen Konzerne, mittelständische Unternehmen und In- vestoren im Rahmen von Restrukturie- rungs- und Transaktionsprojekten auf nationaler und internationaler Ebene. www.wts.de ➔

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