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Unternehmeredition 3/2015 - Zahlungsausfall

Risiko einer Insolvenz möglichst früh erwägen

| Unternehmeredition Restrukturierung 201546 Wissen Vertragspartner in der Krise Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes droht im Falle der Insolvenz eines Geschäftspartners die Rückzahlung erhaltener Leistungen, wenn zur Zeit der Leistung bereits erste Anzeichen für eine finanzielle Krise bekannt waren. Unternehmen sollten sich frühzeitig vor derartigen Risiken schützen. VON DR. UWE GOETKER UND PHILIPP KUTSCHER W enn der Geschäftspartner in finanziellen Schwierigkeiten ist, sorgt man sich zunächst um die offenen Forderungen und einen drohenden Zahlungsausfall. Oft setzt man als Lieferant – auch im eigenen Interesse – die Geschäftsbeziehung unter modifizierten Bedingungen fort. Das Vorleistungsrisiko und damit das drohende Ausfallrisko sollten jedoch schon möglichst früh – etwa durch kur- ze Abrechnungszeiträume/-milestones und gegebenenfalls Vorschusszahlun- gen – reduziert werden. Ein bewähr- tes Mittel, sich gegen die drohende niedrige Insolvenzquote und gegen Anfechtungsansprüche abzusichern, stellt ferner die Vereinbarung eines so- genannten Bargeschäfts dar. Voraus- setzung für ein solches Bargeschäft ist neben dem engen zeitlichen Zusam- menhang – typischerweise 30 Tage – zwischen Leistung und Gegenleistung auch, dass beide Leistungen gleichwer- tig sind. Hierbei kommt es nicht auf die Vorstellungen der Parteien an, sondern auf objektive Maßstäbe. Entgegen der Bezeichnung ist eine tatsächliche Bar- zahlung nicht erforderlich. Absicherung des Vorleistungsrisikos Eine finanzielle Absicherung des Vor- leistungsrisikos sollte auch schon früh durch die Bestellung von Sicherheiten bewirkt werden. Besteht etwa ein Aus- sonderungsrecht, etwa wegen Eigen- tumsvorbehalts an einem Gegenstand, kann vom Insolvenzverwalter verlangt werden, dass der Gegenstand herausge- geben wird. Absonderungsrechte (etwa Pfandrechte) hingegen berechtigen zu einer bevorzugten Befriedigung aus dem betreffenden Verwertungserlös. Zu beachten ist jedoch, dass eine Nachbesicherung – also die Besiche- rung bestehender Forderungen, die ursprünglich vertraglich nicht verein- bart war – bei bereits eingetretener Krise regelmäßig keinen Schutz mehr bietet. Ist die Nachbesicherung näm- lich innerhalb von drei Monaten vor Insolvenzantragsstellung erfolgt, so ist sie anfechtbar. Die nachträgliche Begründung solcher Sicherheiten kann sogar strafbar sein. Insolvenzanfechtungsrisiken vermeiden Dem Insolvenzverwalter steht mit Er- öffnung des Insolvenzverfahrens das Recht zu, bereits erfolgte Leistungen Die nachträgliche Begründung von Sicherheiten kann strafbar sein. ZU DEN PERSONEN Dr. Uwe Goetker (ugoetker@mwe.com) ist Rechtsanwalt und Partner, Philipp Kutscher (pkutscher@mwe.com) ist Rechtsanwalt bei McDermott Will & Emery Rechtsanwälte und Steuerbe- rater LLP in Düsseldorf. Beide sind im Bereich Corporate/M&A tätig und unter anderem auf die Vorbereitung und Durchführung von Sanierungen/ Restrukturierungen spezialisiert. www.mwe.com

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