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Unternehmeredition 5-2014 - Trennung im Guten

Voluntary Leave nutzt beiden Seiten

| Unternehmeredition Personal 201438 Strategie ZUR PERSON Frank-Karl Heuchemer ist Partner und Leiter der deutschlandweiten Praxisgruppe Arbeitsrecht der Kanzlei White & Case. Er ist spezialisiert auf die Beratung nationaler und internationaler Arbeitgeber in allen Bereichen des indi- viduellen und kollektiven Arbeitsrechts. www.whitecase.com Einvernehmliche Lösung beim Stellenabbau Steht Personalabbau in größerem Umfang an, gehen Arbeitgeber immer seltener den „klassischen Weg“ der betriebsbedingten Kündigungen, sondern nutzen vermehrt Freiwilligenprogramme (Voluntary Leaver Programs). Sie ermöglichen einen schnellen und einvernehmlichen Personalabbau durch Aufhebungsvereinbarungen mit einem attraktiven Abfindungspaket. VON FRANK-KARL HEUCHEMER Abbauziele nur erreichen kann, wenn eine entsprechende Anzahl von Ar- beitnehmern zu einer einvernehmli- chen Beendigung ihres Arbeitsver- hältnisses zu den Bedingungen des Freiwilligenprogramms bereit ist. Hierauf hat der Arbeitgeber durch die Gestaltung der Abfindungskondi- tionen und die Festlegung des betrof- fenen Mitarbeiterkreises jedoch nur begrenzt Einfluss. Es kann daher er- forderlich sein, dass der Arbeitgeber eine Kombination aus einem Freiwil- ligenprogramm und einer einseitigen Abbaumaßnahme wählt. Mitbestimmung des Betriebsrats Bei der Vereinbarung von Aufhe- bungsverträgen im Rahmen eines Freiwilligenprogramms hat der Be- triebsrat grundsätzlich keine Mitbe- stimmungsrechte. Betrifft der Perso- nalabbau jedoch erhebliche Teile der Belegschaft und führt er damit zu ei- ner Betriebsänderung in Form einer Einschränkung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats durch Verhandlung eines Interessenausgleichs und Sozialplans nach § 111 ff. BetrVG zu beachten. Zudem hat der Arbeitgeber auch im Rahmen eines Freiwilligenprogramms eine Massenentlassungsanzeige ab- zugeben, wenn die Anzahl der durch Aufhebungsverträge ausscheidenden Arbeitnehmer die hierfür relevante Grenze überschreitet. B estehen kollektivrechtliche Ver- einbarungen, die betriebsbe- dingte Kündigungen ausschlie- ßen, können Unternehmen personellen Überkapazitäten mit der Durchführung eines einvernehmlichen Freiwilligen- programms begegnen. Aber auch in Fällen, in denen Personalabbau grund- sätzlich möglich ist, bieten Freiwilli- genprogramme Vorteile. Der Unterneh- mer vermeidet einerseits das Risiko langwieriger Kündigungsschutzpro- zesse mit unsicherem Ausgang. An- dererseits kann er gezielt Mitarbeiter halten, die andernfalls mangels so- zialer Schutzwürdigkeit betriebsbe- dingt zu kündigen wären. Nicht zuletzt sprechen Imagegründe für den einver- nehmlichen Personalabbau, der gegen- über Belegschaft und Öffentlichkeit leichter zu rechtfertigen ist. Aufhebungsangebote gezielt steuern Die Ausgestaltung des Freiwilligenpro- gramms ist entscheidend dafür, dass die gesteckten Abbauziele erreicht werden, ohne gleichzeitig wichtige Leistungsträger zu verlieren. Zunächst ist darauf zu achten, dass der Arbeitge- ber selbst kein bindendes Aufhebungs- angebot abgibt, sondern sich die An- nahme des Angebots des Mitarbeiters ausdrücklich vorbehält. Bei umfang- reichen Abbaumaßnahmen ist ein An- gebot an alle Mitarbeiter empfehlens- wert, um überhaupt die erforderliche Anzahl an Freiwilligen zu erreichen. Betrifft der Abbaubedarf hingegen nur bestimmte Mitarbeitergruppen, bietet sich ein gezieltes Aufhebungsangebot gegenüber ausgewählten Mitarbei- tern an. Dem Risiko, dass die Zahl der Freiwilligen die Anzahl der abzubau- enden Arbeitsplätze übersteigt und Leistungsträger verloren gehen, kann durch ein zahlenmäßig begrenztes und ein nur „eingeschränktes“ Ange- botsverfahren begegnet werden. Dabei definiert der Arbeitgeber Kriterien, wann er den Aufhebungswunsch eines Arbeitnehmers ablehnen darf. Freiwilligenprogramm und einseitige Abbaumaßnahmen Diesen Ausgestaltungsvarianten ist gemein, dass der Arbeitgeber seine

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