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Unternehmeredition 5-2014 - Externe Mitarbeiter

Grundlagen und Fallstricke

| Unternehmeredition Personal 201458 Management Fremdfirmeneinsatz – Option oder Risiko? Der Einsatz externer Mitarbeiter gehört für viele Unternehmen zum täglichen Geschäft. Ein solcher Personaleinsatz bedeutet ohne Zweifel Flexibilität für die Beschaffung von singulär notwendigem Know-how bei gleichzeitiger Kalkulierbarkeit der anfallenden Kosten. Entscheidend ist, den rechtlichen Rahmen zu kennen. VON DR. STEFAN SIMON D ie Zielsetzung des Mittelständ- lers besteht regelmäßig darin, im Rahmen eines Werk- bzw. Dienstverhältnisses mit seinem Kun- den eigenes Personal vor Ort einset- zen zu können, ohne dass das „Risiko Arbeitnehmerüberlassung“ relevant wird. Bisweilen besteht in der Praxis Unsicherheit darüber, ob ein solcher Einsatz im Rahmen eines Werk- oder Dienstverhältnisses rechtssicher mög- lich ist. Dazu mögen Missbrauchsfälle in der jüngeren Vergangenheit beige- tragen haben wie etwa im Automotive- Bereich oder in Fleischverarbeitungs- betrieben, ebenso auch die darauf folgenden Stellungnahmen der Politik. AÜG und Werkvertrag – gibt es ihn noch? Eine wesentliche rechtliche Koordina- te für den Einsatz externer Mitarbeiter im Unternehmen ist das sogenann- te Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Zwar hat es im Herbst 2012 eine Gesetzesinitiative der seinerzei- tigen SPD-Fraktion zur Änderung des AÜG gegeben. Auch die aktuelle Re- gierungskoalition hat die Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen der Arbeitnehmerüberlassung als Ge- setzgebungsvorhaben in den Koaliti- onsvertrag geschrieben. Tatsache ist jedoch, dass derzeit keine gesetzlichen Neuerungen zum Einsatz externer Mit- arbeiter im Rahmen von Werk- und Dienstverhältnissen bestehen. Grundlage dafür sind nach wie vor die von der arbeitsgerichtlichen Recht- sprechung entwickelten Eckpunkte, wie auch die Vorgaben, die die Bun- desagentur für Arbeit (BAA) in ihrer entsprechenden Geschäftsanweisung zur Durchführung des Arbeitnehmer- überlassungsgesetzes definiert hat. Kurz: Der rechtliche Rahmen ist damit kalkulierbar, das bestehende Risiko steuerbar. Werkvertrag: Auf den tatsächlichen Einsatz kommt es an! Die von der BAA und dem Bundesar- beitsgericht entwickelten Kriterien ZUR PERSON Dr. Stefan Simon ist Rechtsanwalt und Partner der SPITZWEG Partnerschaft, Fachanwalt für Handels- und Ge- sellschaftsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht. www.spitzweg.de Der rechtliche Rahmen ist kalkulierbar, das Risiko steuerbar.

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