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UE Internationalisierung 6-2013

Anzeige Die Vollstreckung deutscher Gerichtsurteile ist nur in vergleichsweise wenigen Staaten gesichert. zipal den Vertrag mit ihm kündigt und von dem von ihm aufgebauten Kun- denstamm profitiert. In vielen anderen Rechtsordnungen gibt es einen solchen Anspruch dagegen nicht. Selbst inner- halb der EU ist die deutsche Position eher die Ausnahme. Unternehmen, die hier bei grenzüberschreitenden Verträ- gen das „richtige“ Recht wählen, kön- nen daher mitunter erhebliche Kosten einsparen. Aber auch für gewöhnliche Lieferverträge mag es im Einzelfall vorteilhaft sein, den tendenziell käu- ferfreundlichen Bestimmungen des deutschen Rechts durch die Wahl eines ausländischen Rechts zu entgehen. Gar nicht selten greifen etwa deutsche Un- ternehmen auf Schweizer Recht zurück, welches weitergehende Haftungsbe- grenzungen in Standardverträgen zu- lässt als das deutsche Recht. Nicht alles ist vertraglich regelbar Problematisch sind oft auch vertragliche Vereinbarungen, die das Eigentum an ei- ner Sache und andere Zahlungssicherhei- ten betreffen. Denn diese Fragen regeln sich nach dem Recht des Staates, in dem sich die Sache gerade befindet – und das unabhängig von der zwischen den Partei- en getroffenen Rechtswahl. Beispielswei- se ist es in der Schweiz erforderlich, einen vertraglich vereinbarten Eigentumsvor- behalt öffentlich registrieren zu lassen, damit dieser dort Wirkung entfaltet. FAZIT Festzuhalten ist, dass Vertragswerke für grenzüberschreitende Lieferbeziehun- gen eine ganze Reihe zusätzlicher Proble- me aufwerfen im Vergleich zu Verträgen für die „innerdeutsche“ Lieferkette. Nicht nur sind darin verschiedene zusätzliche Themen zu regeln, sondern muss auch sowohl das Recht im Land des Liefe- ranten als auch im Land des Kunden berücksichtigt werden. Und möglicher- weise auch die wirksame Vereinbarung einer professionellen Schiedsordnung, um nicht nur Recht zu haben, sondern dieses auch durchsetzen zu können. Pau- schale Empfehlungen für „einen Vertrag mit ausländischen Handelspartnern“ gibt es daher nicht. Aber eine gründliche Vorbereitung, bevor der Liefervertrag unterzeichnet wird, kann im Streitfall ganz erheblich Zeit und Geld sparen. Märkte

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