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UE Internationalisierung 6-2013

Streit mit Vertragspartnern richtig verbeugen

| Unternehmeredition Internationalisierung 201342 Tücken im Exportvertrag Von Waschmaschinen über Autos bis hin zu Windkraftanlagen: Deutsche Produkte werden in die ganze Welt exportiert. Immer wieder kommt es dabei zu Streitigkeiten mit Vertragspartnern. Lieferverträge helfen, sich abzusichern. VON GUIDO DORNIEDEN E ndlich hatte der Stuttgarter Elek- tronikhersteller den Einstieg in den chinesischen Markt ge- schafft: Ein Auftrag für die Lieferung von Transformatoren lag auf seinem Tisch. Um nicht völlig blauäugig in das Projekt zu starten, sicherte sich der Mittelständler im Liefervertrag gegen Probleme mit seinem neuen chinesi- schen Geschäftspartner ab: Sollte es jemals Auseinandersetzungen vor Ge- richt geben, müssten diese am Landge- richt Stuttgart – und zwar auf Basis von deutschem Recht – geführt werden. Was in der Theorie gut klang, zeigte in der Praxis Nachteile: Der chinesische Kunde zahlte wegen vermeintlicher Qualitätsmängel die letzte Rate über 200.000 EUR nicht, so dass der mittel- ständische Hersteller tatsächlich Klage gegen seinen chinesischen Vertrags- partner einreichen musste. Weitere er- nüchternde Erfahrungen folgten: Schon aus der prozessualen Notwendigkeit, dem Kunden in China die Klageschrift förmlich zuzustellen, wurde eine mehr- jährige Hängepartie. Und auch dies nur, um anschließend festzustellen, dass das Urteil eines deutschen Gerichts wenig hilfreich ist, um eine Zwangsvoll- streckung in China zu beantragen. Deutsche Gerichtsurteile gelten nicht überall China ist allerdings keine Ausnahme. Auch in zahlreichen anderen Ländern wie etwa Russland werden Urteile ei- nes staatlichen deutschen Gerichts im Zweifel nicht anerkannt und sind daher nicht vollstreckbar. Im Fall des Stutt- garter Elektronikherstellers bedeutet das ganz konkret: Er geht leer aus und bleibt zudem auf den Kosten des Ge- richtsverfahrens sitzen. Tatsächlich ist die Vollstreckung deutscher Gerichtsurteile nur in ver- gleichsweise wenigen Staaten – etwa in der EU – gesichert. Wo dies nicht der Fall ist, besteht die Möglichkeit, anstelle der staatlichen Gerichte die Zuständigkeit eines privaten Schieds- gerichts zu vereinbaren. Bei Schieds- sprüchen ist die Rechtslage nämlich deutlich besser. In den meisten Län- dern, die im internationalen Handel eine Rolle spielen, werden Schieds- sprüche auf Basis der „New York Con- vention“ vollstreckt. Die gilt grund- sätzlich auch in China. Das passende Recht finden Es gibt noch weitere Gründe, weshalb deutsche Unternehmen bei Verträgen mit ausländischen Partnern nicht in jedem Fall auf deutsches Recht po- chen sollten: In bestimmten Fällen kann die Vereinbarung eines ausländi- schen Rechts schlicht Geld sparen. So gesteht beispielsweise das deutsche Recht Vertragshändlern einen in aller Regel sehr teuren nachvertraglichen Ausgleichsanspruch zu, falls der Prin- ZUR PERSON Guido Dornieden ist Rechtsanwalt und auf Handels- und Vertriebsrecht spezialisiert. Er berät am Kölner Stand- ort der Luther Rechtsanwaltsgesell- schaft mbH. Die Full-Service-Kanzlei ist mit rund 350 Rechtsanwälten und Steuerberatern in elf deutschen Wirtschaftsmetropolen vertreten und mit mehreren Auslandsbüros präsent. Zu ihren Mandanten zählen große und mittelständische Unternehmen sowie die öffentliche Hand. www.luther-lawfirm.com Märkte

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