Die Zeiten günstiger Finanzierungskonditionen sind lange vorbei. Der Effekt der Zinswende zeigt sich aber nach wie vor deutlich. Es steigt die Anzahl fällig werdender Verbindlichkeiten, die nach Kreditaufnahme in der Niedrigzinsphase nun auf ein deutlich verändertes Zinsumfeld treffen und refinanziert werden müssen. Der Beitrag stellt die Handlungsoptionen für Entscheider im Fall schwieriger Anschlussfinanzierungen dar.
Viele deutsche Unternehmen stehen in Zeiten der Polykrise auch hinsichtlich ihrer Finanzierungen vor einer Belastungsprobe. Das Volumen fällig werdender Verbindlichkeiten steigt insbesondere im Immobiliensektor weiter. Allein im Jahr 2026 werden in Deutschland gewerbliche Immobilienfinanzierungen in Höhe von circa 82 Mrd. EUR zur Rückzahlung fällig und sind zu refinanzieren. Ein Großteil hiervon stammt aus der Niedrigzinsphase von 2015 bis 2022 und muss nun zu deutlich ungünstigeren Konditionen refinanziert werden. Damit wächst auch das Risiko von Covenant-Brüchen und Kreditkündigungen. Für Geschäftsleiter stellt sich die Frage der verfügbaren Handlungsoptionen, wenn die Anschlussfinanzierung im aktuellen Umfeld schwierig oder gar unmöglich ist.
Möglichkeit eins: Mittels Vollkonsens Fälligkeiten verschieben
Sofern entsprechende Bereitschaft seitens der Finanzierer besteht, sollte zunächst versucht werden, eine Einigung im Vollkonsens zu erzielen und beispielsweise ein Stillhalteabkommen („Standstill“) abzuschließen. In diesem werden bereits fällige oder fällig werdende Verbindlichkeiten gestundet. Auch kann ein vorübergehender Verzicht der Finanzgläubiger auf die Ausübung ihres Kündigungsrechts vereinbart werden.
Eine weitere Option stellen Amend-and-Extend-(A&E-)Gestaltungen dar, welche die Konditionen bereits bestehender Finanzierungen anpassen und zudem deren Laufzeiten verlängern. Dies ist insbesondere zur Überwindung zeitlich überschaubarer Engpässe sinnvoll.
Möglichkeit zwei: Restrukturierung von Verbindlichkeiten im StaRUG-Verfahren
Scheitern die Bemühungen um einen Vollkonsens, so ist ab Eintritt drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO, Prognosehorizont: zwei Jahre) in der Phase bis zum Vorliegen zwingender Insolvenzgründe die Restrukturierung von Verbindlichkeiten mittels des StaRUG-Verfahrens eine praxiserprobte Alternative. Kernstück bildet dabei der Restrukturierungsplan. Dieser muss nicht alle Gläubiger und Anteilsinhaber einbeziehen. Vielmehr wählt das Unternehmen die Planbetroffenen nach sachgerechten Kriterien aus und teilt diese entsprechend in Gruppen ein. Zur Planannahme ist eine Mehrheit von 75 % der nach Forderungs- beziehungsweise Anteilswert bemessenen Stimmrechte in allen Gruppen erforderlich. Bei Verfehlung dieser Mehrheit in einer oder mehreren Gruppen kann diese unter bestimmten Voraussetzungen mittels eines „Cross-Class-Cram-down“ gerichtlich ersetzt werden.
Möglichkeit drei: Restrukturierung von Anleihen nach dem Schuldverschreibungsgesetz
Sofern ausschließlich Anleihen betroffen sind, ist eine Restrukturierung nach dem SchVG möglich. Das SchVG ermöglicht Änderungen der Anleihebedingungen, wie etwa die Reduzierung von Zinsen und die Änderung von Fälligkeiten.
Voraussetzung ist ein Beschluss der Anleihegläubiger, welcher im Rahmen einer Anleihegläubigerversammlung oder einer Abstimmung ohne Versammlung getroffen wird. Die Beschlussfähigkeit setzt jeweils voraus, dass mindestens 50 % der ausstehenden Schuldverschreibungen einer Anleihe vertreten sind, § 15 Abs. 3 SchVG. Bei Änderungen des wesentlichen Inhalts der Anleihebedingungen, etwa im Wege eines A&E, ist eine qualifizierte Mehrheit von mindestens 75 % der teilnehmenden Stimmrechte erforderlich. Wird das Beschlussfähigkeitsquorum nicht erreicht, kann eine zweite Anleihegläubigerversammlung einberufen werden. Dann beträgt das Beschlussfähigkeitsquorum nur noch 25 % (Mehrheitserfordernis: 75 %). Im Unterschied zum StaRUG-Verfahren ist für jede betroffene Anleihe ein eigenes Verfahren nach dem SchVG nötig.
Möglichkeit vier: Verfahren nach englischem Recht
Trotz dieser umfangreichen Handlungsoptionen kommt es weiter vor, dass Unternehmen ihre Finanzverbindlichkeiten mittels eines Verfahrens nach englischem Recht restrukturieren. Eine Zuständigkeit englischer Gerichte besteht insbesondere, wenn eine Tochtergesellschaft dort ihren Sitz hat.
Sofern sich das Unternehmen bereits in finanziellen Schwierigkeiten befindet, gibt es die Möglichkeit, mit einer Mehrheit von 75 % der betroffenen Forderungen je Gruppe einen Restructuring Plan zu beschließen. Auf Antrag können bei der Gruppenbildung bestimmte Gläubiger ausgeschlossen werden, wenn diese kein echtes wirtschaftliches Interesse an dem Unternehmen haben.
Auch das Scheme of Arrangement, welches als gesellschaftsrechtliches Verfahren keine drohende Insolvenz voraussetzt, wird weiter genutzt. Hierbei schließt die Gesellschaft mittels eines Mehrheitsbeschlusses eine Vereinbarung mit ihren Gläubigern, welche anschließend gerichtlich genehmigt wird. Voraussetzung ist eine Kopfmehrheit von 50 % in jeder Klasse sowie zusätzlich eine Zustimmung von mehr als 75 % des Forderungswerts der abstimmenden Gläubiger und Gesellschafter.
Problematisch ist die Anerkennung dieser Verfahren in Deutschland, da diese seit dem Brexit nicht mehr über die EuInsVO begründet werden können. Sofern in den betroffenen Verträgen englisches Recht vereinbart ist, finden diese über Art. 12 Abs. 1 der Rom-I-Verordnung Anwendung. Ob eine Anerkennung auch über § 343 InsO erfolgen kann, ist allerdings streitig (ablehnend: Landgericht Frankfurt, Urteil vom 22. August 2025 – 2-12 O 239/24).
FAZIT
Die Refinanzierungswelle trifft deutsche Unternehmen mit Wucht und wird die Restrukturierungspraxis noch länger beschäftigen. Geschäftsleitungen müssen den Going Concern rechtzeitig prüfen und klären, welche Handlungsalternativen im Fall schwieriger Refinanzierungen zur Verfügung stehen. Neben den vorstehend aufgezeigten Optionen kann dies auch eine Plansanierung in der Eigenverwaltungsinsolvenz sein, gegebenenfalls auch mit vorgeschaltetem Schutzschirm. Aufgrund der Komplexität der Thematik ist die frühzeitige Einbindung von Experten zu empfehlen.
| Checkliste der Optionen |
| 1. Verschiebung der Fälligkeiten durch Vollkonsens: Vereinbarung eines Stillhalteabkommens oder eines Amend-and-Extend mit Finanzierern. |
| 2. StaRUG: Restrukturierung von Verbindlichkeiten ab Eintritt drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO). |
| 3. Schuldverschreibungsgesetz: Restrukturierung von Anleihen nach §§ 5 ff. SchVG. |
| 4. Verfahren nach englischem Recht: Restructuring Plan oder Scheme of Arrangement, aber Vorsicht: Anerkennung in Deutschland ist nicht zweifelsfrei. |
| 5. Plansanierung in Eigenverwaltung: Sanierung mit Rechtsträgererhalt gemäß InsO, gegebenenfalls mit vorgeschaltetem Schutzschirm. |
👉 Dieser Beitrag ist auch in der aktuellen Magazinausgabe der Unternehmeredition 2/2026 erschienen.







