Familien-KG: Neue Möglichkeiten ab 2022

Durch gezielten Einsatz einer Familien-KG lässt sich Vermögensschutz und Vermögensübertragung an Nachfolgegenerationen nachhaltig steuern.
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Durch den gezielten Einsatz von im Familienverbund gehaltenen Kommanditgesellschaften lässt sich sowohl der Vermögensschutz als auch die lebzeitige Vermögensübertragung an Nachfolgegenerationen nachhaltig über viele Jahre steuern (sogenannte Familien-KG).
Der Steuergesetzgeber hat ab dem 1. Januar 2022 die Möglichkeit geschaffen, eine Personenhandelsgesellschaft steuerrechtlich als Körperschaft zu behandeln und mithin dem Körperschaftsteuerregime zu unterstellen.

Bereits zu Lebzeiten der Eltern soll Vermögen auf die Kindergenera­tion übertragen werden. Um die für Kinder geltenden schenkungsteuerlichen Freibeträge in Höhe von 400.000 EUR alle zehn Jahre zu nutzen, ist eine sehr frühe Beteiligung der Kinder gewünscht (gegebenenfalls später zusätzlich auch der ­Enkel; schenkungsteuer­licher Freibetrag je Enkel: 200.000 EUR alle zehn Jahre). Häufig soll bereits mit dem Vermögens­transfer begonnen werden, wenn die Kinder noch minderjährig sind. Regelmäßig bietet sich in solchen Fällen die Gründung einer Familien-KG an.

Vorteile einer Familien-KG-Struktur

1. Die Kontrolle verbleibt auch nach einer Anteilsübertragung beim Schenker (Komplementär)

Der Schenker (Komplementär) kann durch eine gezielte Gestaltung der Geschäftsführungsbefugnisse und Stimm­rechte innerhalb des Gesellschaftsvertrags der Familien-KG die vollständige Verfügungsmacht über das gesamte ­Familienvermögen behalten. Die Eltern übernehmen somit die gesamte Verwaltung des Gesellschaftsvermögens. Diese­­ Verwaltungskompetenz der Eltern bleibt sogar dann bestehen, wenn bereits die Mehrheit der Anteile auf die Kinder übertragen wurde.

Auch die Entnahmerechte können flexibel ausgestaltet werden, sodass die Kinder über in der Gesellschaft aufgelaufene Erträge nur mit Zustimmung der Eltern verfügen können.

2. Keine Haftung der Kommanditisten in das eigene Vermögen

Im Rahmen der Kommanditgesellschaft ist die persönliche Haftung der Kommanditisten für Schulden der Gesellschaft auf den Anteil beschränkt. Gläubiger der Gesellschaft können daher nicht auf das persönliche Vermögen der Kommanditisten zugreifen. Eine ­unbeschränkte persönliche Haftung verbleibt nur für den als Komplementär eingesetzten Elternteil. Sollte je nach Struktur des Gesellschaftsvermögens eine nicht unerhebliche Haftungsgefahr bestehen, so kann die Familiengesellschaft auch „haftungsabschottend“ als „Familien-GmbH & Co. KG“ strukturiert werden, bei der als Komplementärin eine­ GmbH eingesetzt wird und sämtliche Familienmitglieder als Kommanditisten beteiligt werden.

3. Gezielte Steuerplanung

Schenkung- und Erbschaftsteuer: Durch die erstmalige Beteiligung der Nachkommen bei Gründung der Gesellschaft und durch die spätere Abtretung weiterer Geschäftsanteile des Schenkers können die jeweiligen Schenkungsteuer­freibeträge alle zehn Jahre optimal ausgeschöpft werden. Da es sich bei der Familien-KG steuerlich um eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (das heißt ausschließlich steuerliches Privatvermögen) handelt, wird die erbschaftsteuerliche Betriebsvermögensverschonung regelmäßig nicht eingreifen. Der klare Vorteil der Familien-KG liegt jedoch in der frühzeitigen Übertragungsmöglichkeit an Nachkommen, ­ohne­ das Vermögen aufteilen zu müssen oder die Verfügungs- und Nutzungsmöglichkeit hieran zu verlieren.

Einkommensteuer (Option eins – bisheriges Recht): Nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen werden die ­Erträge aus der vermögensverwaltenden Familiengesellschaft (zum Beispiel für Mieteinnahmen, Kapitaleinkünfte) auf Ebene der Gesellschafter nach deren­ indi­viduellem Einkommensteuersatz besteuert. Soweit die Kinder über kein sonstiges Einkommen verfügen, können­ das steuerfreie Existenzminimum und der ansteigende progressive Einkommensteuertarif ausgenutzt werden („Familiensplitting“). Für von der Fam-KG erzielte Kapitaleinkünfte gilt zwar grundsätzlich der Abgeltungsteuertarif in Höhe von 25% (zuzüglich SolZ und KiSt), jedoch kann auch in diesen Fällen durch die sogenannte Günstigerprüfung die Anwendung eines gegebenenfalls niedrigeren Einkommensteuersatzes beantragt werden. In diesem Besteu­erungsregime kann die Gründung und Ausstattung der Gesellschaft weitest­gehend steuerneutral erfolgen.

Körperschaft- und Gewerbesteuer (Option zwei – Neuregelung): Durch den neu eingeführten § 1a KStG existiert fortan die Möglichkeit, dass die Personenhandelsgesellschaft (insbesondere Kommanditgesellschaft) auf gesonderten Antrag für steuerliche Zwecke als eine Kapitalgesellschaft behandelt wird. Dieses Optionsrecht findet erstmals für Wirtschaftsjahre der Gesellschaft ab dem 1. Januar 2022 Anwendung. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres elektronisch zu stellen.

Vorteile ergeben sich hierbei ins­besondere bei der Thesaurierung von Gewinnen sowie bei der Erzielung von Erträgen aus Kapitalgesellschaftsbeteiligungen:

Werden die Gewinne der Körperschaft nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet, sondern zunächst einbehalten, erfolgt auf erster Stufe lediglich die Besteuerung durch die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, was einer (in Abhängigkeit zum gewerbesteuer­lichen Hebesatz) ungefähren Steuerbelastung von insgesamt 30% entspricht. Für reine Immobiliengesellschaften besteht die Möglichkeit, von der Gewerbe­steuer befreit zu werden (sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung), sodass im Ergebnis nur die Körperschaftsteuerbelastung in Höhe von 15% (zuzüglich SolZ) verbleibt.

Gewinne aus der Veräußerung von Aktien oder ähnlichen Kapitalgesellschaftsbeteiligungen sind zu 95% von der Körperschaftsteuer befreit, sodass der Veräußerungsgewinn nur mit einem effektiven Steuersatz von unter 2% ­besteuert wird. Erträge aus der Ausschüttung von Kapitalgesellschaften (Dividenden) können auch einer entsprechenden Steuerbefreiung unter­liegen, wenn mindestens 10% des Stammkapitals der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft gehalten werden.

Die Besteuerung auf Ebene der Gesell­schafter erfolgt erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ausschüttung mit dem Abgeltungsteuertarif (gegebenenfalls mit Günstigerprüfung). Die Gesellschafter können (im Gegensatz zu Option­ eins) jedoch bestimmen, dass die erzielten Gewinne weiterhin in der Familien-­KG reinvestiert werden sollen.

Hinsichtlich der Gründung und ­Ausstattung der zur Körperschaft­steuer optierten Familien-KG beziehungsweise spätestens mit Ausübung des ­Optionsrechts kann es zu ertrag- als auch grund­erwerbsteuerpflichtigen Vorgängen kommen.

4. Schutz vor Zerschlagung des Gesellschaftsvermögens

Die Familiengesellschaft schützt das ­Familienvermögen vor Zerschlagung und wirtschaftlicher Vernichtung durch einzelne Beteiligte. Jedem Gesellschafter steht lediglich ein Kündigungsrecht zu, das außerdem im Gesellschaftsvertrag für mehrere Jahre ausgeschlossen werden kann. Bei Familiengesellschaften ist ein Kündigungsausschluss für 30 Jahre (ab Abschluss des Gesellschaftsvertrags) allgemein anerkannt.

5. Kein Eingriff in das Familien­vermögen durch Gläubiger der ­Gesellschafter

Das Gesellschaftsvermögen selbst ist in der Regel dem Zugriff von Gläubigern einzelner Gesellschafter entzogen. Gläubiger von Gesellschaftern haben allenfalls Zugriff auf die Beteiligung des Schuldners selbst beziehungsweise dessen Abfindungsanspruch im Falle des Ausscheidens. Der Abfindungsanspruch kann vertraglich konkret ausgestaltet und auch für diesen Fall unter den Verkehrswert des jeweiligen Kapitalanteils gesenkt werden.

FAZIT

Durch die Errichtung einer Familien-KG können die Nachfolgegenerationen stetig an das Familienvermögen „unter den Augen der Eltern“ herangeführt werden. Das nun geschaffene Wahlrecht zwischen Einkommensteuer (Option eins) und Körperschaftsteuer (Option zwei) eröffnet weitere Gestaltungsmöglich­keiten. Im Ergebnis kann die Familien-­KG somit nun auch steuerrechtlich gezielt auf die individuellen Investments zugeschnitten werden.

Autorenprofil
Dr. Marcel Lemmer

Dr. Marcel Lemmerberät als Rechts­anwalt und Steuerberater Unternehmer und ihre Familien in sämtlichen Belangen ihrer (internationalen) Nachfolgeplanung.

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