Neue Handelspartner für die deutsche Wirtschaft

EU-Mercosur-Abkommen und EU-Indien-Freihandelsabkommen

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Mit dem EU-Mercosur-Abkommen und dem EU-Indien-Freihandelsabkommen hat die EU Anfang 2026 zwei weitreichende Handelsabkommen auf den Weg gebracht. Neue Märkte, weniger Abhängigkeiten, resilientere Lieferketten: Mit den Handelsabkommen der EU mit den Mercosur-Staaten und Indien rücken zwei Wirtschaftsräume stärker in den Fokus, die für die exportorientierte deutsche Wirtschaft erhebliches Potenzial bieten. Der geplante Abbau von Zöllen und Handelshemmnissen eröffnet insbesondere dem Automobilbau, der chemischen Industrie sowie dem Maschinen- und Anlagenbau neue Absatzchancen. Zugleich markieren die Abkommen einen strategischen Schritt der EU, ihre Handelsbeziehungen breiter aufzustellen und Unternehmen in einem geopolitisch unsicheren Umfeld mehr Planungssicherheit zu geben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Am 17. Januar 2026 wurde das EU-Mercosur-Abkommen unterzeichnet. Es sieht den Wegfall der Einfuhrzölle auf über 90 % der EU-Exporte in den Mercosur-Raum vor und eröffnet insbesondere für den Automobilbau, die chemische Industrie sowie den Maschinen- und Anlagenbau neue Absatzmöglichkeiten.
  • Nachdem das EU-Parlament Vorbehalte gegen das Abkommen geäußert hat, hat die EU-Kommission am 23. März 2026 verkündet, dass das Interim-Handelsabkommen ab dem 01. Mai 2026 vorläufig angewendet wird. Unternehmen können ab diesem Zeitpunkt die Zollvorteile nutzen.
  • Am 27. Januar 2026 haben die EU und Indien die Verhandlungen über ein umfassendes Freihandelsabkommen abgeschlossen. Indien senkt seine bislang sehr hohen Zölle für mehr als 90 % aller EU-Handelsgüter und gewährt der EU die besten Bedingungen, die es je einem Handelspartner eingeräumt hat.
  • Beide Abkommen tragen zur Diversifizierung der Lieferketten und zur Verringerung bestehender Abhängigkeiten von einzelnen Lieferstaaten bei und stärken damit die Resilienz der europäischen Wirtschaft.

Die beiden Abkommen sind für die exportorientierte deutsche Wirtschaft von großer Bedeutung. Sie sehen einen umfassenden Abbau von Zöllen und Handelshemmnissen vor und eröffnen insbesondere für deutsche Schlüsselbranchen wie den Automobilbau, die chemische Industrie und den Maschinen- und Anlagenbau neue Absatzmöglichkeiten. Während noch vor wenigen Jahren China und die USA als wesentliche Wachstumsmärkte im Vordergrund standen, rücken angesichts der aktuellen geopolitischen und wirtschaftlichen Entwicklungen die Mercosur-Staaten und Indien als dynamische Handelspartner in den Mittelpunkt. Neben neuen Absatzmöglichkeiten trägt ein verstärkter Handel mit diesen Wirtschaftsräumen auch dazu bei, die Lieferketten resilienter aufzustellen und bestehende Abhängigkeiten zu reduzieren.

EU-Mercosur-Abkommen

Nach über 25 Jahren Verhandlungsdauer haben die EU und die Mercosur-Staaten Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay am 17. Januar 2026 das EU-Mercosur-Abkommen unterzeichnet. Mit dem Abkommen verbessert sich der Marktzugang für EU-Unternehmen im Mercosur-Raum wesentlich. Insbesondere für deutsche Schlüsselbranchen wie Automobilbau, chemische Industrie und Maschinen- und Anlagenbau erwachsen neue Absatzmöglichkeiten.

Welche Bedeutung hat der Mercosur für die europäische Wirtschaft?

Der Gemeinsame Südamerikanische Markt (Mercado Común del Sur, Mercosur) wurde 1991 von Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay gegründet, mit dem Ziel, den Handel innerhalb Südamerikas zu erleichtern und wirtschaftliche Verbindungen zu vertiefen. Seit 2024 gehört auch Bolivien dem Mercosur-Bündnis an, muss aber für die volle Mitgliedschaft noch bestimmte Voraussetzungen erfüllen und ist zunächst nicht Teil des EU-Mercosur-Abkommens. Venezuela trat 2012 bei, wurde jedoch 2017 mit der Begründung, dass die Regierung gegen demokratische Grundprinzipien verstoße, suspendiert.

Mit einem jährlichen BIP von 2,7 Bln. EUR und rund 270 Millionen Einwohnern ist der Mercosur der sechstgrößte Wirtschaftsraum außerhalb der EU. Für die Mercosur-Staaten ist die EU der zweitwichtigste Handelspartner nach China und vor den USA. Die EU-Exporte in den Mercosur-Raum beliefen sich auf zuletzt 84 Mrd. EUR im Jahr und besitzen ein großes Wachstumspotenzial. 600.000 Arbeitsplätze in der EU werden durch die EU-Exporte in den Mercosur-Raum gesichert. Außerdem ist die EU mit einem Bestand von 390 Mrd. EUR (2023) der größte ausländische Investor im Mercosur-Raum.

Welche Handelserleichterungen bringt das EU-Mercosur-Abkommen?

Im Mittelpunkt des EU-Mercosur-Abkommens steht der Abbau von tarifären und nicht-tarifären Handelshemmnissen zwischen EU und Mercosur. Das Abkommen leistet somit einen Beitrag zur Resilienz und Diversifizierung der Lieferketten sowie zur Erschließung neuer Märkte. Aus EU-Perspektive gilt dies sowohl für die Exporte (z. B. Automobil- und Automobilzulieferindustrie) als auch für die Importe (z. B. Rohstoffe).

Bislang kommen bei EU-Exporten in den Mercosur-Raum vergleichsweise hohe Zölle zur Anwendung, z. B. 35 % bei Autos, 14 bis 18 Prozent bei Autoteilen, 14 bis 20 % bei Maschinen, bis zu 18 % bei chemischen Erzeugnissen und 14 % bei Arzneimitteln. Durch das Abkommen werden die Einfuhrzölle auf über 90 % der aus der EU in den Mercosur exportierten Waren wegfallen. Die Zölle werden schrittweise abgebaut – bei einigen Gütern über längere Zeiträume von bis zu 15 Jahren. So bleibt den Unternehmen im Mercosur ausreichend Zeit, um sich darauf einzustellen. Die EU-Kommission erwartet, dass EU-Exporteure durch die Abschaffung der hohen Mercosur-Zölle jährlich über 4 Mrd. EUR an Zöllen einsparen können. Einfachere und unkompliziertere Zollverfahren sollen den Export zusätzlich erleichtern. Im Gegenzug wird auch die EU schrittweise ihre Zölle auf Waren mit Ursprung in den Mercosur-Ländern über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren weitgehend abbauen. Je nach Art der Ware werden derzeit noch Zölle in Höhe von bis zu 12 % erhoben, für Lebensmittel sind die Abgaben zum Teil noch höher. Insofern bieten diese Zollsenkungen für deutsche Unternehmen die Chance, ihre Lieferanten von Vorprodukten zu diversifizieren und bestehende Abhängigkeiten von einzelnen Lieferstaaten zu reduzieren.

Voraussetzung für die Anwendung der Zollfreiheit oder Zollermäßigung ist, dass der sog. präferenzielle Ursprung der jeweiligen Ware in einem der Vertragsstaaten liegt. Das bedeutet, dass die Ware in dem betreffenden Staat vollständig gewonnen oder hergestellt bzw. einer ausreichenden Be- oder Verarbeitung unterzogen wurde. Den präferenziellen Ursprung muss der Exporteur mit einem Ursprungsnachweis belegen.

Ferner sieht das Abkommen vor, dass sich EU-Unternehmen zu gleichen Bedingungen wie Mercosur-Unternehmen um öffentliche Aufträge im Mercosur-Raum bewerben können.

Die Handelserleichterungen sollen auch dem Dienstleistungssektor zugutekommen. Für EU-Unternehmen bedeutet dies, dass die Erbringung von Dienstleistungen im Mercosur-Raum in einer Reihe von Wirtschaftssektoren erleichtert wird. Dazu zählen beispielsweise Finanzdienstleistungen, Postdienste, Telekommunikation und Seeverkehr.

Angesichts der wachsenden Bedeutung des E-Commerce sollen mit dem EU-Mercosur-Abkommen Hindernisse für den grenzüberschreitenden digitalen Handel beseitigt werden, indem die Erhebung von Zöllen auf elektronische Übertragungen verboten und vorherige Genehmigungen für Online-Dienste untersagt werden. Um den digitalen Handel zusätzlich zu fördern, soll die Verwendung elektronischer Verträge, Signaturen und Authentifizierung erleichtert werden.

Auch bei Agrar- und Nahrungsmittelexporten sieht das EU-Mercosur-Abkommen Verbesserungen für EU-Unternehmen vor. Durch die Abschaffung der bislang hohen Zölle für die wichtigsten Exportprodukte der EU (z. B. 28 % bei Milchprodukten, 20 % bei Schokolade und Süßwaren, 20 bis 35 % bei Spirituosen und 27 % bei Weinen) erwartet die EU-Kommission einen deutlich besseren Marktzugang für EU-Unternehmen. Zugleich sollen die Verfahren zur Lebensmittelsicherheit für EU-Exporteure weniger aufwendig gestaltet werden. Im Gegenzug profitieren auch Landwirte im Mercosur von EU-Zollsenkungen. Zum Schutz der europäischen Landwirtschaft gelten die Zollsenkungen bei wichtigen Agrargütern aber nur für bestimmte Einfuhrmengen (Quoten). Zudem werden 344 traditionelle Lebensmittel aus der EU besser vor Imitation geschützt.

Nachhaltigkeit und Rohstoffsicherheit im EU-Mercosur-Abkommen

Das EU-Mercosur-Abkommen umfasst auch Regelungen zur Nachhaltigkeit. Beide Seiten verpflichten sich zur wirksamen Umsetzung des Pariser Klimaabkommens und zu messbaren Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt der Ökosysteme und zur Bekämpfung der Entwaldung. Weiterhin verpflichten sich die EU und die Mercosur-Staaten keine Senkung von Umwelt- oder Arbeitsstandards vorzunehmen, um Investitionen anzuziehen (kein „race to the bottom“).

Eine sichere und nachhaltige Versorgung mit kritischen Rohstoffen ist von zentraler Bedeutung für den grünen und digitalen Wandel der EU. Das EU-Mercosur-Abkommen beinhaltet daher auch Zollsenkungen bei kritischen Rohstoffen, wodurch Mercosur-Exporte in die EU gefördert und Importe für die EU günstiger werden sollen. Ziel ist es, für mehr Sicherheit und Berechenbarkeit der Lieferketten zu sorgen und gleichzeitig höchste Nachhaltigkeitsstandards im Handel mit und bei Investitionen in kritische Rohstoffe zu gewährleisten.

Verfahrensstand und vorläufige Anwendung

Das EU-Mercosur-Abkommen gliedert sich in ein umfassendes Partnerschaftsabkommen und ein Interim-Handelsabkommen.

Das Interim-Handelsabkommen – Interim Trade Agreement (iTA) – umfasst ausschließlich die Vertragsteile zu Handel, Zoll sowie Marktzugang und wird auf europäischer Seite nur von der EU ratifiziert (sog. EU-only-Abkommen). Es soll bis zum vollständigen Inkrafttreten des Partnerschaftsabkommens als eigenständiges Abkommen fungieren. Dies erfordert die Zustimmung des Europäischen Parlaments und die Annahme eines Beschlusses über den Abschluss durch den Rat. Eine Ratifizierung durch die EU-Mitgliedstaaten ist nicht erforderlich.

Anders als das Handelsabkommen muss das Partnerschaftsabkommen – EU Mercosur Partnership Agreement (EMPA) – nach der Zustimmung des Europäischen Parlaments noch von allen nationalen Parlamenten ratifiziert werden. Die Geltungsdauer des Interim-Handelsabkommens endet mit Inkrafttreten des Partnerschaftsabkommens.

Das Europäische Parlament hat am 21. Januar 2026 beschlossen, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anzurufen, um die Übereinstimmung des EU-Mercosur-Abkommens nach Art. 218 Abs. 11 AEUV mit den EU-Verträgen zu prüfen. Damit verzögert sich das Verfahren weiter.

Allerdings ist die vorläufige Anwendung internationaler Abkommen in Art. 218 Abs. 5 AEUV ausdrücklich unionsrechtlich vorgesehen. Demnach ist der Rat befugt, mit qualifizierter Mehrheit einen Beschluss zu erlassen, mit dem eine vorläufige Anwendung genehmigt wird. Bei gemischten Abkommen ist dies jedoch nur für die Teile des Abkommens möglich, die ausnahmslos in der Zuständigkeit der EU liegen und nicht von den Mitgliedstaaten ratifiziert werden müssen.

Die Aufteilung des EU-Mercosur-Abkommens in zwei Teile ermöglicht es, das Interim-Handelsabkommen als Abkommen in der Zuständigkeit der EU („EU only“) ohne nationale Ratifikation zu behandeln, wodurch es gemäß Art. 218 Abs. 5 AEUV vorläufig angewendet werden kann. Ab diesem Zeitpunkt können Unternehmen die Zollvorteile nutzen. Die Anrufung des EuGH hindert die vorläufige Anwendung des Interim-Handelsabkommen nicht.

Kommt der EuGH in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass das Abkommen nicht mit den EU-Verträgen vereinbar ist, kann das Abkommen final nur in Kraft treten, wenn es nachverhandelt wird.

Die EU-Kommission hat am 23.03.2026 verkündet, dass das Interim-Handelsabkommen ab dem 01.05.2026 vorläufig angewendet wird. Die vorläufige Anwendung gilt zwischen der EU und allen Mercosur-Staaten, die ihre Ratifizierungsverfahren abgeschlossen und dies der EU bis Ende März 2026 notifiziert haben – Argentinien, Brasilien und Uruguay haben dies bereits getan. Paraguay hat das Abkommen ebenfalls ratifiziert und wird seine Mitteilung an die EU voraussichtlich in Kürze übermitteln.

EU-Indien-Abkommen

Welche Bedeutung hat Indien für die europäische Wirtschaft?

Am 27. Januar 2026 haben die EU und Indien die Verhandlungen über das umfassendste Freihandelsabkommen, das beide Seiten jemals vereinbart haben, erfolgreich abgeschlossen. Aus Sicht der EU-Kommission stärkt das Abkommen die wirtschaftlichen und politischen Beziehungen zwischen den beiden größten Demokratien der Welt in einer Zeit zunehmender geopolitischer Spannungen und globaler wirtschaftlicher Herausforderungen. Ziel ist es insbesondere, ein offeneres, stabileres und berechenbareres Umfeld für EU-Exporteure zu schaffen.

Die EU und Indien handelten Waren im Wert von über 120 Mrd. EUR im Jahr 2024. Dies sichert fast 800.000 Arbeitsplätze in Europa. Trotzdem sind die bilateralen Handelsbeziehungen ausbaufähig und besitzen großes Wachstumspotenzial, denn aktuell macht Indien nur 2,4 % der gesamten EU-Exporte aus. Die EU-Kommission erwartet, dass sich die EU-Warenausfuhren dank des Abkommens verdoppeln werden.

Mehr als 6.000 europäische Unternehmen sind bereits in Indien präsent. Das Land bietet für die europäische Unternehmen ein sehr großes Wirtschafts- und Handelspotenzial: Indien ist mit 1,45 Mrd. Einwohnern inzwischen das bevölkerungsreichste Land und mit einem jährlichen BIP von 3,4 Bln. EUR die fünftgrößte Volkswirtschaft der Welt. Unter den großen Volkswirtschaften verzeichnet Indien in jüngster Zeit die höchsten Wachstumsraten.

Welche Handelserleichterungen bringt das EU-Indien-Freihandelsabkommen?

Im Rahmen des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Indien gewährt Indien der EU die besten Bedingungen, die es bislang je einem Handelspartner eröffnet hat:

  • Die bislang sehr hohen indischen Zölle werden für mehr als 90 Prozent aller Handelsgüter der EU abgeschafft oder reduziert. Dies eröffnet EU-Unternehmen den Marktzugang zu indischen Wirtschaftssektoren, die für sie derzeit vollständig geschlossen sind. Die EU-Exporte könnten damit – allein bei den derzeitigen Exportvolumina – jährlich bis zu 4 Mrd. EUR an Zöllen einsparen.
  • Zudem erhalten europäische Dienstleistungsunternehmen einen besseren Marktzugang zu Wachstumsbranchen wie Finanzdienstleistungen, Seeverkehr und Baudienstleistungen.
  • Das Abkommen sieht zudem vor, dass geistiges Eigentum europäischer Unternehmen in Indien einen besseren Schutz vor Fälschungen und anderen Rechtsverletzungen erhält. Gerade für den europäischen industriellen Mittelstand hat dies große Relevanz.
  • Auch die europäische Landwirtschaft soll von dem Abkommen profitieren. Bislang sind die indischen Zölle nahezu prohibitiv und verhindern, dass europäische Unternehmen auf dem indischen Markt Fuß fassen. Im Rahmen des Abkommens werden beispielsweise die indischen Zölle auf Weine von 150 % auf bis zu 20 % gesenkt. Für verarbeitete Agrarerzeugnisse wie Brot und Süßwaren wird die Zollbelastung von bis zu 50 % auf 0 % reduziert.

Im Gegenzug baut die EU ihre Zölle auf wichtige Teile des indischen Exportsortiments ab, wozu insbesondere Textilien, Leder- und Schmuckwaren sowie arbeitsintensive Industrieerzeugnisse zählen.

Bessere Wettbewerbsbedingungen und Absatzmöglichkeiten für EU-Unternehmen in Indien

Indien ist ein großer und bedeutender Absatzmarkt und zugleich ein dynamischer und innovativer Wirtschaftsstandort. Von den vereinbarten Zollsenkungen profitieren insbesondere Hauptexportgüter der deutschen Industrie und des industriellen Mittelstands.

Die indischen Importzölle auf Kraftfahrzeuge werden schrittweise von 110 % auf 10 % gesenkt, allerdings begrenzt auf 250.000 Fahrzeuge pro Jahr. Weitere schrittweise Zollsenkungen auf größtenteils 0 % betreffen Maschinen (bislang bis zu 44 %), chemische Erzeugnisse (bislang bis zu 22 %) und Arzneimittel (bislang bis zu 11 %).

Nachhaltigkeit und Arbeitnehmerrechte im EU-Indien-Abkommen

Ähnlich wie das Abkommen zwischen der EU und den Mercosur-Staaten enthält auch das Abkommen mit Indien gemeinsame Verpflichtungen zur Nachhaltigkeit. Dazu zählen insbesondere die Verpflichtung zur Umsetzung des Pariser Klimaabkommens und der Schutz von Arbeitnehmerrechten. So verlangt das Abkommen beispielsweise die Einhaltung der Kernprinzipien der Internationalen Arbeitsorganisation zu Themen wie Kinderarbeit und Vereinigungsfreiheit. Weiterhin enthält das Abkommen Verpflichtungen zum Umweltschutz z. B. zur Bekämpfung von Entwaldung, illegalem Handel mit Wildtieren und illegaler Fischerei.

Verfahrensstand und nächste Schritte

Die EU-Kommission wird dem Rat einen Vorschlag zur Unterzeichnung und zum Abschluss des Abkommens vorlegen. Nach der Annahme durch den Rat können die EU und Indien das Abkommen unterzeichnen. Nach der Unterzeichnung bedarf das Abkommen der Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Beschlusses des Rates über den Abschluss, damit es in Kraft treten kann. Sobald auch Indien das Abkommen ratifiziert hat, kann es in Kraft treten.

Die Kommission rechnet mit einem Abschluss Ende 2026 bis Anfang 2027. Der Rat kann zudem gemäß Art. 218 Abs. 5 AEUV auf Vorschlag der EU-Kommission beschließen, das Abkommen vorläufig anzuwenden, noch bevor das formelle Verfahren abgeschlossen ist.

Soweit das Abkommen Bestimmungen in Bereichen außerhalb der ausschließlichen Zuständigkeit der EU enthält, etwa zum Umweltschutz oder zu Sozialstandards, ist darüber hinaus eine Ratifikation durch die Mitgliedstaaten erforderlich.

Autorenprofil
Eva Rehberg
Dipl. Finanzwirtin (FH) at  | Website

Eva Rehberg ist Diplom-Finanzwirtin (FH) und seit 2016 Partnerin bei RSM Ebner Stolz. Zuvor war sie Partnerin bei einer internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. 2002 wechselte sie in die Beratung, nachdem sie zwölf Jahre im gehobenen Dienst der Zollverwaltung tätig gewesen war. Ihr Studium absolvierte sie an der Fachhochschule des Bundes in Münster.

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