Befinden sich Unternehmen am Kapitalmarkt in der Krise und steht eine Unternehmensrestrukturierung an, entsteht eine ganze Reihe an zusätzlichen rechtlichen Pflichten, die sie in diesem Kontext zu erfüllen haben. Der nachfolgende Artikel richtet dabei das Augenmerk auf die Erfüllung der Pflichten der Vorstandsmitglieder bezüglich Insiderinformationen, die Einrichtung eines Krisenfrühwarn- und Krisenmanagementsystems und die Beobachtung von Insolvenzantragspflichten.
Wenn ein Unternehmen am Kapitalmarkt in eine Krise gerät, entstehen häufig Insiderinformationen, die grundsätzlich unverzüglich zu veröffentlichen sind (Art. 14 Abs. 1 MAR). Nach Art. 7 MAR sind Insiderinformationen Informationen, die nicht öffentlich bekannt sein dürfen; sie müssen präzise sein und sie müssen geeignet sein, den Börsenkurs des Unternehmens erheblich zu beeinflussen. Als „erheblich“ gilt dabei, was ein verständiger Anleger als Teil seiner Anlageentscheidung nutzen würde. In der Unternehmenskrise erfüllen viele Informationen dieses Kriterium: drohende Insolvenz, erhebliche Umsatzeinbrüche, Verlust wichtiger Kunden und auch die Tatsache einer Unternehmenskrise selbst können allesamt Insiderinformationen sein. Würde eine Unternehmenskrise frühzeitig bekannt, könnten Gläubiger Kredite kündigen oder Vorkasse verlangen, was die Krise verschärfen könnte. Allerdings müssen gerade kursrelevante Informationen unverzüglich veröffentlicht werden.
In diesem Spannungsfeld kann das Unternehmen die Veröffentlichung von Insiderinformationen auf eigene Verantwortung aufschieben, wenn die folgenden drei Voraussetzungen gemäß Art. 17 Abs. 4 MAR erfüllt sind: (i) Die unverzügliche Offenlegung muss geeignet sein, die berechtigten Interessen des Unternehmens zu beeinträchtigen; (ii) der Aufschub darf nicht geeignet sein, die Öffentlichkeit irrezuführen; und (iii) das Unternehmen muss die Geheimhaltung der Insiderinformation sicherstellen können.
Liegen diese Voraussetzungen für den Aufschub einer Insiderinformation vor, kann der Vorstand einen entsprechenden Aufschubbeschluss (sogenannte Selbstbefreiung) fassen. Dieser sollte in einer Niederschrift so ausführlich dokumentiert sein, dass auch später klar nachvollziehbar ist, dass die Aufschubvoraussetzungen vorlagen. Zudem hat der Vorstand regelmäßig zu überprüfen, ob die Aufschubvoraussetzungen noch vorliegen, und sollte auch dies jeweils ausführlich dokumentieren.
Frühwarnsysteme keine Kür mehr
- 91 AktG verpflichtet bereits seit Längerem den Vorstand einer Aktiengesellschaft, geeignete Maßnahmen zu treffen und ein Überwachungssystem einzurichten, damit bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig erkannt werden. Für börsennotierte Unternehmen (vergleiche § 3 Abs. 2 AktG) besteht zudem die Pflicht, ein angemessenes und wirksames internes Kontroll- und Risikomanagementsystem einzurichten.
Das im Januar 2021 in Kraft getretene Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) hat diese Pflichten nun verbandsübergreifend explizit geregelt. § 1 StaRUG verpflichtet die Geschäftsführungen aller haftungsbeschränkten Unternehmensträger – also nicht nur Aktiengesellschaften, sondern auch GmbHs, Kommanditgesellschaften und ähnliche Rechtsformen – zur fortlaufenden Überwachung von Entwicklungen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können. Werden solche Gefahren erkannt, müssen geeignete Gegenmaßnahmen ergriffen und den Überwachungsorganen unverzüglich Bericht erstattet werden. Die Einrichtung eines Krisenfrühwarn- und Krisenmanagementsystems lässt sich in vier Kernpflichten zusammenfassen.
1. Überwachung bestandsgefährdender Risiken: Die Geschäftsführung muss kontinuierlich prüfen, ob sich Entwicklungen abzeichnen, die das Unternehmen gefährden könnten. Hierzu wird regelmäßig eine laufende und zu aktualisierende Unternehmensplanung für die kommenden 24 Monate samt Liquiditätsplanung erforderlich sein.
2. Ergreifen geeigneter Gegenmaßnahmen: Sobald solche Risiken erkannt werden, müssen unverzüglich Maßnahmen zu ihrer Abwehr eingeleitet werden.
3. Berichterstattung an Überwachungsorgane: Der Aufsichtsrat oder vergleichbare Kontrollgremien müssen über die erkannten Gefahren und die geplanten Maßnahmen informiert werden.
4. Einbindung weiterer Organe: Wenn Maßnahmen Zuständigkeiten anderer Organe berühren, muss auf deren Befassung hingewirkt werden.
Wann die Insolvenzantragspflicht greift
Wenn ein Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten gerät, stellt sich irgendwann die entscheidende Frage: Wann ist der Punkt erreicht, an dem keine Rettung mehr möglich ist und ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden muss? Das deutsche Insolvenzrecht kennt dafür zwei zwingende Gründe, Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, die in den §§ 17 und 19 der Insolvenzordnung (InsO) geregelt sind.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Unternehmen seine fälligen Zahlungen nicht mehr erfüllen kann. Dabei wird vermutet, dass Zahlungsunfähigkeit vorliegt, wenn weniger als 90 % der fälligen Verbindlichkeiten durch liquide Mittel gedeckt sind.
Insolvenzrechtliche Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Dabei wird das Vermögen zu Liquidationswerten angesetzt und etwaige stille Reserven werden aufgedeckt. Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: Wenn die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist, liegt keine insolvenzrechtliche Überschuldung vor. Um diese sogenannte positive Fortführungsprognose zu dokumentieren, benötigt das Unternehmen eine Unternehmensplanung, jedenfalls jedoch eine Liquiditätsplanung, die mindestens rollierend jeweils die kommenden zwölf Monate und besser noch einen längeren Zeitraum abdeckt.
Bei Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung sind die Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften und bestimmten Personengesellschaften verpflichtet, unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO). Bei Zahlungsunfähigkeit muss der Antrag innerhalb von drei Wochen gestellt werden, bei Überschuldung innerhalb von sechs Wochen. Diese Fristen sind Höchstfristen – wenn sich vorher herausstellt, dass eine Sanierung nicht möglich ist, muss sofort Antrag gestellt werden.
Wer als Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer seine Insolvenzantragspflichten verletzt, ist erheblichen Schadensersatzverpflichtungen ausgesetzt. Dies betrifft auch sämtliche Zahlungen, die das Unternehmen nach materieller Insolvenzreife tätigt. Zudem kann sich der Geschäftsführer in diesen Fällen unter anderem wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen.
FAZIT
Wenn sich im Unternehmen erste Anzeichen einer Krise zeigen, müssen bei den Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern die Alarmglocken schrillen. Sie müssen sich darüber bewusst werden, dass sie jetzt auf ein Fahrwasser mit deutlich erhöhten Pflichten und Haftungsrisiken zusteuern. Mit dieser neuen Situation haben sich die Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer intensiv auseinanderzusetzen und dafür Sorge zu tragen, dass das Unternehmen in dieser Situation das erforderliche Know-how hat oder es sich beschafft. Sie sollten auch schon bei ersten Anzeichen einer Krise frühzeitig professionelle Beratung suchen und ausloten, ob eine Mandatierung von in der Restrukturierung erfahrenen Rechtsberatern und/oder sonstigen Restrukturierungsexperten erforderlich ist.
👉 Dieser Beitrag ist auch in der aktuellen Magazinausgabe der Unternehmeredition 2/2026 erschienen.






