Verrechnungspreise bei Auslandseinsatz

Bei einem Auslandseinsatz von Mitarbeitern liegt der Fokus häufig auf ihrer persönlichen steuerlichen Situation. Dabei sind Wechselwirkungen in Bezug auf Verrechnungspreisregelungen zu beachten, die zu erheblichen Risiken führen können.

In mittelständischen Unternehmensgruppen ist es regelmäßig notwendig, dass Arbeitnehmer flexibel im Ausland eingesetzt werden. Meist erfolgt eine Planung für den Auslandseinsatz durch die operativen Abteilungen der Unternehmen. In einem zweiten Schritt wird die Personalabteilung eingeschaltet, um unter Berücksichtigung der persönlichen steuerlichen Situation des Arbeitnehmers den Einsatz im Ausland umzusetzen. Darüber hinaus hat ein Auslandseinsatz eines Mitarbeiters in einem Standardfall mit Doppelbesteuerungsabkommen regelmäßig Auswirkungen auf die Verrechnungspreise eines Unternehmens. In der Praxis unterbleibt jedoch häufig die notwendige Abstimmung zwischen Personal- und Steuerabteilung, was zu Problemen führen kann.

Der Standardfall Auslandseinsatz: Die Mitarbeiterentsendung

In Fällen von Mitarbeiterentsendungen wird ein Arbeitnehmer des entsendenden Unternehmens für eine befristete Zeit im Ausland für ein verbundenes Unternehmen tätig. Der Begriff der Arbeitnehmerentsendung wird in den Verwaltungsgrundsätzen Arbeitnehmerentsendung vom 9.11.2001 definiert, worauf auch im BMF-Schreiben vom 12.11.2014 in Rz. 100 verwiesen wird („Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen“). Voraussetzung hierfür ist es, dass das aufnehmende Unternehmen eine arbeitsrechtliche Vereinbarung über die befristete Überlassung mit dem Arbeitnehmer abschließt, oder dass das aufnehmende Unternehmen als wirtschaftlicher Arbeitgeber des Arbeitnehmers während der Entsendung anzusehen ist.

Im Grundsatz ist die Bestimmung einer dem Fremdvergleich entsprechenden Vergütung im Falle einer Arbeitnehmerentsendung recht simpel und aus Verrechnungspreissicht unkompliziert. Nach Tz 3.1 der Verwaltungsgrundsätze Arbeitnehmerentsendung ist sicherzustellen, dass der Personalaufwand für den Auslandseinsatz des betroffenen Mitarbeiters von dem Unternehmen (in der Regel das aufnehmende Unternehmen) zu tragen ist, in dessen Interesse die Entsendung erfolgt. Allerdings führt eine solche Arbeitnehmerentsendung regelmäßig dazu, dass der Arbeitnehmer persönlich im Land des aufnehmenden Unternehmens ab dem ersten Tag steuerpflichtig wird. Sowohl Arbeitnehmer als auch Unternehmen schrecken davor oft zurück – was dazu führt, dass eine Behandlung als Arbeitnehmerentsendung in manchen Fällen vermieden werden soll.

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