Tax Compliance

Der Fall Hoeneß wirkt: In der jüngeren Vergangenheit standen vermehrt steuerstraf- und ordnungswidrigkeitsrechtliche Sachverhalte von Unternehmen im Fokus der Finanzbehörden. Besonders für die Unternehmensleitung kann es brenzlig werden. Eine lückenlose Tax Compliance kann das Schlimmste verhindern.

Die Finanzverwaltung geht verstärkt dazu über, nicht nur medienwirksam Prominente, sondern auch bei Unternehmen die internen steuerlichen Prozesse auf ihre Fehlerhaftigkeit zu überprüfen – beginnend bei der Unternehmensführung. Verspätet oder unvollständig abgegebene Steuererklärungen und -anmeldungen werden zum Teil als Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung ausgelegt, selbst wenn die Berichtigung in einem anderem Anmeldungszeitraum noch nachgeholt wird. Eine Strafbefreiung im Wege der Selbstanzeige ist dann aus formellen Gründen – siehe Causa „Hoeneß“ – oft nicht mehr möglich. Mangelhafte Delegation, unzureichendes Reporting sowie eine fehlerhafte Überwachung ohne existierende Dokumentation können für die Unternehmensleitung empfindliche Folgen haben. Diese können sogar bis zur Unternehmensebene durchschlagen. Tax Compliance ist zwingend erforderlich.

Die Geschäftsleitung im Fadenkreuz

Aus zivilrechtlicher Sicht ist die Unternehmensführung zur Legalität verpflichtet. Hieraus resultiert die Pflicht zum Aufbau einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation, die so gestaltet ist, dass Verstöße gegen gesetzliche Pflichten vermieden werden. Für die Rechtsprechung liegt die Errichtung eines funktionierenden Compliance-Systems im Verantwortungsbereich der gesamten Geschäftsführung. Das gilt auch für die Tax Compliance. Verstöße können Schadensersatzansprüche durch die Investoren zur Folge haben.

Daneben kann die Geschäftsleitung strafrechtlich auch wegen Steuerhinterziehung für Verstöße gegen die ihr obliegenden steuerlichen Pflichten in Anspruch genommen werden. Wird die Straftat von einem Mitarbeiter des Unternehmens begangen, kann der Geschäftsleitung im Falle einer mangelhaften Organisation eine Tatbeteiligung durch Unterlassen vorgeworfen werden. Die Finanzverwaltung eröffnet bereits ein Steuerstrafverfahren, wenn die Geschäftsleitung trotz Kenntnis konkreter Anhaltspunkte (etwa Unregelmäßigkeiten beim Buchen des Vorsteuerschlüssels) sich der Folge einer möglichen Steuerverkürzung bewusst verschließt und keine Nachforschungen anstellt, um ihrer Verantwortung zu entgehen („Willful Blindness“).

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