Verrechnungspreise bei Auslandseinsatz

Bei einem Auslandseinsatz von Mitarbeitern liegt der Fokus häufig auf ihrer persönlichen steuerlichen Situation. Dabei sind Wechselwirkungen in Bezug auf Verrechnungspreisregelungen zu beachten, die zu erheblichen Risiken führen können.

Alternative: Dienstleistung im Ausland

In Abgrenzung zum Standardfall liegt eine Dienstleistung des entsendenden Unternehmens dann vor, wenn der Arbeitnehmer tätig wird, um eine Dienst- oder Werkleistungsverpflichtung des entsendenden Unternehmens zu erfüllen und der Arbeitslohn Bestandteil dieser Leistung ist. In diesen Fällen hängt die persönliche Steuerpflicht des Arbeitnehmers regelmäßig von der Aufenthaltsdauer im Land des aufnehmenden Unternehmens ab. Bei einer Aufenthaltsdauer von unter 183 Tagen kann eine persönliche Steuerpflicht meist vermieden werden.

In der Praxis ist es häufig schwierig, zwischen Entsendungen und Dienstleistungen im Sinne des Tz 2.1 der Verwaltungsgrundsätze Arbeitnehmerentsendung zu unterscheiden – vor allem dann, wenn keine arbeitsrechtliche Vereinbarung geschlossen wurde. Ausschlaggebend hierfür ist die Frage, wer für den Zeitraum der Entsendung als wirtschaftlicher Arbeitgeber des Entsendeten anzusehen ist. Es kommt hierbei auf die Eingliederung des Arbeitnehmers in den Geschäftsbetrieb des aufnehmenden Unternehmens an, die u.a. von Faktoren wie Einsatzdauer und Weisungsbefugnis abhängig gemacht werden kann. Die Definition des wirtschaftlichen Arbeitgebers ist allerdings nicht an harte Voraussetzungen gebunden, und die Auslegung variiert zwischen einzelnen Ländern. Dadurch ist die Beurteilung komplex und mit Risiken verbunden.

Auch die Bestimmung der Verrechnungspreishöhe ist im Falle der Dienstleistungserbringung deutlich komplizierter als bei der Arbeitnehmerentsendung. Für die Vergütung der erbrachten Dienstleistung ist ein fremdübliches Entgelt anzusetzen. Bezüglich der Bestimmung der Vergütung sind die Regelungen des §1 AStG zu beachten, die fallbezogen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Eine einheitliche Regelung wie im Falle der Entsendung ist hier nicht vorgegeben.

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