SEPA – Ein rechtliches Monstrum?

5. SEPA-Firmenlastschrift

Bestehende Abbuchungsaufträge müssen durch eine SEPA-Firmenlastschrift ersetzt werden, da es trotz der Ähnlichkeit keine Möglichkeit der Umdeutung gibt. Die Bank des Schuldners prüft vor der Einlösung der Lastschrift das Mandat. Daher kann der Schuldner den Gläubiger verpflichten, eine Bestätigung über die Annahme des Mandats durch die Bank des Schuldners vorzulegen, denn dann muss die Bank die Lastschrift bedienen.

Empfehlung:  Einholung einer Bestätigung der Bank des Zahlungspflichtigen über die Annahme der Firmenlastschrift!

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