SEPA – Ein rechtliches Monstrum?

4. Das SEPA-Basislastschriftverfahren und vorhandene Lastschriftermächtigungen

Das Mandat des SEPA-Basislastschriftverfahrens sollte der Schrift- bzw. Textform genügen. Falls die Erteilung nicht bewiesen werden kann, kann der Kunde behaupten, dass er den Einzug nicht autorisiert habe, und somit die Lastschrift bis zum Ablauf von 13 Monaten nach der Belastung zurückgeben. Ist das SEPA-Mandat Bestandteil eines Vertrages, sollte es gesondert als Anlage unterzeichnet sein, da es im Widerspruchsfall an die Bank des Zahlers übermittelt werden muss. Der Gläubiger kann seiner Bank bestimmte Weisungen zu den von ihm genehmigten Lastschriften erteilen, z.B. zu den ermächtigten Gläubigern oder zu den Beträgen.

Empfehlung: Mandate für SEPA-Basislastschriften schriftlich einholen!

Gültigen Lastschriftermächtigungen können in ein SEPA-Mandat umgedeutet werden. Voraussetzung ist, dass der Schuldner auf die Umdeutung, die Gläubiger-ID und Mandats-ID spätestens 14 Tage vor der Kontobelastung hingewiesen wird. Ist der Vertragspartner nicht gleichzeitig der Zahler, so ist der Drittzahler zu informieren. Ohne diesen Hinweis ist der Einzug nicht autorisiert und kann bis zu 13 Monate nach der Kontobelastung zurückgerufen werden. Der Inhalt des Hinweises ist vorgegeben (vgl. Portal der Banken).

Empfehlung: Alle Lastschriftzahler auf die Umdeutung hinweisen!

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