SEPA – Ein rechtliches Monstrum?

Im Zeitraum vom 01.  Februar bis 01. August 2014 werden elektronische Verfahren des Zahlungsverkehrs durch die einheitlichen Euro-Standards SEPA (Single Euro Payments Area) ersetzt. Anstatt Kontonummer und Bankleitzahl werden IBAN und BIC zur Identifizierung von Bankkunden verwendet. Mit den Änderungen der technischen Verfahren sind auch Änderungen der rechtlichen Voraussetzungen und Bedingungen besonders beim Lastschriftverfahren verbunden.


1. Eigene Formulare und Verträge

Geldschulden sind Bringschulden. Der zur Zahlung Verpflichtete muss also dafür sorgen, dass der Gläubiger am Fälligkeitstag über die Zahlung verfügen kann. Es ist daher erforderlich, auf allen Formularen die IBAN und BIC anzugeben. Unterlässt ein Lieferant diese Angaben, muss der Zahlungsverpflichtete nachfragen, um die rechtzeitige Zahlung sicherzustellen und um so Verzugszinsen zu vermeiden oder Skonti in Anspruch nehmen zu können.

Empfehlung: Rechtzeitig IBAN und BIC der Lieferanten und Zulieferer feststellen!


2.  Die SEPA-Basislastschrift und die SEPA-Firmenlastschrift

An die Stelle der bisherigen Lastschriftverfahren treten die SEPA-Basislastschrift und die SEPA-Firmenlastschrift. Während die SEPA-Basislastschrift ohne Einschränkung für alle Geschäfte Verwendung finden kann, darf die SEPA-Firmenlastschrift nur im B2B-Geschäft verwendet werden. Ein B2B-Geschäft liegt vor, wenn es weder der gewerblichen noch der sonstigen selbstständigen beruflichen Tätigkeit einer natürlichen Person dient. Anders als die SEPA-Basislastschrift, die ohne Angabe von Gründen bis zu acht Wochen nach der Belastung zurückgegeben werden kann, kann die SEPA-Firmenlastschrift nach ihrer Einlösung nicht widerrufen werden, die Firmenlastschrift muss vom Zahler bei seiner Bank hinterlegt werden.

Für beide Verfahren ist der Inhalt der Mandatsvereinbarung genau vorgeschrieben, nicht aber die Gestaltung. Die Mandatsvereinbarungen sollten zu Beweiszwecken in Schrift- oder Textform vorliegen. Das SEPA-Firmenlastschriftmandat wird von der Bank des Kunden vor Einlösung, während das SEPA-Basislastschriftmandat nur bei Widerspruch des Kunden nach Einlösung der Lastschrift geprüft wird.

Empfehlung: Kriterien für die richtige Zuordnung eines Geschäfts entwickeln!

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