SEPA – Ein rechtliches Monstrum?

3.  Pflicht zur Vorankündigung

Jede Lastschrift muss unter Angabe des Betrages, des Fälligkeitstermins, der Gläubiger-ID und der Mandats-ID 14 Tage vor dem Fälligkeitstermin angekündigt werden. Die Gläubiger-ID wird von der Bundesbank vergeben. Die Mandats-ID kann jedes Unternehmen nach eigenen Regeln bilden, um das Geschäft eindeutig zu beschreiben. Die Vorankündigung oder Pre-Notification ist an keine Form gebunden. Sie kann in einem Brief oder auf sonstige Weise erfolgen, z.B. im Rechnungstext.

Die Vorankündigungsfrist hat Einfluss auf die Verfügbarkeit der Zahlung. Die Vertragspartner können diese Frist verkürzen. Die Pre-Notification soll dem Schuldner ausreichend Zeit einräumen, um für eine Deckung des Kontos zu sorgen. Unter Berücksichtigung dieses Zwecks kann die Frist in Verträgen oder in AGB verkürzt werden. Fehlt es an der Vorankündigung, so trägt der Gläubiger etwaige Kosten der Rücklastschrift und muss den eingezogenen Betrag erstatten.

Empfehlung: Kürzung der Ankündigungsfrist in AGB oder Verträgen!

1
2
3
4
5
Vorheriger ArtikelZahl der Unternehmensinsolvenzen geht zurück
Nächster ArtikelStefan Zeidler neuer Aufsichtsratschef bei VR Equitypartner