Option Stiftung – nicht zwingend für die Ewigkeit

Die ewige Stiftung ist ein gern gepflegter Mythos. In Wirklichkeit gibt es bei modernen Satzungen durchaus Anpassungsmöglichkeiten.

Der Stifterwille ist entscheidend

Um dem Nachhaltigkeitsgedanken Rechnung zu tragen, ist die Änderung der Stiftungssatzung nicht in gleicher (einfacher) Weise möglich wie bei Personen- oder Kapitalgesellschaften. Jede von den Organen der Stiftung beschlossene Satzungsänderung muss von der Stiftungsbehörde genehmigt werden. Die Genehmigung wird – wenn sie denn dem Stifterwillen entspricht – in der Regel erteilt. Dem Stifterwillen kommt insofern überragende Bedeutung zu. Er sollte detailliert niedergelegt werden, ob im Stiftungsgeschäft oder in einem separaten Dokument. Der Stifterwille ist entscheidend für das Maß an Flexibilität, mit dem die Satzung angepasst werden kann. Dies gilt auch für die Auflösung der Stiftung, die ebenfalls beschlossen und genehmigt werden kann, wenn dies dem Stifterwillen entspricht. Um künftigen Streit um potenziell einschlägige Auflösungsgründe zu vermeiden, empfiehlt es sich, dass der Stifter verschiedene Auflösungsgründe bereits in der Satzung festschreibt. Nur eine Änderung des Stiftungszwecks wird in aller Regel nicht möglich sein.

Einsatz europäischer Stiftungen

Wem die deutsche Stiftung zu statisch und durch die Aufsicht der Stiftungsbehörde zu unflexibel erscheint, dem ist der Blick über die Grenze zu empfehlen. (Familien-)Stiftungen im europäischen Ausland zeichnen sich zum Teil durch ein deutlich flexibleres Stiftungsrecht aus. So steht der Auflösungsbeschluss einer niederländischen Stichting grundsätzlich im freien Ermessen des Vorstandes. In Österreich endet die Stiftung automatisch nach 100 Jahren, wenn kein einstimmiger Fortsetzungsbeschluss durch die Letztbegünstigten gefasst wurde. Außerdem kann wie in Liechtenstein die Stiftung eines satzungsmäßigen Grundes aufgelöst werden. Eine Überprüfung nach Maßgabe des Stifterwillens durch eine Aufsichtsbehörde erfolgt nicht. Es ist leicht erkennbar, dass der Ewigkeitsgedanke hier nicht im Vordergrund steht. Bei dem Wunsch nach langfristigen und bindenden Nachfolgelösungen erscheint dann doch die deutsche Stiftung geeigneter.

Fazit

Die Stiftung kann ein geeignetes Instrument im Rahmen der Unternehmens- und Vermögensnachfolge sein. Aber auch sie enthält keine Ewigkeitsgarantie. In einer sich immer schneller wandelnden Welt muss dies jedoch kein Nachteil sein. Ein gut formulierter und vorausschauender Stifterwille ermöglicht die erforderlichen Anpassungen, um das Familienvermögen zu sichern. Die Satzung einer deutschen Stiftung kann zwar nicht so flexibel geändert werden wie bei vielen ausländischen Stiftungsformen. Gerade deswegen erscheint sie aber für langfristige und nachhaltige Nachfolgelösung besser geeignet.


Zu den Autoren

RA/StB Dr. Stephan Viskorf ist Partner und RA Dr. Sebastian Löcherbach, LL.M. Associate bei P+P Pöllath + Partners in München. Beide beraten Familienunternehmen und deren Gesellschafter sowie vermögende Privatpersonen in sämtlichen Fragen der Unternehmens- und Vermögensnachfolge bzw. -strukturierung sowie der Steuer- und Nachlassplanung.

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Autorenprofil

RA/StB Dr. Stephan Viskorf ist Partner und RA Dr. Sebastian Löcherbach, LL.M. Associate bei P+P Pöllath + Partners in München. Beide beraten Familienunternehmen und deren Gesellschafter sowie vermögende Privatpersonen in sämtlichen Fragen der Unternehmens- und Vermögensnachfolge bzw. -strukturierung sowie der Steuer- und Nachlassplanung.

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