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Die EU-Produkthaftungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/2853) ist am 09.12.2024 in Kraft getreten und muss innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden. Der Regierungsentwurf eines vollständig neu gefassten deutschen Produkthaftungsgesetzes (BT-Drs. 21/4297, ProdHaftG-E) liegt seit dem 25.02.2026 vor und befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren. Das neue Recht soll am 09.12.2026 in Kraft treten.
Was auf den ersten Blick wie eine technische Aktualisierung des seit über 35 Jahren weitgehend unveränderten Produkthaftungsgesetzes erscheint, ist in Wahrheit ein fundamentaler Systemwechsel: Die Reform passt das Produkthaftungsrecht an die Realitäten einer digitalisierten, vernetzten und kreislaufwirtschaftlich organisierten Produktwelt an. Für Unternehmen, die Produkte herstellen, einführen, vertreiben oder über Plattformen bereitstellen, entstehen damit neue und erhebliche Haftungsrisiken.
Vom Analogzeitalter ins digitale Produkthaftungsrecht
Das Produkthaftungsgesetz aus dem Jahr 1989 setzte die EU-Produkthaftungsrichtlinie von 1985 (Richtlinie 85/374/EWG) in deutsches Recht um. Es gilt seit über 35 Jahren im Wesentlichen unverändert und stammt aus einer Zeit, in der Software nicht als Produkt galt, KI-Systeme nicht existierten und globale Online-Handelsplattformen unbekannt waren. Aufgrund der technologischen Entwicklung entstanden erhebliche strukturelle Haftungslücken.
Die EU hat mit der Richtlinie (EU) 2024/2853 vom 23.10.2024, die am 09.12.2024 in Kraft getreten ist und die Richtlinie von 1985 vollständig ablöst, reagiert. Die Mitgliedstaaten müssen diese Vorgaben bis zum 09.12.2026 in nationales Recht umsetzen.
Deutschland beabsichtigt, die Richtlinie durch ein vollständig neu gefasstes Produkthaftungsgesetz umzusetzen (BT-Drs. 21/4297, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.02.2026). Die zweite und dritte Lesung im Bundestag steht noch aus, ebenso die Billigung durch den Bundesrat. Das neue Recht soll am 09.12.2026 in Kraft treten.
Das bisherige ProdHaftG soll für alle Produkte anwendbar bleiben, die bis einschließlich 08.12.2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden (§ 23 ProdHaftG-E). Für danach in Verkehr gebrachte Produkte soll ausschließlich das neue Recht gelten. Für Seriendefekte, die Produkte beider Generationen betreffen, müssen Unternehmen mit zwei parallelen Haftungsregimen umgehen.
Was ist ein Produkt? Die technikoffene Definition
Das bisherige ProdHaftG erfasste im Wesentlichen bewegliche körperliche Sachen sowie Elektrizität. Reine Software galt – mangels Körperlichkeit – nicht als Produkt und blieb von der verschuldensunabhängigen Haftung ausgenommen. Dieses strukturelle Defizit beseitigt § 2 ProdHaftG-E durch eine bewusst technikoffene Erweiterung des Produktbegriffs.
Künftig fallen unter den Produktbegriff (§ 2 Abs. 1 ProdHaftG-E):
| Produktkategorie | Hinweis |
| Bewegliche Sachen einschließlich Rohstoffe (Nr. 1) und Elektrizität (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ProdHaftG-E) | Wie bisher; keine wesentliche Änderung |
| Software – unabhängig vom Bereitstellungsweg: on-device, SaaS, Cloud (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ProdHaftG-E) | Neu; KI-Systeme ausdrücklich eingeschlossen; keine gesetzliche Definition von Software (technikoffene Regelung) |
| Digitale Konstruktionsunterlagen, z. B. CAD-Dateien und Vorlagen für 3D-Drucker (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 ProdHaftG-E) | Neu; Hersteller im Sinne des Gesetzes ist, wer die Datei entwickelt, herstellt oder unter eigenem Namen bereitstellt; im konkreten Einzelfall zur bestimmen |
| Verbundene Dienste als Komponente (§ 4 Abs. 2 Satz 2 ProdHaftG-E) | Neu; digitale Dienste, die für eine oder mehrere Produktfunktionen unerlässlich sind, z. B. Navigationsdatendienst für ein autonomes Fahrzeug |
| Open-Source-Software im Rahmen einer Geschäftstätigkeit | Einbezogen – auch wenn kostenlos bereitgestellt |
| Open-Source-Software außerhalb einer Geschäftstätigkeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 2. Halbs. ProdHaftG-E) | Ausdrücklich ausgenommen; wird sie in ein kommerzielles Produkt integriert, haftet der integrierende Hersteller |
Wer haftet? Der erweiterte Kreis der Wirtschaftsakteure
Das bisherige ProdHaftG richtete sich im Wesentlichen gegen Hersteller und Importeure. Die Reform erweitert gemäß §§ 3, 10 bis 13 ProdHaftG-E den Kreis der Haftenden und schließt systematische Lücken, die insbesondere beim grenzüberschreitenden E-Commerce und bei globalen Lieferketten bestanden:
| Wirtschaftsakteur | Definition (Kurzfassung) | Einordnung / typische Inanspruchnahme |
| Hersteller und Quasi-Hersteller (§ 3 ProdHaftG-E) | Wer ein Produkt selbst entwickelt oder herstellen lässt oder seinen Namen, seine Marke oder ein Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt | Primär |
| Importeur (§ 10 Nr. 1 ProdHaftG-E) | Wer ein Produkt eines Drittstaaten-Herstellers in die EU einführt | Primär (neben Hersteller); greift, wenn Hersteller außerhalb der EU ansässig |
| Beauftragter (§ 10 Nr. 2 ProdHaftG-E) | Vom Drittstaaten-Hersteller schriftlich benannter EU-Vertreter | Subsidiär, wenn kein Importeur vorhanden |
| Fulfillment-Dienstleister (§ 11 ProdHaftG-E) | Wer mindestens zwei dieser Dienste für fremde Produkte erbringt: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung, Versand (ausgenommen: Post- und Frachtdienste) | Subsidiär, wenn kein EU-ansässiger Importeur oder Beauftragter vorhanden |
| Lieferant (§ 12 ProdHaftG-E) | Jeder Akteur in der Lieferkette außer Hersteller und Importeur | Subsidiär, wenn kein EU-ansässiger Verantwortlicher ermittelbar und Benennung nicht binnen Monatsfrist |
| Online-Plattform (§ 13 ProdHaftG-E) | Anbieter, der aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers den Eindruck erweckt, das Produkt selbst anzubieten (Art. 6 Abs. 3 Digital Services Act) | Subsidiär; greift bei Nichtbenennung des Herstellers oder Lieferanten binnen Monatsfrist |
| Wesentlicher Veränderer (§ 5 ProdHaftG-E) | Wer ein Produkt nach Inverkehrbringen ohne Einverständnis des Herstellers wesentlich verändert und erneut bereitstellt | Gilt für das veränderte Produkt als neuer Hersteller; Haftungsbefreiung möglich, wenn Fehler ausschließlich den nicht veränderten Teil betrifft |
Hinweis: Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis richtet sich die Haftung nach den Verursachungsbeiträgen (§ 15 ProdHaftG-E). Jede Haftungsbeschränkung oder jeder Haftungsausschluss zum Nachteil Geschädigter ist – wie bislang – unwirksam (vgl. § 18 ProdHaftG-E).
Welche Schäden sind ersatzfähig? Erweiterter Schadenskatalog
Das bisherige ProdHaftG sah bei Sachschäden einen Selbstbehalt von 500 Euro und bei Personenschäden eine Haftungshöchstgrenze von 85 Mio. Euro vor. Beide Beschränkungen entfallen ersatzlos. Der Schadenskatalog wird zudem um Datenschäden erweitert, §§ 1, 14, 16, 17 ProdHaftG-E:
| Schadenskategorie | Bisher (ProdHaftG 1989) | Ab 09.12.2026: § 1 ProdHaftG-E |
| Personenschäden: Tod, Körperverletzung, Gesundheitsschaden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ProdHaftG-E) | Ja – Höchstgrenze 85 Mio. Euro | Ja – ohne Höchstgrenze |
| Psychische Gesundheitsschäden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ProdHaftG-E) | Nur eingeschränkt | Ausdrücklich einbezogen (medizinisch anerkannte Beeinträchtigungen) |
| Sachschäden an anderen Gegenständen als dem fehlerhaften Produkt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ProdHaft-E) | Ja – ab 500 Euro Selbstbehalt | Ja – ohne Selbstbehalt |
| Beschädigung oder Vernichtung nicht (ausschließlich) beruflich genutzter Daten (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 ProdHaftG-E) | Nein | Neu ersatzfähig; Daten gemäß Definition in Art. 2 Nr. 1 Daten-Governance-Rechtsakt |
| Sachschäden am fehlerhaften Produkt selbst | Nein | Nein (unverändert) |
| Ausschließlich beruflich genutzte Gegenstände und Daten | Nein | Nein (unverändert) |
| Verjährungsfristen (§§ 16–17 ProdHaftG-E) | 3 Jahre ab Kenntnis / 10 Jahre ab Inverkehrbringen | 3 Jahre ab Kenntnis (unverändert) / 10 Jahre absolut / 25 Jahre bei latenten Körper- oder Gesundheitsschäden (§ 17 Abs. 3 ProdHaftG-E) |
Besonders praxisrelevant ist die neue Haftung für Datenschäden nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ProdHaftG-E: Werden nicht beruflich genutzte Daten durch ein fehlerhaftes Produkt beschädigt oder vernichtet – etwa durch einen Softwarefehler oder eine Cybersicherheitslücke –, entsteht ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch. Die geschädigte Person kann gemäß § 14 Abs. 1 ProdHaftG-E in Verbindung mit § 249 Abs. 2 BGB den zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Wann ist ein Produkt fehlerhaft? Erweiterter Fehlerbegriff
Ein Produkt ist nach § 7 Satz 1 ProdHaftG-E fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die nach deutschem Recht oder nach dem Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist oder die erwartet werden darf. Die Anknüpfung an die Sicherheit – nicht die Funktionsfähigkeit – grenzt die Produkthaftung vom Gewährleistungsrecht ab. Bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit sind gemäß § 7 Satz 2 ProdHaftG-E alle Umstände zu berücksichtigen, einschließlich:
- Aufmachung, Design, Kennzeichnung, technische Merkmale, Verpackung und Anleitungen, § 7 Satz 2 Nr. 1 ProdHaftG-E (wie bisher)
- Vernünftigerweise vorhersehbarer Gebrauch einschließlich nicht unvernünftigem Fehlgebrauch, § 7 Satz 2 Nr. 2 ProdHaftG-E (wie bisher)
- Einschlägige Anforderungen an die Produktsicherheit, § 7 Satz 2 Nr. 5 ProdHaftG-E (wie bisher)
- Selbstlernfähigkeiten und maschinelles Lernen, § 7 Satz 2 Nr. 3 ProdHaftG-E: Hat ein Produkt die Fähigkeit, nach Inverkehrbringen weiter zu lernen oder neue Funktionen zu erwerben, sind die Auswirkungen auf das Produkt zu berücksichtigen. Ein KI-System, das durch eigenständiges Weiterlernen ein gefährliches Verhalten entwickelt, kann fehlerhaft sein.
- Wechselwirkungen mit anderen Produkten, § 7 Satz 2 Nr. 4 ProdHaftG-E: Die vernünftigerweise vorhersehbaren Auswirkungen anderer Produkte, die zusammen mit dem Produkt verwendet oder mit diesem verbunden werden, sind zu berücksichtigen. Dies ist etwa relevant für Smart-Home-Systeme.
- Cybersicherheitsanforderungen, § 7 Satz 2 Nr. 5 ProdHaftG-E: Sicherheitsrelevante Cybersicherheitsanforderungen sind ausdrücklich Teil des Fehlerbegriffs. Produkte mit bekannten Sicherheitslücken können fehlerhaft sein.
- Rückrufe als Indiz, § 7 Satz 2 Nr. 6 ProdHaftG-E: Behördliche Maßnahmen wie Rückrufe oder sonstige einschlägige Anordnungen sind bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit als Indiz zu berücksichtigen, begründen aber für sich genommen keine Vermutung der Fehlerhaftigkeit. Damit soll verhindert werden, dass ein vorsorglicher Rückruf automatisch als Eingeständnis eines produkthaftungsrechtlichen Fehlers gewertet wird.
- Spätere Fehler und unterlassene Sicherheitsupdates, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 ProdHaftG-E: Behält der Hersteller nach Inverkehrbringen die Kontrolle über das Produkt – etwa durch die Möglichkeit, Software-Updates bereitzustellen –, haftet er auch für Fehler, die durch spätere Updates oder durch das Unterlassen erforderlicher Sicherheitsupdates entstehen.
Hinweis zur Kreislaufwirtschaft: Wer ein Produkt ohne Einverständnis des Herstellers wesentlich verändert und erneut in Verkehr bringt, wird selbst zum Hersteller des veränderten Produkts, § 5 ProdHaftG-E. Eine Änderung ist wesentlich, wenn sie die ursprüngliche Leistung, den Zweck oder die Art des Produkts verändert und dadurch eine neue Gefahr entsteht oder das Risikoniveau sich erhöht, § 5 Abs. 2 ProdHaftG-E.
Neue Prozessregeln: Offenlegungspflichten und Beweiserleichterungen
Das bisherige Produkthaftungsrecht überließ es dem Geschädigten, Produktfehler, Schaden und Kausalzusammenhang vollständig darzulegen und zu beweisen. Bei modernen, technisch komplexen Produkten war dies oft nicht möglich, da die relevanten Informationen allein beim Hersteller lagen. Die Reform steuert dem mit zwei neuen prozessualen Instrumenten entgegen:
Offenlegungspflichten:
Legt ein geschädigter Kläger Beweismittel vor, die die Plausibilität seines Schadensersatzanspruchs ausreichend stützen, ordnet das Gericht auf Antrag an, dass der Beklagte in seiner Verfügungsgewalt befindliche relevante Beweismittel offenlegt – etwa Konstruktionsunterlagen, Testberichte, Sicherheitskonzepte oder Erkenntnisse aus der Produktbeobachtung, § 19 Abs. 1 ProdHaftG-E. Die Offenlegung ist auf das erforderliche und verhältnismäßige Maß zu beschränken. Geschäftsgeheimnisse werden nach §§ 16 ff. GeschGehG geschützt und können auch von Amts wegen als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden, § 19 Abs. 4 ProdHaftG-E. Auch der Beklagte kann auf Antrag Offenlegung von Beweismitteln des Klägers verlangen, § 19 Abs. 2 ProdHaftG-E. Die Offenlegungspflicht erweitert die prozessuale Informationsbeschaffung deutlich, bleibt aber gerichtlich angeordnet, durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt und ist insofern nicht mit der vorprozessualen US-Discovery vergleichbar.
Gesetzliche Vermutungen:
Der Fehler des Produkts wird vermutet, § 20 Abs. 1 ProdHaftG-E, wenn
(1.) der Beklagte eine gerichtlich angeordnete Offenlegung verweigert,
(2.) das Produkt verbindlichen Produktsicherheitsanforderungen nicht entspricht oder
(3.) die Rechtsgutsverletzung durch eine offensichtliche Funktionsstörung bei vernünftigerweise vorhersehbarem Gebrauch verursacht wurde.
Der ursächliche Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden wird vermutet, wenn die eingetretene Verletzung ihrer Art nach typischerweise auf den betreffenden Fehler zurückzuführen ist, § 20 Abs. 2 ProdHaftG-E.
Ist es für den Kläger – trotz Offenlegung – aufgrund der technischen oder wissenschaftlichen Komplexität übermäßig schwierig, den Fehler oder den Kausalzusammenhang zu beweisen, genügt der Nachweis der Wahrscheinlichkeit. Diese Regelung betrifft insbesondere KI-Systeme und dürfte in der Praxis faktisch eine erhebliche Beweiserleichterung zugunsten des Klägers bedeuten, sog. Komplexitätsklausel, § 20 Abs. 3 ProdHaftG-E.
Veröffentlichung von Entscheidungen:
Berufungs- und Revisionsgerichte haben zukünftig rechtskräftige Urteile in Produkthaftungssachen gemäß § 22 ProdHaftG-E elektronisch und in anonymisierter Form zu veröffentlichen (sog. Veröffentlichungspflicht). Dies könnte Klägern die Informationsbeschaffung über einschlägige Präzedenzfälle erleichtern.
Für Unternehmen bedeutet dies: Die Fähigkeit, eigene Beweismittel strukturiert vorzuhalten, Geschäftsgeheimnisse klar zu dokumentieren und im Streitfall effektiv zu nutzen, dürfte zu einem entscheidenden Erfolgsfaktor in der Produkthaftungsverteidigung werden.
Praxisrisiken, die Unternehmen unterschätzen
Mit dem geplanten neuen Produkthaftungsrecht zeichnen sich auf Basis unserer Beratungserfahrung insbesondere folgende Problemfelder ab:
- Software und KI als neue Haftungsquelle:
Unternehmen, die bislang davon ausgingen, Software unterliege nicht der verschuldensunabhängigen Produkthaftung, müssen ihre Risikoeinschätzung grundlegend revidieren. Das gilt für App-Entwickler, Anbieter von Cloud-Diensten und KI-Systemen, Hersteller vernetzter Geräte und SaaS-Anbieter gleichermaßen. Besondere Aufmerksamkeit verdienen automatisch eingespielte Updates, die nachträglich Fehler einführen können: Auch hierfür haftet der Hersteller nach §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 ProdHaftG-E.
- Fulfillment-Dienstleister und Online-Marktplätze:
Unternehmen, die Fulfillment-Dienstleistungen erbringen (mindestens zwei der Leistungen Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung, Versand für fremde Produkte) oder Online-Marktplätze betreiben, stehen künftig im Visier der Produkthaftung – auch wenn sie nicht Hersteller oder Importeur sind. Marktplatzbetreiber müssen auf Anfrage eines Geschädigten binnen eines Monats den Hersteller oder Lieferanten benennen; gelingt dies nicht, droht eine eigene Haftung nach § 13 ProdHaftG-E.
- Offenlegungsrisiko in der Prozessführung:
Die neuen Offenlegungspflichten nach § 19 ProdHaftG-E eröffnen Klägern Einsicht in interne Entwicklungsunterlagen, Sicherheitskonzepte und Testberichte, die im Klageweg bislang nicht zugänglich waren. Unternehmen ohne strukturierte technische Dokumentation riskieren nachteilige Fehlervermutungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 ProdHaftG-E – bis hin zur gerichtlichen Annahme eines Produktfehlers. Der Aufwand für systematische Dokumentationspflege ist gemessen an diesem Prozessrisiko gering.
- Wegfall der Haftungshöchstgrenze:
Der ersatzlose Wegfall der 85-Mio.-Euro-Grenze bei Personenschäden bedeutet insbesondere bei Serienschäden, d. h. gleichartigen Fehlern in einer Vielzahl von Produkten, ein potenziell existenzbedrohendes Risiko. Bestehende Produkthaftpflichtversicherungen, die auf der bisherigen Haftungsobergrenze kalkuliert wurden, bieten möglicherweise keinen ausreichenden Schutz mehr.
- Kreislaufwirtschaft und wesentliche Veränderung:
Unternehmen, die Produkte aufarbeiten, umrüsten, upcyceln oder durch tiefgreifende Software-Upgrades wesentlich verändern, können unter § 5 ProdHaftG-E selbst als Hersteller qualifiziert werden. Eine klare Dokumentation der vorgenommenen Änderungen und ihrer Auswirkungen auf das Risikoprofil des Produkts ist daher unverzichtbar.
Handlungsempfehlungen
Unabhängig davon, ob das neue ProdHaftG Ihr Unternehmen als Hersteller, Importeur, Fulfillment-Dienstleister, Plattformbetreiber oder wesentlichen Veränderer trifft, empfehlen wir kurzfristig folgende Maßnahmen:
- Haftungsexposure analysieren: Bestimmen Sie, ob und in welcher Eigenschaft Ihr Unternehmen unter das neue ProdHaftG fällt. Die Antwort kann je nach Produkt, Vertriebskanal, Lieferkettenstruktur und Unternehmensrolle unterschiedlich ausfallen – auch innerhalb eines Konzernverbunds.
- Produktbegriff überprüfen: Klären Sie, ob Ihre Software-Produkte, KI-Anwendungen, Cloud-Dienste oder digitalen Elemente unter den erweiterten Produktbegriff des § 2 ProdHaftG-E fallen. Open-Source-Software wird typischerweise ihre Privilegierung verlieren, wenn sie kommerziell eingesetzt wird.
- Technische Dokumentation aufbauen und sichern: Strukturieren Sie Ihre Entwicklungs-, Test- und Sicherheitsunterlagen so, dass sie im Streitfall als Entlastungsbeweismittel dienen und der Offenlegungspflicht nach § 19 ProdHaftG-E entsprechen können. Definieren Sie klar, welche Unterlagen Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG darstellen.
- Update- und Upgrade-Management strukturieren: Implementieren Sie ein strukturiertes Verfahren für die Entwicklung, das Testen und den Rollout von Software-Updates und KI-Modell-Updates. Die Haftung für unterlassene Sicherheitsupdates gemäß §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 ProdHaftG-E ist eine der wesentlichsten Neuerungen der Reform.
- Lieferketten und Verträge anpassen: Überprüfen Sie Ihre Lieferanten-, Einkaufs- und Plattformverträge auf Anpassungsbedarf hinsichtlich Haftungsverteilung, Rückgriffsansprüchen, Informationsbereitstellung und Produktbeobachtungspflichten. Vertragliche Haftungsausschlüsse zum Nachteil Geschädigter sind nach § 18 ProdHaftG-E unwirksam.
- Versicherungsschutz prüfen: Lassen Sie Ihre Produkthaftpflichtversicherung auf Anpassungsbedarf überprüfen. Wesentliche Punkte:
- Wegfall der 85-Mio.-Euro-Haftungsobergrenze,
- neue Schadenspositionen (Datenschäden, psychische Gesundheitsschäden),
- erweiterter Kreis der Haftungsadressaten.
- Rechtsentwicklung engmaschig beobachten: Das Gesetz befindet sich noch im parlamentarischen Verfahren. Der genaue Anwendungsbereich und die Auslegung zentraler Vorschriften – insbesondere der Offenlegungspflichten und der Komplexitätsklausel des § 20 Abs. 3 ProdHaftG-E – werden sich erst in der Gerichtspraxis konkretisieren.






