Studie zu zwei Jahren ESUG

Eine aktuelle Studie von Roland Berger zu den Erfahrungen mit dem Insolvenzrecht ESUG zeigt, dass zwei Jahre nach Inkrafttreten der Reformen die Erwartungen von rund 90% der Befragten erfüllt sind. Dennoch besteht zum Teil Änderungsbedarf. 

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen am 1. März 2012 hat der Gesetzgeber den ersten Schritt gemacht, das Insolvenzrecht in Deutschland zu reformieren und eine „neue Insolvenzkultur“ einzuführen.

Wichtige Bausteine sind eine Stärkung des Gläubigereinflusses und die Erleichterung und Stärkung der Eigenverwaltung. Damit ist der Versuch verbunden, eine frühere Antragstellung bereits vor der existenzgefährdenden akuten Liquiditätskrise zu ermöglichen und damit vermeidbare Unternehmensliquidationen zu verhindern.

2.100 Entscheider befragt

UE 3-14 Grafik Roland BergerRoland Berger Strategy Consultants und die internationale Wirtschaftskanzlei Noerr haben zum zweiten Mal die Umsetzung dieser Ziele des ESUG im Rahmen einer Studie untersucht. Die Umfrage richtete sich 2013 an 2.100 Entscheider, die als Richter, Investoren, Rechtsanwälte/Insolvenzverwalter, Gläubiger oder Berater umfangreiche Praxiserfahrungen mit dem neuen Gesetz sammeln konnten.

Dabei ist im zweiten Jahr seit Inkrafttreten des Gesetzes die Erfahrung mit den Instrumenten des ESUG deutlich gestiegen. Zahlreiche prominente Verfahren wurden eingeleitet und teilweise bereits abgeschlossen. Dies führt dazu, dass über 80% der Umfrageteilnehmer das ESUG bereits in bis zu fünf Verfahren angewendet haben, zumeist als Gläubiger, aber auch als Insolvenzverwalter/Sachwalter.

Erkenntnisse aus 2012 verhärten sich

Die gestiegene Erfahrung lässt die wahrgenommene Schwierigkeit beim Antrag und bei der Verfahrenseröffnung in Eigenverwaltung durchgehend sinken. Die größte Herausforderung bleibt weiterhin ein vollständiges und erfolgreiches Sanierungskonzept. Die erfolgreiche Geschäftsfortführung auf Basis dieses Konzeptes und die kontinuierliche Abstimmung mit allen Beteiligten gewährleisten, dass ein Verfahren auch in Eigenverwaltung eröffnet wird.

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