Website-Icon Unternehmeredition.de

Option Stiftung – nicht zwingend für die Ewigkeit

Die ewige Stiftung ist ein gern gepflegter Mythos. In Wirklichkeit gibt es bei modernen Satzungen durchaus Anpassungsmöglichkeiten.

Der Idee der Nachhaltigkeit folgend hat der Gesetzgeber die Stiftung vermeintlich als einzige Rechtsform für die Ewigkeit angelegt. Die Ewigkeit einer Stiftung ist statistisch aber eine Chimäre. Zwar existieren einige Stiftungen bereits seit mehr als 1.000 Jahren, z.B. die Hospitalstiftung zu Wemding von 917 und die Vereinigten Pfründnerhäuser in Münster von 900. Dies ist aber nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Die meisten Stiftungen in Deutschland sind noch nicht volljährig. Der überwiegende Teil wurde in den vergangenen zehn Jahren gegründet. Der Test der Nachhaltigkeit steht daher noch aus.

Dennoch erlebt die Stiftung insbesondere für Großvermögen eine nie dagewesene Renaissance. Grund hierfür sind erbschaftsteuerliche Vorteile. Gerade bei größeren Unternehmens- und Vermögensnachfolgen wird die Stiftung jüngst vermehrt eingesetzt, um eine Belastung des Betriebs mit Erbschaftsteuer zu vermeiden. Neben den steuerlichen Motiven wird zutreffend damit geworben, dass der Wille des Unternehmers/Stifters perpetuiert und die Zersplitterung der Unternehmensbeteiligung vermieden werden kann. Der scheinbare Vorteil wird jedoch zum Nachteil, wenn der Unternehmer den Eindruck gewinnt, dass die Stiftung niemals angepasst werden kann an geänderte Verhältnisse im Unternehmen, der Familie oder der Gesellschaft. Dies ist ebenfalls ein Mythos. Ausschlaggebend ist die Formulierung von Stifterwille und Satzung.

Spielarten von Stiftungen

Im Rahmen von Nachfolgeplanungen wird regelmäßig die Familienstiftung eingesetzt, da sie vom Grunde her für eine dauerhafte Nachfolgelösung geeignet ist. Ihr Stiftungszweck ist auf das Wohl einer oder mehrerer Familien gerichtet. In bestimmten Konstellationen wird auch auf die weitgehend steuerbefreite gemeinnützige Stiftung zurückgegriffen, die zur Förderung selbstloser, gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Zwecke zur Verfügung steht. Bei Familien mit starkem gemeinnützigen Engagement kann sich auch eine Kombination der genannten Stiftungsarten in Form einer gemischten Stiftung anbieten, die zu mehr als 50 Prozent gemeinnützigen Zwecken dient. Vorteil dieser Stiftungsart gegenüber einer Familienstiftung ist die Befreiung von der Erbersatzsteuer. Schließlich kann sich aus steuerlichen Gründen auch die sogenannte Doppelstiftungslösung empfehlen. Hierbei wird die gemeinnützige (steuerbegünstigte) Stiftung mit einem hohen Kapitalanteil, aber einem geringen Stimmrecht ausgestattet, während die Beteiligung der Familienstiftung am Unternehmen reziprok gestaltet wird. Von vornherein keinen Ewigkeitsanspruch hat die sogenannte Verbrauchsstiftung, die per se nur auf bestimmte Zeit errichtet und deren Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht wird.

Die ewige Stiftung ist ein gern gepflegter Mythos. In Wirklichkeit gibt es bei modernen Satzungen durchaus Anpassungsmöglichkeiten.

Der Stifterwille ist entscheidend

Um dem Nachhaltigkeitsgedanken Rechnung zu tragen, ist die Änderung der Stiftungssatzung nicht in gleicher (einfacher) Weise möglich wie bei Personen- oder Kapitalgesellschaften. Jede von den Organen der Stiftung beschlossene Satzungsänderung muss von der Stiftungsbehörde genehmigt werden. Die Genehmigung wird – wenn sie denn dem Stifterwillen entspricht – in der Regel erteilt. Dem Stifterwillen kommt insofern überragende Bedeutung zu. Er sollte detailliert niedergelegt werden, ob im Stiftungsgeschäft oder in einem separaten Dokument. Der Stifterwille ist entscheidend für das Maß an Flexibilität, mit dem die Satzung angepasst werden kann. Dies gilt auch für die Auflösung der Stiftung, die ebenfalls beschlossen und genehmigt werden kann, wenn dies dem Stifterwillen entspricht. Um künftigen Streit um potenziell einschlägige Auflösungsgründe zu vermeiden, empfiehlt es sich, dass der Stifter verschiedene Auflösungsgründe bereits in der Satzung festschreibt. Nur eine Änderung des Stiftungszwecks wird in aller Regel nicht möglich sein.

Einsatz europäischer Stiftungen

Wem die deutsche Stiftung zu statisch und durch die Aufsicht der Stiftungsbehörde zu unflexibel erscheint, dem ist der Blick über die Grenze zu empfehlen. (Familien-)Stiftungen im europäischen Ausland zeichnen sich zum Teil durch ein deutlich flexibleres Stiftungsrecht aus. So steht der Auflösungsbeschluss einer niederländischen Stichting grundsätzlich im freien Ermessen des Vorstandes. In Österreich endet die Stiftung automatisch nach 100 Jahren, wenn kein einstimmiger Fortsetzungsbeschluss durch die Letztbegünstigten gefasst wurde. Außerdem kann wie in Liechtenstein die Stiftung eines satzungsmäßigen Grundes aufgelöst werden. Eine Überprüfung nach Maßgabe des Stifterwillens durch eine Aufsichtsbehörde erfolgt nicht. Es ist leicht erkennbar, dass der Ewigkeitsgedanke hier nicht im Vordergrund steht. Bei dem Wunsch nach langfristigen und bindenden Nachfolgelösungen erscheint dann doch die deutsche Stiftung geeigneter.

Fazit

Die Stiftung kann ein geeignetes Instrument im Rahmen der Unternehmens- und Vermögensnachfolge sein. Aber auch sie enthält keine Ewigkeitsgarantie. In einer sich immer schneller wandelnden Welt muss dies jedoch kein Nachteil sein. Ein gut formulierter und vorausschauender Stifterwille ermöglicht die erforderlichen Anpassungen, um das Familienvermögen zu sichern. Die Satzung einer deutschen Stiftung kann zwar nicht so flexibel geändert werden wie bei vielen ausländischen Stiftungsformen. Gerade deswegen erscheint sie aber für langfristige und nachhaltige Nachfolgelösung besser geeignet.


Zu den Autoren

RA/StB Dr. Stephan Viskorf ist Partner und RA Dr. Sebastian Löcherbach, LL.M. Associate bei P+P Pöllath + Partners in München. Beide beraten Familienunternehmen und deren Gesellschafter sowie vermögende Privatpersonen in sämtlichen Fragen der Unternehmens- und Vermögensnachfolge bzw. -strukturierung sowie der Steuer- und Nachlassplanung.

www.pplaw.com

 

 

 

Die mobile Version verlassen