Im ersten Halbjahr 2016 werden aller Voraussicht nach die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungsvorschriften für Unternehmensnachfolgen geändert. Wer schnell handelt, kann sich noch die günstigen Konditionen der aktuellen Rechtslage sichern.
Bereits im Dezember 2014 hat das Bundesverfassungsgericht die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Verschonungsregelungen für die Übertragung von Betriebsvermögen für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber hat nun bis spätestens 30. Juni 2016 Zeit, um eine Neuregelung zu schaffen. Noch im Frühjahr, spätestens im Sommer 2016 wird deshalb ein neues Erbschaftsteuergesetz – das auch die Besteuerung von Schenkungen umfasst – in Kraft treten. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom Juli 2015 wird es für alle Unternehmen grundlegende Änderungen geben. Nicht nur Großunternehmer, sondern alle Unternehmensnachfolger müssen sich auf ein verändertes System mit strengeren Voraussetzungen und in vielen Fällen einer höheren Steuerbelastung einstellen. Angesichts der zu erwartenden Verschärfungen sollten Unternehmer, bei denen ein Generationenwechsel ansteht, so schnell wie möglich eine vorweggenommene Erbfolge prüfen. Eine rückwirkende Anwendung des neuen Rechts ist nämlich bisher nicht geplant.
Die bisherigen Verschonungsregelungen
Noch gelten umfassende Steuerbefreiungen für die Übertragung von unternehmerischem Vermögen. 85 oder sogar 100 Prozent des gesamten Betriebsvermögens werden unter gewissen Voraussetzungen nicht besteuert.
Zum begünstigten Betriebsvermögen gehören
- Anteile an Kapitalgesellschaften mit einer Mindestbeteiligung von mehr als 25 Prozent,
- Anteile an Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) unabhängig von einer Beteiligungsquote und
- sonstiges Betriebsvermögen, d. h. Einzelunternehmen, freiberufliche Praxen sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
Voraussetzung für die Gewährung der 85-prozentigen Befreiung ist, dass das Vermögen des Betriebes nicht zu mehr als 50 Prozent aus Verwaltungsvermögen (Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, bestimmte Anteile und Beteiligungen, Wertpapiere, schädliche Finanzmittel, Kunstgegenstände etc.) besteht. Wird diese Quote eingehalten und das geschenkte (oder auch ererbte) Betriebsvermögen für fünf Jahre nach der Übertragung behalten, werden nur 15 Prozent besteuert. Bei mehr als 20 Beschäftigten besteht zusätzlich die Pflicht, in gewissem Umfang die vorhandenen Arbeitsplätze zu erhalten.
Für eine vollständige Steuerbefreiung, die nur auf Antrag gewährt wird, ist Voraussetzung, dass die Verwaltungsvermögensquote nicht mehr als zehn Prozent beträgt. Die Haltefrist beträgt sieben Jahre, und Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten dürfen während dieses Zeitraums nahezu keine Arbeitsplätze abbauen.