Insolvenzrecht: Das Ende der Schonzeit

Antragspflichten wieder scharfgeschaltet − was Unternehmen jetzt wissen müssen

Die letzten Sonderregelungen mit Ausnahmen hinsichtlich der Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind nun außer Kraft.
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Die letzten Sonderregelungen mit Ausnahmen hinsichtlich der Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind seit dem 1. Mai 2021 außer Kraft. Obwohl die Pandemie andauert und die wirtschaftlichen Folgen deutsche Unternehmen weiterhin hart treffen, endet zum 30. Juni 2021 auch der WKV-Schirm. Vielfach besteht Restrukturierungsbedarf und die Zahl der Insolvenzen wird steigen. Der Beitrag zeigt auf, worauf nun zu achten ist.

Die Coronapandemie traf Deutschland seit März 2020 in drei Wellen und die deutsche Wirtschaft hat stark unter den Lockdowns gelitten. Regierung und Gesetzgeber haben zum Schutz von Unternehmen und Arbeitsplätzen umfangreiche wirtschaftliche Hilfsprogramme aufgelegt. Rückwirkend zum 1. März 2020 wurden die Insolvenzantragspflichten für von Corona betroffene Unternehmen weitgehend ausgesetzt. Flankierend war die Vereinbarung eines Schutzschirms aus öffentlichen Mitteln für die Warenkreditversicherung (WKV) bedeutsam. Nach diversen Einschränkungen und Änderungen endete nun die zuletzt nur noch in Ausnahmefällen geltende Aussetzung der Insolvenzantragspflichten mit Ablauf des 30. April 2021. Der WKV-Schirm wird nach aktuellem Stand zum 30. Juni 2021 enden. Die Liquidität zahlreicher durch die Folgen der Pandemie in den letzten 14 Monaten ausgezehrter Unternehmen wird sich weiter verknappen. Höchste Zeit für Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte sowie deren Berater, sich mit den veränderten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten auseinanderzusetzen und Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.

Letzte Ausnahmeprivilegien seit 1. Mai beendet

Mit dem COVInsAG vom 27. März 2020 wurde die strafbewehrte Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags im Fall von auf Corona beruhender Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung rückwirkend zum 1. März 2020 ausgesetzt. Dies galt bis zum 30. September 2020. Nach mehreren Verlängerungen für bestimmte Ausnahmekonstellationen endete die Aussetzung (die zuletzt nur noch für auf die Auszahlung aussichtsreich beantragter und zur Insolvenzvermeidung ausreichender öffentlicher Hilfen wartende Unternehmen galt) endgültig mit Ablauf des 30. April 2021.

WKV-Schirm endet per 30. Juni 2021

Lieferantengläubiger genießen häufig Versicherungsschutz gegen Zahlungsausfälle im Rahmen sogenannter Warenkreditversicherungen. Als die erste Welle der Pandemie die deutsche Wirtschaft traf, drohte der Verlust des Versicherungsschutzes, da die Warenkreditversicherer angesichts der wachsenden Risiken restriktiver Versicherungsschutz gewährten. Es drohte eine Verschärfung der Liquiditätskrise betroffener Unternehmen aufgrund des Ersuchens der Lieferanten um Vorkasse, Sofortzahlung und Kürzung von Zahlungszielen. Aus diesem Grund hat die öffentliche Hand die Warenkreditversicherer gegen Weiterleitung wesentlicher Teile der Prämien weitgehend von den übernommenen Risiken freigestellt („WKV-Schirm“) und die Zusage der WKV erreicht, die bisher vom Versicherungsschutz umfassten Risiken weiterhin zu versichern.

Aufgrund der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten ist die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland im Jahr 2020 gemäß Angaben des Statistischen Bundesamts mit 15.841 auf einen historischen Tiefstand gefallen. Die Schadensfälle im Rahmen der WKV waren geringer als befürchtet und der WKV-Schirm hat sich für die Versicherer nicht rentiert. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dieser über den 30. Juni 2021 hinaus fortgesetzt werden wird. Die Versicherer werden somit bereits jetzt einen restriktiveren Maßstab bei der Übernahme von Risiken anlegen. Forderungen nach Vorkasse, direkter Bezahlung beziehungsweise die Verkürzung von Zahlungszielen werden die Folge sein. Die Liquidität der Unternehmen dürfte sich in den kommenden Wochen und Monaten daher verknappen. Bei gleichzeitig wieder uneingeschränkt eingreifenden Insolvenzantragspflichten ist daher mit einer Zunahme der Zahl der Insolvenzen zu rechen.

Neuerungen im Sanierungsrecht seit 1. Januar 2021

Angesichts der Erwartung vermehrter Unternehmensinsolvenzen im zweiten Halbjahr 2021 ist die Kenntnis wesentlicher Änderungen des Insolvenz- und Restrukturierungsrechts nötig, die zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind (siehe dazu den Überblick unten auf dieser Seite). Besonders zu nennen ist das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG), das die Lücke zwischen der vollkonsensualen außerinsolvenzlichen Restrukturierung von Verbindlichkeiten und der Restrukturierung im Insolvenzverfahren schließt und insbesondere die Überstimmung von Akkordstörern durch Mehrheitsentscheid ermöglicht (Mehrheit: 75% des Forderungsvolumens). Hinzu kommen noch bis 31. Dezember 2021 geltende temporäre Erleichterungen für besonders von Corona betroffene Unternehmen, insbesondere die Verkürzung des Prognosezeitraums für die Überschuldungsprüfung auf vier Monate (Normalfall seit 1. Januar 2021: zwölf Monate) und geringere Zugangshürden für Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren.

Selbstprüfungspflicht der Unternehmen

Die aktuelle Situation gibt Anlass dazu, die Liquiditätssituation und die Fortbestehensprognose fortlaufend und engmaschig zu überprüfen sowie möglichst weitreichende Liquiditätsplanungen aufzustellen und zu dokumentieren. Dabei ist auch festzustellen, ob der Prognosezeitraum mit zwölf Monaten oder unter Nutzung der an Voraussetzungen anknüpfenden temporären Erleichterung für von Corona besonders betroffene Unternehmen mit vier Monaten anzusetzen ist. Bei einer sich abzeichnenden drohenden Zahlungsunfähigkeit sollte die Möglichkeit einer Nutzung des StaRUG geprüft werden.

Schutz gegen Forderungsausfälle

Neben der insolvenz- und restrukturierungsrechtlichen Selbstprüfung sind alle Unternehmen in der aktuellen Situation besonders dazu aufgerufen, Debitorenmanagement zu betreiben und sich gegen Forderungsausfälle zu schützen. Effektiven Schutz bieten, soweit erhältlich, Warenkreditversicherungen, echtes Factoring, Vorkasse, Bürgschaften, Garantien und Patronate in Abhängigkeit von der Bonität des Sicherungsgebers sowie gegebenenfalls Sachsicherheiten. Besonders wichtig sind (verlängerte) Eigentumsvorbehalte.

FAZIT

Die bedingte und nur temporär geltende Aussetzung der Insolvenzantragspflichten für haftungsbeschränkte Rechtsträger vor dem Hintergrund der Coronapandemie ist auch für die letzten Ausnahmefälle seit dem 1. Mai 2021 endgültig beendet. Der WKV-Schirm endet voraussichtlich zum 30. Juni 2021. Die Liquidität zahlreicher Unternehmen in Deutschland wird sich entsprechend verknappen, da WKV für Forderungen gegen Krisenunternehmen kaum noch verfügbar sein wird, sodass verstärkt Vorkasse, prompte Zahlung beziehungsweise Zahlungszielverkürzung nötig sein werden. Die Zahl insolventer Unternehmen wird wachsen. Damit steigt das Risiko, Forderungsausfälle zu erleiden. Für Organpersonen insolvenzreifer Unternehmen stehen erhebliche zivil- und strafrechtliche Risiken im Raum, wenn diese keine geeigneten Maßnahmen ergreifen. Höchste Wachsamkeit ist angezeigt!


DIE WESENTLICHEN ÄNDERUNGEN AUF EINEN BLICK: 

  • 01.01.2021: StaRUG
    • Restrukturierungsplan (Möglichkeit teilkonsensualer außerinsolvenzlicher Restrukturierungen, 75% Forderungsmehrheit erforderlich)
    • Sanierungsmoderation (auf Antrag bestellt Restrukturierungsgericht einen Moderator, Ziel: Sanierungsvergleich)
  • 01.01.2021: SanInsFoG
    • Prognosezeitraum für Überschuldung: zwölf Monate
    • höhere Zugangshürden für Eigenverwaltung
  • 01.01.2021 bis 31.12.2021: COVInsAG bei besonderer Betroffenheit durch Corona
    • erleichterter Zugang zur Eigenverwaltung im Insolvenzfall
    • Schutzschirm auch bei Zahlungsunfähigkeit
    • Prognosezeitraum für Überschuldung: vier Monate
  • 01.05.2021: Letzte Ausnahmen des COVInsAG von der Insolvenzantragspflicht sind entfallen
  • 30.06.2021: WKV-Schirm der öffentlichen Hand endet.

Dieser Beitrag erscheint in der Unternehmeredition 2/2021.

Autorenprofil
Prof. Dr. Georg Streit

Prof. Dr. Georg Streit ist Rechtsanwalt, Partner und Leiter der Praxisgruppe Restrukturierung bei Heuking Kühn Lüer Wojtek. Er ist umfassend beratend und forensisch in allen Bereichen tätig, die durch den Themenkreis Krise/Restrukturierung/Sanierung/Insolvenz in juristischer Hinsicht angesprochen sind. Die Praxisgruppe berät und vertritt Gesellschafter, Management, Gläubiger sowie Investoren von Unternehmen in der Krise und im Restrukturierungs-, Insolvenz-, Schutzschirm- und Insolvenzplanverfahren nach StaRUG und InsO.

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