Familienunternehmer atmen auf

Erleichterung bei den Familienunternehmen: Die BaFin ändert ihre Definition des Einlagengeschäfts. Gesellschafterdarlehen sind nicht als Bankeinlagengeschäft zu behandeln.

Dass im Wein die Wahrheit liegt, ist eine alte lateinische Weisheit. Dass aber bereits die Beschäftigung mit den Finanzierungsstrukturen des Weinbaus ungewollte Wahrheiten aufdecken kann, ist neu. Die deutsche Wirtschaft bekam dies vor einem Jahr vorgeführt, als der Rechtsstreit zwischen einem Winzer und seinen Keltern vor dem Bundesgerichtshof endete. Das Urteil machte den Familienunternehmen in aller Dramatik deutlich, welche Risiken die Regulierung des Finanzmarkts auch für sie bereithält.

Ein traditionsreiches Pfälzer Weingut im Familienbesitz war in dem in Karlsruhe entschiedenen Fall (Aktenzeichen: VI ZR 56/12) in die Insolvenz geschlittert. Die Pleite traf die Winzer, von denen das Weingut Trauben bezogen hatte, hart, weil sie es gewöhnt waren, einen Teil des Entgelts für die Anlieferung der Trauben als jederzeit abrufbare „Einlage“ gegen Verzinsung beim Weingut stehen zu lassen. Noch im Jahr 2007 hatten 50 Erzeuger sogenannte Winzergelder im Umfang von insgesamt 2,5 Mio. EUR dort stehen. Dies sei alles ohne eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz geschehen, wie der mit dem Fall befasste Bundesgerichtshof in seinem Urteil feststellte. Er sprach deswegen wie auch schon die vorherigen Instanzen einem geschädigten Winzer Schadensersatz gegen die beiden geschäftsführenden Gesellschafter des Weinguts zu.

Klare Worte der Richter

Das Urteil der Richter war eindeutig: Die geschäftsführenden Gesellschafter des Weinguts hatten mit dieser Art der Finanzierung illegale Bankgeschäfte betrieben. Das Gericht bezog sich auf die ständige Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und stützte sich auch auf ein Merkblatt der Behörde zum Tatbestand des Einlagengeschäfts. Das Kreditwesengesetz definiert Einlagengeschäft als die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder die Annahme anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums. Solche Einlagengeschäfte erfordern eine Bankerlaubnis, wenn sie gewerbsmäßig oder in einem Umfang betrieben werden, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert – was laut BaFin bereits der Fall sein soll, wenn bei mehr als fünf Einzeleinlagen die Gesamtsumme von 12.500 EUR überschritten ist beziehungsweise unabhängig von einer Gesamtsumme mehr als 25 Einzeleinlagen vorliegen.

Die obersten deutschen Zivilrichter hatten es im Winzerfall zwar nicht mit Gesellschafterdarlehen zu tun. Brisant wurde das Urteil für Familienunternehmen aber, weil die Urteilsbegründung Sympathie für das bis dato weite Verständnis der BaFin vom Tatbestand des Einlagengeschäfts erkennen lässt. Die BaFin hatte in ihrem Merkblatt zum Tatbestand des Einlagengeschäfts nämlich festgehalten, dass es keinen Unterschied zwischen Gesellschafterdarlehen und Darlehen Dritter gebe. Auch bei Gesellschafterdarlehen handle es sich um „fremde Gelder“ bzw. „Gelder des Publikums“.

1
2
Vorheriger ArtikelMaschinenbau kommt nicht in Schwung
Nächster ArtikelSchüler im Chefsessel prämiert