Wie komme ich unter den Schutzschirm?

Bereits in der Vergangenheit gab es Unsicherheit bezüglich Inhalt und Voraussetzungen der Sanierungsbescheinigung für das Schutzschirmverfahren. Mit Veröffentlichung des IDW S 9 sind einige der kontrovers diskutierten Fragestellungen konkretisiert worden. Ob das Schutzschirmverfahren aber die beste Lösung ist, kommt auf die konkrete Unternehmenssituation an.

Anforderungen an den Gutachter

Die Anforderungen an einen Gutachter nach der Berufsauffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) wurden durch die Veröffentlichung des IDW S 9 konkretisiert. Wichtig erscheint, dass der unabhängige Gutachter über mehrjährige Insolvenzerfahrung verfügen muss und diese etwa durch die Tätigkeit als Insolvenzverwalter oder als Sanierungsberater gesammelt hat.

Um jeglicher Ungewissheit bezüglich der Eignung und Unabhängigkeit des Gutachters und eventuell damit verbundenen Zusatzkosten vorzubeugen, empfiehlt es sich, beide genannten Anforderungen im Vorfeld mit dem zuständigen Gericht abzustimmen.

Einschätzung der Insolvenzreife

Eine Sanierungsbescheinigung muss eine Einschätzung der Insolvenzreife des Unternehmens enthalten. Sie muss zeigen, dass entweder eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung vorliegt. Die tatsächliche Zahlungsunfähigkeit darf jedoch noch nicht eingetreten sein.

Der Gutachter hat zunächst die Zahlungsunfähigkeit auszuschließen, gegebenenfalls durch eine detaillierte Abgrenzung zur Zahlungsstockung. Durch die Erstellung einer Fortbestehensprognose hat der Gutachter die drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung festzustellen. Fällt diese Prognose negativ aus, liegt in jedem Fall drohende Zahlungsunfähigkeit vor. Wird durch die Erstellung eines Überschuldungsstatus festgestellt, dass ein negatives Reinvermögen vorliegt, ist der Tatbestand der Überschuldung nachgewiesen. Letzterer begründet darüber hinaus nach § 19 Abs. 2 InsO eine Insolvenzantragspflicht.

Insgesamt hat der Gesetzgeber die Einschätzung bezüglich der Insolvenzreife in einer Bescheinigung nach § 270b InsO mit hohen fachlichen und inhaltlichen Anforderungen versehen.

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