Wie komme ich unter den Schutzschirm?

Bereits in der Vergangenheit gab es Unsicherheit bezüglich Inhalt und Voraussetzungen der Sanierungsbescheinigung für das Schutzschirmverfahren. Mit Veröffentlichung des IDW S 9 sind einige der kontrovers diskutierten Fragestellungen konkretisiert worden. Ob das Schutzschirmverfahren aber die beste Lösung ist, kommt auf die konkrete Unternehmenssituation an.

270b der Insolvenzordnung (InsO) regelt die Voraussetzungen für die Vorbereitung einer Sanierung im sogenannten „Schutzschirmverfahren“. Es ist am 1. März 2012 im Rahmen des „Gesetz(es) zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“, kurz ESUG, in Kraft getreten. Der Antragsteller hat eine Sanierungsbescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, jedoch keine Zahlungsunfähigkeit. Außerdem darf die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos sein.

Hintergrund: § 270b

Mit Einführung des ESUG ist die Möglichkeit der Verwaltung der Insolvenzmasse durch den Schuldner im Rahmen der Eigenverwaltung konkretisiert worden (§ 270 ff. InsO). Eine besondere Form der Eigenverwaltung ist das Schutzschirmverfahren. In Abgrenzung zu einem vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren nach § 270a InsO können in einem Schutzschirmverfahren auch Masseverbindlichkeiten durch den Schuldner begründet werden. In Vorbereitung auf die Sanierung kann dem Schuldner eine maximal dreimonatige Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans eingeräumt werden, falls folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Insolvenzantragstellung durch den Schuldner

b) Vorliegen lediglich einer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (keine Zahlungsunfähigkeit) und

c) Aussicht, dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Die unter b) und c) genannten Voraussetzungen sind dem Gericht durch eine Sanierungsbescheinigung darzulegen, ausgestellt von einem in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation, also einen Gutachter.

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