Virtuelle Weihnachtsfeier als Betriebsveranstaltung

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Not macht erfinderisch – und das gilt auch für Weihnachtsfeiern in Zeiten von Corona. Um trotz bestehender Kontaktbeschränkungen das Betriebsklima und den Zusammenhalt unter den Mitarbeitern zu fördern, verlagern Arbeitgeber die Weihnachtsfeier in den virtuellen Raum. Diese finden nun möglicherweise auch in den privaten Wohnzimmern vor dem Computer statt.

Die Eventbranche zieht mit und hat eine Palette an originellen Formaten entwickelt. Diese reichen von der Einladung zum gemeinsamen Kochen mit einem Online-Koch, einem gemeinsamen Wine-Tasting bis zu einem virtuellen „Escape-Room“-Besuch oder Krimi-Dinner. Dabei werden häufig für die Online-Feier vorab „Geschenk-Pakete“ oder „Dinner-Boxen“ mit passenden Zutaten, Weinen, Ausstattung oder sonstigen kleinen Präsenten und Beigaben verschickt.

Finanzamt fördert virtuelle Weihnachtsfeier

Eine Betriebsveranstaltung ist steuerlich begünstigt: Pro anwesendem Mitarbeiter wird ein steuerlicher Freibetrag in Höhe von 110 Euro je Veranstaltung gewährt. Das gilt für maximal zwei Betriebsfeiern im Jahr. Doch gilt dies auch bei diesen neuartigen virtuellen Weihnachtsfeiern?

Nach den Vorgaben der Finanzverwaltung handelt es sich bei Betriebsveranstaltungen um Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Allerdings müssen folgende „Spielregeln“ eingehalten werden: „Mit den Veranstaltungen muss der Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit das Betriebsklima gefördert werden,“ erläutert Anne-Marie Kekow, Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin und Partnerin bei Ebner Stolz in Hamburg und ergänzt: „Dabei ist wichtig, dass alle Betriebs- oder Abteilungsangehörigen an der Online-Veranstaltung teilnehmen können. Liegen diese Voraussetzungen vor, dürfte auch eine solche Betriebsveranstaltung steuerlich anzuerkennen sein, denn es steht nirgendwo geschrieben, dass eine örtliche gemeinsame Präsenz erforderlich ist.“

„Mit den Veranstaltungen muss der Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit das Betriebsklima gefördert werden,“ erläutert Anne-Marie Kekow, Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin und Partnerin bei Ebner Stolz in Hamburg. © Ebner_Stolz

Steuer-Freibetrag von 110 Euro

Unter den Freibetrag von 110 Euro fallen alle Kosten einschließlich Umsatzsteuer, die der Arbeitgeber für die Durchführung der Online-Feier aufgewendet hat. Dazu zählen auch die Aufwendungen für Eventmanager, die die digitale Veranstaltung durchführen. Verschickt der Arbeitgeber im Rahmen der virtuellen Weihnachtsfeier zusätzlich Geschenke an seine Arbeitnehmer, sind diese bei der Ermittlung des 110-Euro-Freibetrags einzubeziehen. Voraussetzung ist, dass der Wert einen Betrag bis zu 60 Euro brutto nicht übersteigt.

„Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Arbeitgeber unbedingt das Rahmenprogramm der virtuellen Feier für die nächste Lohnsteuer-Prüfung aufbewahren“, empfiehlt Anne-Marie Kekow, „denn es kommt allein darauf an, wie die Veranstaltung ausgestaltet ist und was dabei gemacht wird, damit diese als Betriebsveranstaltung anerkannt wird.”

Autorenprofil

Als Redakteur der Unternehmeredition berichtet Alexander Görbing regelmäßig über Unternehmen und das Wirtschaftsgeschehen. Zu seinen Schwerpunkten gehören dabei Restrukturierungen, M&A-Prozesse, Finanzierungen sowie Tech-Startups.

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