Globalisierung der Haftung?

Die Haftung von Managern macht nicht an Ländergrenzen Halt.  Das wird in diesen Tagen wieder einmal besonders augenfällig – auch ohne mit dem Finger auf einen großen deutschen Automobilhersteller zu zeigen.

Sinn und Unsinn von D&O-Versicherungen

Zurück zu der Frage nach Sinn und Unsinn von D&O-Versicherungen. Ihr Sinn ist es zweifellos, dem Manager ein Stück von der unternehmerischen Unbeschwertheit zurückzugeben, derer es bedarf, um unternehmerisch erfolgreiche Entscheidungen treffen zu können. Insofern kann man sagen, dass durch D&O-Versicherungen die zuletzt zu extrem in Richtung Haftung pendelnde Rechtsprechung ein Stück weit ausgeglichen wird. Hieran ändert auch der durch den Gesetzgeber 2009 in § 93 Abs. 2 S. 3 AktG eingeführte Selbstbehalt nichts. Diese doppelte Grenze, im Schadenfall mindestens zehn Prozent des Schadens, jedoch nur bis zu 1,5 Jahresgehältern zahlen zu müssen, ist nicht nur auf das feste Jahresgehalt beschränkt, sondern auch getrennt versicherbar.

Freilich bedeuten Versicherungen nur einen relativen Schutz. Denn sie werden im Schadenfall ihrerseits sorgfältig prüfen, ob und inwieweit sie haften. Dabei ist zum Beispiel zu beachten, dass die Haftungssumme regelmäßig auf einen Haftungsfall pro Jahr beschränkt ist und neben den Forderungen Dritter etwa auch die Rechtskosten beinhaltet. Diese können in anderen Ländern deutlich höher liegen als in Deutschland. Vorsatztaten sind vom Versicherungsschutz genauso wenig umfasst wie Diskriminierungsfälle. Und strafrechtliche Verurteilungen kann auch eine Versicherung nicht ausschließen. Makulatur wird schließlich jede Versicherung, wenn, wie derzeit, Milliardenschäden jeglichen Versicherungsumfang sprengen.


Zur Person

Dr. Paul Melot de Beauregard/McDermott Will & Emery (© privat)
(© privat)

Dr. Paul Melot de Beauregard, LL.M. (LSE) ist Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei McDermott Will & Emery Rechtsanwälte Steuerberater LLP in München. Dort leitet er den Fachbereich Arbeitsrecht. Zu seinen Schwerpunkten gehört die Beratung bei Restrukturierungen, Fragen der Organhaftung sowie Compliance. www.mwe.com

Autorenprofil

Dr. Paul Melot de Beauregard, LL.M. (LSE) ist Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei McDermott Will & Emery Rechtsanwälte Steuerberater LLP in München. Dort leitet er den Fachbereich Arbeitsrecht. Zu seinen Schwerpunkten gehört die Beratung bei Restrukturierungen, Fragen der Organhaftung sowie Compliance.

1
2
3
Vorheriger ArtikelPUK-Werke wagen sich nach Indien
Nächster ArtikelMit Versicherung ins Ausland