Verschärfte Meldepflichten zum Transparenzregister

erschärft Meldepflichten zum Transparenzregister
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Mit der sog. GwG-Novelle 2021 wird das Transparenzregister zu einem Vollregister umgestellt. Dies soll einer europäischen Vernetzung dienen sowie die digitale Nutzbarkeit verbessern. Damit gehen aber erhebliche Verschärfungen der Transparenzvorschriften einher.

Transparenzregister-Ziel: Offenlegung von wirtschaftlich Berechtigten

Nach dem Geldwäschegesetz besteht eine Verpflichtung zur Mitteilung der bzw. des wirtschaftlich Berechtigten über das (elektronisch geführte) Transparenzregister. Diese Verpflichtung obliegt grundsätzlich den in Deutschland registereingetragenen Rechtseinheiten, nämlich juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften, Stiftungen sowie Verwaltern von Trusts (Trustees) mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland. Verpflichtet sind aber auch ausländische Gesellschaften oder Trustees, sofern diese Immobilien in Deutschland erwerben wollen.

Nach der Einführung der  Vorschriften zu den geldwäscherechtlichen Transparenzregisterpflichten zum 01.10.2017 und ihrer Verschärfung durch die GwG-Novelle zum 01.01.2020 wurde ihr Anwendungsbereich nun zum 01.08.2021 erheblich ausgeweitet. Das Gesetz wurde am 30.06.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Abschaffung der Mitteilungsfiktion durch Umstellung vom Auffang- zum Vollregister

Bisher war das deutsche Transparenzregister als Auffangregister ausgestaltet. Danach war eine Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister entbehrlich, wenn sich alle erforderlichen Angaben aus bestimmten öffentlich einsehbaren Registern, etwa dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister ergaben.

Kern des nunmehr verabschiedeten Gesetzes ist jedoch, dass fortan nahezu jede deutsche Gesellschaft und Stiftung sowie bestimmte ausländische Gesellschaften, die direkt oder indirekt Grundeigentum in Deutschland erwerben, ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden müssen. Die bisher bestehende Mitteilungsfiktion wird aufgehoben und das Transparenzregister von einem Auffangregister zu einem Vollregister umgestellt.

Hinweis: Dies soll der (nachfolgenden) europäischen Vernetzung sowie der Verbesserung der digitalen Nutzbarkeit dienen. Über eine europäische Plattform sollen letztlich sämtliche in den nationalen Transparenzregistern enthaltenen Daten abrufbar sein.

Die Änderung führt dazu, dass alle in Deutschland registereingetragenen Rechtseinheiten ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister aktiv mitteilen müssen. Dies betrifft sowohl etwaige tatsächliche wirtschaftlich Berechtigte als auch die sog. fiktiven wirtschaftlich Berechtigten, wenn keine tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten vorhanden sind oder ermittelt werden konnten.

Auch börsennotierte AGs betroffen

Auch die bisherige Privilegierung für börsennotierte Aktiengesellschaften (und unter bestimmten Voraussetzungen deren Tochtergesellschaften), bei denen die geldwäscherechtliche Kontrolle als über die Börsennotierung ausreichend nachgewiesen angesehen wurde, wurde aufgehoben. Sie werden nun mit den anderen Rechtseinheiten gleichbehandelt.

Rechtsformabhängige Übergangsfristen

Die Umstellung ist für bislang nicht mitteilungsverpflichtete Rechtseinheiten mit rechtsformabhängig gestaffelten Übergangsfristen verbunden, § 59 Abs. 8 GwG. Je nach Rechtsform bestehen Übergangsfristen für:

  • AG, SE oder KGaA bis zum 31.03.2022,
  • GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30.06.2022,
  • alle anderen Rechtsformen bis zum 31.12.2022.

Auch die damit zusammenhängenden Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen die Pflicht zur Erstmeldung des wirtschaftlich Berechtigten wurden zeitweilig ausgesetzt, § 59 Abs. 9 GwG und zwar

  • im Falle einer AG, SE oder KGaA bis 31.03.2023;
  • im Falle einer GmbH, Genossenschaft, Europäischen Genossenschaft oder Partnerschaft bis 30.06.2023; und
  • in allen anderen Fällen bis 31.12.2023.

Unstimmigkeitsmeldungen (allein) wegen des Fehlens einer Eintragung im Transparenzregister aufgrund der Berufung auf die bisherige Mitteilungsfiktion müssen bis zum 01.04.2023 nicht abgegeben werden (§ 59 Abs. 10 GwG).

Hinweis: Die Übergangsregelungen entbinden nicht von einer nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen bereits bestehenden Meldepflicht, sondern gelten nur für die künftig erforderlichen Meldungen, die aufgrund der bisher geltenden Mitteilungsfiktion gesetzeskonform unterbleiben durften.

Mehr Angaben als bisher

Mit dieser Umstellung vom Auffang- zu einem Vollregister ist eine geringfügige Erweiterung der erforderlichen Angaben verbunden. So sind für multinationale wirtschaftlich Berechtigte alle Staatsangehörigkeiten anzugeben – bisher genügte die Angabe einer Staatsangehörigkeit von mehreren (§ 19 Abs. 1 GwG). Eine Pflicht zur aktiven Nachmeldung etwaiger weiterer Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlich Berechtigten besteht allerdings nicht. Sie soll vielmehr nur erfolgen müssen, wenn die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten anlassbezogen aktualisiert werden.

Verschärfung des Unstimmigkeitsverfahrens

Die bisherige Regelung über Meldungen von Unstimmigkeiten wurde im Rahmen der Novelle ergänzt. Nach § 23a Abs. 1 S. 1 GwG haben Verpflichtete im Sinne des § 2 GwG,
d. h. u. a.

  • Kreditinstitute,
  • Finanzdienstleistungsinstitute und
  • Angehörige beratender Berufe, wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare

der registerführenden Stelle des Transparenzregisters, d. h. dem Bundesanzeiger Verlag, Unstimmigkeiten unverzüglich zu melden, die sie zwischen den im Transparenzregister zugänglichen Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten feststellen.

Das Unstimmigkeitsverfahren wird beendet, wenn das betroffene Unternehmen die gemeldete Unstimmigkeit geklärt und ausgeräumt hat. Soweit dies zur Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung erforderlich ist, soll der Bundesanzeiger Verlag auf Basis der in anderen Registern vorhandenen sowie der ihm auf Nachfrage vorzulegenden Informationen und Unterlagen (selbst) Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten der betroffenen Rechtseinheit erstellen (§ 23a Abs. 3a GwG). Die Kontrollstrukturübersichten werden nicht im Transparenzregister veröffentlicht.

Meldung von Sitzverlegungen

Bisher mussten nach § 20 Abs. 1a GwG nicht im Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragene Vereinigungen dem Transparenzregister Änderungen ihrer Firma, Verschmelzungen, Formwechsel und ihre Auflösung mitteilen. Nach der Neuregelung wird eine entsprechende Meldung auch bei Sitzverlegung erforderlich.

Meldepflichten ausländischer Gesellschaften

Schon jetzt mussten ausländische Gesellschaften ihren wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden, wenn sie sich verpflichten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben, und sie nicht in einem Transparenzregister eines anderen EU-Mitgliedstaats eingetragen sind (§ 20 Abs. 1 Sätze 2, 3 GwG). Erfasst war dabei bisher aber nur der Fall, in dem eine ausländische Gesellschaft unmittelbar Eigentum an einem inländischen Grundstück erwarb (sog. Asset Deal).

Nach dem nun verabschiedeten Gesetz sind ausländische Gesellschaften auch dann zur Meldung ihres wirtschaftlich Berechtigten an das deutsche Transparenzregister verpflichtet, wenn auf diese Anteile einer inländisches Grundeigentum haltenden Gesellschaft im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes übergehen (sog. Share Deal), § 21 Abs. 1 S. 2 GwG.

Hinweis: Eine Meldung kann auch in diesem Fall nur unterbleiben, wenn die ausländische Gesellschaft ihre wirtschaftlich Berechtigten bereits an ein Transparenzregister eines anderen EU-Mitgliedsstaats übermittelt hat.

Darüber hinaus wurde das Beurkundungsverbot des § 10 Abs. 9 S. 4 GwG auf Share Deals ausgeweitet. Danach darf ein Notar eine Beurkundung unter Beteiligung einer ausländischen Gesellschaft, die zur Meldung ihres wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet ist, nur vornehmen, wenn sie ihren Meldepflichten nachgekommen ist.

Erleichterungen bei der Überprüfung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten

Bisher musste sich ein geldwäscherechtlich Verpflichteter gemäß § 11 Abs. 5 S. 4 GwG nach bestimmten Vorgaben vergewissern, dass die von ihm erhobenen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten eines Vertragspartners zutreffend sind. Dabei durfte er bisher nicht ausschließlich auf die Angaben im Transparenzregister vertrauen. Vielmehr musste er eigene – je nach Umfang des Geldwäscherisikos im konkreten Einzelfall – Nachforschungen anstellen. Nach der Neuregelung muss der Verpflichtete zwar weiterhin die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten beim Vertragspartner selbst einholen. Über die Einsicht in das Transparenzregister hinausgehende Maßnahmen zur Überprüfung der Angaben des wirtschaftlich Berechtigten sind aber nach § 12 Abs. 3 Satz 2 GwG in der Regel nicht mehr erforderlich.

Verschärfte Compliance-Anforderungen: Handlungsbedarf bei allen Unternehmen

Die verabschiedete GwG-Novelle bringt gravierende Änderungen mit sich. Diese betreffen insb. in Deutschland registereingetragene Rechtseinheiten. Im Rahmen der Compliance mit den anwendbaren Transparenzvorschriften sollte bei registereingetragenen Rechtseinheiten aufgrund des Wegfalls der Mitteilungsfiktion überprüft werden, ob und wie dann ggfs. wirtschaftlich Berechtigte zum Transparenzregister mitzuteilen sind und ob bei bereits vorgenommenen Mitteilungen ggfs. Änderungen oder Ergänzungen erforderlich sind.

Verstöße gegen Transparenzpflichten gemäß GwG sind bußgeldbewehrt (§ 56 GwG), ebenso droht unverändert die Bekanntmachung des Verstoßes unter Nennung der Beteiligten auf der Website der Aufsichtsbehörde (§ 57 GwG); sog. „Prangerfunktion“.

Um diese Sanktionen zu vermeiden, sollten sich alle Unternehmen dringend mit dieser Thematik auseinandersetzen und die Einhaltung der Transparenzvorschriften in ihre unternehmensinternen Compliance-Prozesse einbinden.

 


 

Autorenprofil
Dr. Holger Kierstein

Dr. Holger Kierstein ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Partner bei RSM Ebner Stolz in Stuttgart. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der rechtlichen Beratung mittelständischer Unternehmen und Unternehmensgruppen. Ein besonderer Schwerpunkt ist dabei die Beratung bei gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen einschließlich Umstrukturierungsmaßnahmen. Darüber hinaus berät er bei Gesellschafterkonflikten und übernimmt die Prozessführung bei gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Autorenprofil
Alexander Reif

Alexander Reif ist Rechtsanwalt und Associate bei Ebner Stolz in Stuttgart. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Gesellschaftsrecht sowie im Bereich der zivilrechtlichen Rechtstreitigkeiten. Er betreut zudem ein Digitalisierungsprojekt im Bereich der Legal Due Diligence.

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