Strafzölle = Wegfall der Geschäftsgrundlage?

Der aktuelle Handelskonflikt und die Einführung von Strafzöllen konfrontieren die betroffenen Unternehmen mit erheblichen Mehrkosten. Jedoch sehen die wenigsten langfristig angelegten transatlantischen Lieferverträge für diesen Fall ein ausdrücklich vereinbartes ordentliches Kündigungsrecht vor. Welche Möglichkeiten haben die betroffenen deutschen Unternehmen, um zu reagieren?

Medienwirksam haben sowohl die USA als auch die EU die Erhebung von Abgaben – sogenannte Strafzölle – beschlossen. Danach werden für Stahl- und Aluminiumimporte in die USA bis zu 25  Prozent zusätzliche Abgaben erhoben.  Im Gegenzug verlangt die EU auf bestimmte US-Güter wie z.B. Motorräder, Erdnussbutter, Jeans und Whisky ebenfalls Strafzölle in Höhe von 25  Prozent. Dies bedeutet für die belasteten Unternehmen erhebliche Mehrkosten. Medienberichten zufolge werden z.B. die Mehrkosten für Importautos in den USA mit rund 5.800 US-Dollar beziffert.

Rechtstechnisch erfolgt die Erhebung des Strafzolls bei dem im Inland ansässigen Importeuer. Aus Sicht der betroffenen Unternehmen stellt sich die Frage, inwieweit sich vor allem langfristige Liefervereinbarungen – zu denken ist etwa an entsprechende Rahmenverträge über betroffene Güter – nun beenden oder anpassen lassen.

Verträge sind einzuhalten, es sei denn…

Ausgangspunkt zur Prüfung der Handlungsoptionen ist der allgemeine Rechtsgrundsatz pacta sunt servanda, wonach Verträge einzuhalten sind. Dem lassen sich rechtsdogmatisch drei Ansatzpunkte entgegenhalten:

Zunächst ist an die Geltendmachung eines Rechts zur außerordentlichen Kündigung durch die zollbelastete Partei zu denken. Dies ist in aller Regel aber wenig erfolgversprechend, da der Grund zur Vertragsbeendigung im Risikobereich des Kündigungsempfängers liegen müsste. Strafzölle werden allerdings durch staatliche Stellen und eben nicht durch eine der Vertragsparteien vorgegeben.

Mit höherer Gewalt, sprich einem für beide Parteien unvorhersehbaren Ereignis, lässt sich ebenso schlecht argumentieren. Denn den Vertragsschließenden wäre es theoretisch möglich gewesen, Absprachen für den Fall der Einführung von zusätzlichen Abgaben zu treffen.

Lohnenswert erscheint jedoch der Ansatz, die auferlegten Zölle als einen Wegfall der Geschäftsgrundlage zu betrachten (§ 313 BGB). Die hierfür notwendige Voraussetzung: Die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, müssten sich nachträglich schwerwiegend geändert haben und die Parteien – hätten sie diese Entwicklung vorausgesehen – den Vertrag mindestens mit anderem Inhalt geschlossen haben. Bei der Beantwortung dieser Frage ist der von Rechtsexperten viel bemühte Ausspruch Es kommt darauf an, entscheidend: Sofern die Parteien nämlich ein stabiles steuerliches Umfeld als vertragliche Grundlage angesehen haben, gibt es tatsächlich die Möglichkeit, mit einem Wegfall der Geschäftsgrundlage zu argumentieren. Die sich bei Vorliegen der Voraussetzungen ergebende Rechtsfolge ist dann zwar nicht unbedingt die Beendigung des langfristigen Vertrages, da das Gesetz im ersten Schritt die Anpassung der Übereinkunft vorsieht. Zu beachten ist jedoch, dass in der Praxis bei wirtschaftslenkenden Regelungen hohe Hürden aufgestellt werden.

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