Neues Sanierungsinsolvenzrecht in der Gruppe

Das seit 21. April 2018 geltende neue Konzerninsolvenzrecht hat das Sanierungs-Insolvenzrecht weiter modernisiert. Nachhaltige Sanierungslösungen unter Einbeziehung der Geschäftsführer und Inhaber sind nun auch in Konzernsituationen leichter geworden.

Insolvenz und Sanierung schließen sich nicht aus. Im Gegenteil: Das moderne Sanierungs-Insolvenzrecht der Insolvenzordnung ermöglicht nachhaltige Sanierungslösungen gerade auch unter Einbeziehung der Geschäftsführer (Eigenverwaltung) und Inhaber (Insolvenzplan). Seit Einführung des Schutzschirmverfahrens am 1. März 2012 wird eine Insolvenz auch von Inhabern nicht mehr nur als Ende, sondern zu Recht auch als Möglichkeit des Neuanfangs gesehen.

Eine weitere Modernisierung hat der Gesetzgeber nun in Bezug auf Konzerninsolvenzen vorgenommen. Am 21. April 2018 sind die Neuregelungen der Insolvenzordnung in Bezug auf eine Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen in Kraft getreten. Damit wird es auch inhabergeführten Unternehmen, deren Vermögen auf mehrere Rechtsträger verteilt ist, beispielsweise in Form verbundener GmbH oder GmbH & Co. KGs, erleichtert, eine einheitliche und das Unternehmen erhaltende Sanierung in der Insolvenz zu erreichen.

Separate Insolvenzverfahren bleiben bestehen

Ein Insolvenzverfahren wird auch zukünftig nicht über das Vermögen des Konzerns oder der Gruppe beantragt oder eröffnet. Es bleibt wie bisher dabei, dass jede einzelne Konzerngesellschaft ein separates Insolvenzverfahren durchläuft. Dies zu Recht. Die Gläubigerstruktur kann unterschiedlich sein: Während die Lieferanten die operative Gesellschaft beliefern und Forderungen nur gegen diese haben, kann eine Finanzierung auch andere Konzerngesellschaften betreffen. Der große Wurf eines materiellen Konzerninsolvenzrechts mit der Folge, dass sich die Beteiligung der Gläubiger am Gesamterlös am Ende anders darstellt als bei einer Einzelbetrachtung, ist die Neuregelung dabei nicht. Das will sie auch nicht sein.

Das neue Konzerninsolvenzrecht will es erleichtern, die wirtschaftliche Einheit des Unternehmens zu erhalten und seinen vollen Wert für die Gläubiger zu realisieren. Das Unternehmen im betriebswirtschaftlichen Sinne kann sich über mehrere rechtlich selbständige Konzerngesellschaften erstrecken: Während eine Gesellschaft Zentralfunktionen übernimmt, erbringt eine andere einzelne Schritte in der Produktion oder Dienstleistung. Eine zentrale Konzernleitungsmacht gibt es in Insolvenzverfahren aber früher wie zukünftig nicht.

Bessere Abstimmung möglich

Das neue Konzerninsolvenzrecht dient dazu, die einzelnen Insolvenzverfahren besser aufeinander abzustimmen. Es wurde erleichtert, die Zuständigkeit desselben Insolvenzgerichts für alle Konzerngesellschaften zu erlangen (Gruppengerichtsstand). Die einzelnen Konzerngesellschaften können diesen nutzen, wenn sie möchten.

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