Neues Sanierungsinsolvenzrecht in der Gruppe

Das seit 21. April 2018 geltende neue Konzerninsolvenzrecht hat das Sanierungs-Insolvenzrecht weiter modernisiert. Nachhaltige Sanierungslösungen unter Einbeziehung der Geschäftsführer und Inhaber sind nun auch in Konzernsituationen leichter geworden.

Das neue Konzerninsolvenzrecht erleichtert es sodann, dieselbe Person zum Insolvenzverwalter für mehrere Konzerngesellschaften zu bestellen. Dies fördert eine Abstimmung und einen Ausgleich der Interessen, um einen Mehrwert zu schöpfen, der mit dem lebenden, auf mehrere Gesellschaften verteilten Unternehmen verbunden ist.

Sofern eine Konzerngesellschaft nicht den Gruppengerichtsstand nutzen möchte und bei einem anderen Insolvenzgericht ihren Eröffnungsantrag stellt, verpflichtet das neue Konzerninsolvenzrecht die verschiedenen Insolvenzgerichte, sich darüber abzustimmen, ob es im Interesse der Gläubiger liegt, dieselbe Person zum Insolvenzverwalter zu bestellen.

Die neuen Regelungen beschränken sich bewusst auf eine Prüfungs- und Zusammenarbeitspflicht der Insolvenzgerichte. Diese haben unter anderem zu erörtern, ob eine Person als Insolvenzverwalter alle Insolvenzverfahren über das Vermögen der diversen Gruppengesellschaften mit der gebotenen Unabhängigkeit wahrnehmen kann und ob mögliche Interessenkonflikte durch die Bestellung von Sonderinsolvenzverwaltern ausgeräumt werden können.

Die Insolvenzgerichte haben dabei auch die Vorteile der Bestellung lediglich einer Person zum Insolvenzverwalter in Bezug auf einen geringeren Koordinations- und Abstimmungsaufwand vor dem Hintergrund der alternativen Möglichkeit eines ebenfalls neu eingeführten Koordinationsverfahrens abzuwägen.

Fazit

In der praktischen Anwendung wird das neue Konzerninsolvenzrecht weniger Probleme aufwerfen, als man angesichts der teilweise etwas unscharfen Formulierungen der neuen Paragraphen vermuten könnte.

Schon bisher bekam man Konzerninsolvenzen durch eine entsprechend sorgfältige Vorbereitung nachfolgender Abstimmungen mit den zuständigen Insolvenzgerichten in den Griff. Das neue Konzerninsolvenzrecht greift dies auf. Es gibt den bereits bisher praktizierten Gestaltungen einen gesetzlichen Rahmen.

Interessenkonflikte zwischen den Insolvenzmassen werden dabei freilich auch künftig auftreten, selbst wenn dasselbe Insolvenzgericht zuständig und dieselbe Person zum Insolvenzverwalter in den verschiedenen Insolvenzverfahren bestellt ist. Das Gebot der Trennung der Insolvenzmassen und die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Wahrung der Interessen der jeweiligen Insolvenzmasse gelten auch weiterhin.


Zur Person

Prof. Dr. Georg Streit (© Privat)

Prof. Dr. Georg Streit ist Rechtsanwalt und Leiter der Praxisgruppe Restrukturierung bei Heuking Kühn Lüer Wojtek. Er ist umfassend beratend und forensisch in allen Bereichen tätig, die durch den Themenkreis Krise/Sanierung/Insolvenz in juristischer Hinsicht angesprochen sind. Er berät und vertritt Gesellschafter, das Management sowie Investoren von Unternehmen in der Krise sowie im Schutzschirm- und Insolvenzplanverfahren.

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Autorenprofil

Prof. Dr. Georg Streit ist Rechtsanwalt und Partner sowie Leiter der Praxisgruppe Restrukturierung bei der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek in München. Er ist beratend und forensisch in allen Bereichen tätig, die durch den Themenkreis Krise/Sanierung/Insolvenz in juristischer Hinsicht angesprochen sind. www.heuking.de

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