“Der Investor kann als Mediator wirken”

Eine Eigenkapitalbeteiligung ist regelmäßig mit höheren Kosten im Vergleich zur Fremdfinanzierung verbunden. Die Entscheidung für eine Minderheitsbeteiligung ist daher insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das Unternehmen von einem Zusatznutzen profitieren kann. Dies kann z. B. die Professionalisierung der Unternehmensführung oder die Einbindung externer Expertise – etwa zur Vorbereitung eines Börsengangs – sein. Wichtig ist, dass sich die Eigentümerfamilie aus ihrem individuellen Unternehmensverständnis heraus ganz konkret auf den Beteiligungsprozess vorbereitet. Die Vorstellungen in Bezug auf Ausstieg, Haltedauer, Information und Mitwirkungsrechte seitens des Finanzinvestors sind ebenso zu erarbeiten wie die genaue Analyse des zukünftigen Erfolgspotenzials im Hinblick auf Produktinnovation, Bedienung neuer Märkte und Kostenminimierung. Die Minderheitsbeteiligung ist für alle denkbaren Szenarien rechtlich exakt vorzubereiten. Aus Sicht der Eigentümerfamilie ist es dringlich, die operative Einflussnahme des Investors so zu limitieren, dass die Kontrolle über das Familienunternehmen nicht verloren wird.

Sehen Sie derzeit im Mittelstand einen Trend hin zu Minderheitsbeteiligungen? Wie sieht es bei Mehrheitsbeteiligungen aus?
Sofern sich die Eigentümerfamilie zur Aufnahme einer Private Equity-Gesellschaft entschließt, wird naturgemäß eine Minderheitsbeteiligung gegenüber einer Übernahme der Mehrheitsposition bevorzugt. Ferner wird es der Familie eher gelingen, eine Minderheitsbeteiligung zurückzukaufen, wenn sich die an den Investor gestellten Erwartungen nicht erfüllen. Mehrheitsbeteiligungen werden daher regelmäßig nur dann gewählt, wenn mittelfristig ein Komplettverkauf angestrebt wird, die Unternehmerfamilie aber noch für einen gewissen Zeitraum an “ihrem” Unternehmen beteiligt bleiben will oder dort noch gebraucht wird.

Worin sehen Sie die häufigsten Konfliktpunkte in der Zusammenarbeit zwischen Familienunternehmen und Private Equity-Gesellschaften? Wie lassen sie sich im Vorfeld etwa in Verträgen am besten vermeiden?
Häufige Streitpunkte sind die Einflussmöglichkeiten der Private Equity-Gesellschaften auf das operative Geschäft, aber auch auf die künftige Unternehmensstrategie des Familienunternehmens. Gestritten wird auch über die Frage der Gewinnverwendung. Die möglichen Konfliktpunkte müssen in den Beteiligungsverträgen lückenlos aufgeführt und abschließend geregelt werden. Streit über die Auslegung der Verträge darf erst gar nicht entstehen. Denn Streit ist immer der größte Wertvernichter im Familienunternehmen. Ein kritisches Thema sind auch Zeitpunkt sowie Art und Weise des Ausstiegs des Investors. Ist eine spätere Rückführung in Familienhand das Ziel der Altgesellschafter, so sind exakt ausgestaltete Kaufoptionen für die Familie und Verkaufsoptionen für die Private Equity-Gesellschaft notwendig. Hierdurch erhalten beide Partner finanzielle und operative Planungssicherheit.

Herr Prof. Hennerkes, vielen Dank für das Gespräch.

Zur Person: 
Von Prof. Dr. Brun-Hagen Hennerkes (professor@hennerkes.de) ist Vorstand und Gründer der 2002 ins Leben gerufenen Stiftung Familienunternehmen, in der sich mehr als 300 Familienunternehmen engagieren; derzeit wichtigste Zielsetzung der Stiftung ist die Reform der Erbschaftsteuer. Außerdem ist er Seniorpartner der Stuttgarter Sozietät Hennerkes, Kirchdörfer & Lorz. Seit über 35 Jahren berät er Familienunternehmen auf den Rechtsgebieten Gesellschaftsrecht, Nachfolge, Steuerrecht und M&A. www.familienunternehmen.de, www.hennerkes.de

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