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So verteidigen Sie sich gegen Abmahnungen bei der DSGVO

Seit dem 25. Mai 2018 gilt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die ganz große Abmahnwelle ist bislang ausgeblieben, einige Abmahnungen sind jedoch im Umlauf. Der Großteil dieser Abmahnungen bezieht sich auf vermeintliche Datenschutzverstöße in Zusammenhang mit Datenschutzerklärungen von Websites, Social Media Plugins (z.B. der Facebook-Like-Button) oder Analysetools (z.B. Google Analytics). Derartige Verstöße sind das primäre Ziel von Abmahnungen, was schlicht daran liegt, dass sie relativ einfach aufzufinden sind.

Unternehmen sollten also etwaige datenschutzrechtliche Defizite auf ihrer Website möglichst schnell abstellen. Der wichtigste Schritt in diese Richtung ist in den meisten Fällen getan, sobald ein Unternehmen seine Datenschutzerklärung gemäß der DSGVO angepasst hat. Zudem ist es ratsam, die einzelnen Social Media Plugins und Analysetools zu prüfen und ggf. anzupassen. Sobald dies erfolgt ist, besteht eine deutlich geringe Gefahr, an einen Abmahnanwalt zu geraten.

Wenn nun doch einmal eine Abmahnung wegen eines vermeintlichen DSGVO-Verstoßes bei einem Unternehmen eingeht, sind folgende Punkte zu beachten:

In der Abmahnung ist eine Frist genannt. Diese ist unbedingt zu berücksichtigen. Noch vor Ablauf der Frist sollte das Unternehmen eine Vorstellung davon haben, welche weiteren Schritte es einleiten möchte. Eine mögliche Reaktion wäre eine Unterlassungserklärung abzugeben und den Verstoß abzustellen. Das abgemahnte Unternehmen sollte sich allerdings gut überlegen, ob es diesen Weg gehen möchte. Ist die Unterlassungserklärung erst einmal abgegeben, können bei möglichen Verstößen erhebliche (Vertragsstrafe-) Forderungen vonseiten des Abmahnenden drohen.

Auf keinen Fall die vorgefertigte Erklärung unterzeichnen

Das Unternehmen sollte auf keinen Fall die vorgefertigte Erklärung unterzeichnen, die der Abmahnung üblicherweise als Entwurf beiliegen wird. Viele vorgefertigte Erklärungen enthalten häufig deutlich zu weitgehende Unterlassungsverpflichtungen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn lediglich ein fehlerhafter Absatz in der Datenschutzerklärung abgemahnt wurde (z.B. die Belehrung zu Google Analytics) und der Erklärungsentwurf demgegenüber vorsieht, dass zukünftig nur noch in jeder Hinsicht rechtskonforme Datenschutzerklärungen verwendet werden dürfen. Wenn das abgemahnte Unternehmen eine derart weitgehende Unterlassungserklärung unterschriebe, würde die Wahrscheinlichkeit stark steigen, zukünftig (unwissentlich) gegen die Unterlassungserklärung zu verstoßen und hierdurch zur Zahlung von Vertragsstrafen verpflichtet zu werden.

Seit dem 25. Mai 2018 gilt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die ganz große Abmahnwelle ist bislang ausgeblieben, einige Abmahnungen sind jedoch im Umlauf. Der Großteil dieser Abmahnungen bezieht sich auf vermeintliche Datenschutzverstöße in Zusammenhang mit Datenschutzerklärungen von Websites, Social Media Plugins (z.B. der Facebook-Like-Button) oder Analysetools (z.B. Google Analytics). Derartige Verstöße sind das primäre Ziel von Abmahnungen, was schlicht daran liegt, dass sie relativ einfach aufzufinden sind.

Sollte sich das Unternehmen nach Abwägung aller Folgen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung entschließen, ist es also ratsam diese Erklärung zu modifizieren. Über die weiteren in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche (Schadensersatz, Auskunft, Erstattung von Abmahnkosten) kann ggf. mit dem Abmahnenden verhandelt werden. In vielen Fällen ist dieser bereit, auf die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche oder Auskunftsansprüche zu verzichten, wenn zumindest ein Teil der geltend gemachten Abmahnkosten zügig erstattet wird. Natürlich können auch sämtliche behaupteten Ansprüche zurückgewiesen werden, sollte ein Unternehmen zu der Ansicht gelangen, dass die Abmahnung unberechtigt war.

Insbesondere ist es nicht empfehlenswert, lediglich den vermeintlichen Verstoß abzustellen und nicht weiter auf die Abmahnung zu reagieren. In all diesen Fällen ist es möglich, dass der Abmahnende bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragt oder eine Klage erhebt. Sollten die gerichtlichen Schritte erfolgreich für den Abmahnenden verlaufen, können erhebliche Kosten auf das Unternehmen zukommen. Die zusätzlichen Aufwendungen dürften bei mindestens 1.500,00  Euro anfangen und werden häufig auch deutlich darüber liegen – dies hängt vom jeweiligen Fall ab.


Zur Person

Dr. André Schmidt ist Fachanwalt für IT-Recht, zertifizierter Datenschutzauditor und Leiter der Praxisgruppe „IT-Recht und Datenschutz“ bei LUTZ | ABEL. Diese berät mit rund 60 Rechtsanwälten und Büros in München, Hamburg und Stuttgart in allen Fragen des Wirtschaftsrechts.

www.lutzabel.com

 

 

 

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