Versicherung gegen bekannte Steuerrisiken

Versicherungen gegen Steuerrisiken führten in den vergangenen Jahren eigentlich ein Exotendasein. Seit eineinhalb Jahren verändert sich dieses Bild jedoch grundlegend. Nicht zuletzt durch die immer stärker etablierte W&I-Versicherung, welche eine Vertrauensbasis sowohl auf Kundenseite als auch bei M&A Professionals schaffen konnte.

Beispiele für versicherbare Steuerrisiken

Wie bereits geschildert, können Versicherungen gegen Steuerrisiken keinem typischen Anwendungsbereich zugeordnet werden. Jedoch lässt sich gegenwärtig eine erhöhte Nachfrage von Private Equity-Investoren sowie von Immobilieninvestoren verzeichnen.

Aus der Praxis daher die folgenden zwei Beispiele für eine Versicherung gegen Steuerrisiken:

  1. Umqualifizierung in Forderungsverzicht

Bei einer steuerlichen Due Diligence-Prüfung stellte sich heraus, dass die Muttergesellschaft im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen Bareinlagen in die Tochtergesellschaft geleistet hat. Daraufhin tilgte die Tochtergesellschaft mit diesen Barmitteln Verbindlichkeiten gegenüber der Muttergesellschaft.

Es besteht hierbei das Risiko der Umqualifizierung in einen Forderungsverzicht, der in Höhe des nicht werthaltigen Teils der Forderung steuerpflichtig wäre.

Das Gutachten, das der Steuerberater des Verkäufers erstellt hat, verweist auf ein geringes steuerliches Risiko hinsichtlich einer Nicht-Akzeptanz der Steuerneutralität der Sanierungsmaßnahme durch die Finanzverwaltung. Eine verbindliche Auskunft wurde aus Zeitgründen nicht beantragt.

Der Verkäufer ist nicht bereit, dem Käufer hierfür eine Freistellung zu geben. Die Versicherung hat den Steuereffekt versichert, der sich aus einer Umqualifizierung ergibt.

  1. Tatsächliche Durchführung eines Ergebnisabführungsvertrages

Voraussetzung für die Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft ist die tatsächliche Durchführung des Ergebnisabführungsvertrages. Das Gesetz gibt jedoch nicht vor, wie und wann dieser durchzuführen ist, was in der Praxis zu erheblichen Unsicherheiten führt.

Im Rahmen einer steuerlichen Due Diligence ergaben sich somit Risiken in Bezug auf die tatsächliche Durchführung des Ergebnisabführungsvertrages.

Aus dem Gutachten des steuerlichen Beraters des Verkäufers leitet sich ein geringes steuerliches Risiko ab, dass die ertragsteuerliche Organschaft nicht von der Finanzverwaltung akzeptiert wird.

Der Verkäufer ist nicht bereit, dem Käufer hierfür eine Freistellung zu geben. Die Versicherung hat den Steuereffekt versichert, der sich aus einer Aberkennung der ertragsteuerlichen Organschaft ergibt.

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