Wenn der Junior kein Juniorinhaber wird

Setzt der Unternehmer eine Stiftung als Nachfolger in seine Gesellschafterstellung ein, so kann er damit die Substanz seines Lebenswerks über Generationen hinweg sichern und gleichzeitig die Erträge daraus zur Versorgung der Familie oder für andere Zwecke vorsehen. Will der Unternehmer möglichst weitgehend verhindern, dass sich Erben über die ihm wichtigen Grundentscheidungen hinwegsetzen können, so bietet sich in erster Linie eine rechtsfähige Stiftung an. Treuhandstiftungen sind dagegen normalerweise allenfalls als Übergangslösungen geeignet.

Die Lösung der Unternehmensnachfolge ist eine der schwierigsten Fragen, die sich für ein Familienunternehmen stellen kann. Nur relativ selten herrschen aus unternehmerischer und familiärer Sicht Idealbedingungen, d.h. ein oder zwei Familienmitglieder können über viele Jahre hinweg als Unternehmensnachfolger aufgebaut werden, diese erweisen sich als willens und in der Lage zur Unternehmensführung und sie genießen das absolute Vertrauen sowohl des bisherigen Unternehmers als auch der restlichen Familie, die sie als zukünftige Unternehmenslenker und -inhaber uneingeschränkt akzeptiert.

In der Lebenswirklichkeit ist es vielmehr oft so, dass keine Unternehmensnachfolger zur Verfügung stehen oder der Unternehmer nicht das notwendige Maß an Vertrauen aufbringen kann. Oft steht auch bereits zu dessen Lebzeiten zu befürchten, dass es um die Unternehmensnachfolge zu familiären Streitigkeiten kommen wird.

Hier trägt vor allem der Mittelständler eine besonders große Verantwortung und oft auch eine hohe emotionale Last, die Dinge für die Zeit nach seinem Ausscheiden so zu regeln, dass die Unternehmenskontinuität und die Versorgung der Familie gesichert sind und Streitpotenzial weitestgehend vermieden wird. Letztlich geht es um den Erhalt der beruflichen und familiären „Lebenswerke“ des Unternehmers.

Konflikte mit Gesellschaftern und Erben werden vermieden
Eine der möglichen Lösungen kann die Errichtung einer Stiftung sein, bei der es sich in der Regel, aber keineswegs zwingend um eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts handeln wird. Der Unternehmer kann beispielsweise selbst schon zu Lebzeiten eine solche Stiftung errichten und anordnen, dass sie nach seinem Tode Rechtsnachfolger in seine Gesellschaftsanteile (sogenannte Beteiligungsträgerstiftung) wird. Möglich, aber in der Praxis aus vielen Gründen deutlich seltener, ist auch, dass eine Stiftung das Unternehmen selbst betreiben soll (sogenannte Unternehmensträgerstiftung).

Eine Stiftung kann dann das Mittel der Wahl sein, wenn der Unternehmer den Betrieb dauerhaft als Ganzes erhalten wissen will. Es gibt keine Gesellschafter, die ihre eigenen Interessen verfolgen können, Erbfälle mit dem damit verbundenen Konfliktpotenzial und unvorhergesehenen steuerlichen Belastungen finden nicht statt. Die Erben des Unternehmers haben keine Möglichkeit, das Unternehmen aus persönlichen Motiven zu veräußern und den Veräußerungserlös zu verbrauchen.

Auch kann der Unternehmer den Stiftungsorganen dauerhaft die Eckpunkte vorgeben, die seiner persönlichen Wertvorstellung zur Unternehmensführung entsprechen und gemäß derer sie nach seinem Ausscheiden unternehmerische Entscheidungen auszurichten haben. Die Möglichkeiten gehen hier vor allem in zeitlicher Hinsicht viel weiter als beispielsweise bei einer Testamentsvollstreckung, die auf 30 Jahre beschränkt ist.

Hält eine Stiftung eine Unternehmensbeteiligung und hat der Stifter seine Familienmitglieder als Destinatäre vorgesehen (sogenannte Familienstiftung), so können die Mitglieder zukünftiger Generationen nach dem Stifter zwar vollständig in den Genuss der Unternehmenserträge kommen, die Unternehmenssubstanz bleibt aber unabhängig von etwaigen gegenläufigen Interessen einzelner, möglicherweise zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung noch nicht einmal geborener Familienmitglieder erhalten. Selbst wenn der persönliche Lebensplan eines Familienmitglieds vollständig inkompatibel mit den unternehmerischen und/oder familiären Interessen ist, kann es beispielsweise nicht einen ihm im Erbfall persönlich zufallenden Unternehmensanteil versilbern und die daraus erzielten Mittel zur Finanzierung teurer Hobbys verwenden.
Grundsätzlich sollte natürlich auch eine Stiftung die Möglichkeit haben, das Unternehmen zu verkaufen und den Veräußerungserlös anderweitig anzulegen. Da es sich lediglich um eine Umschichtung des Stiftungsvermögens handelt, ist aber die Wahrscheinlichkeit groß, dass die Verkaufsentscheidung möglichst frei von persönlichen Interessen Einzelner und stattdessen nach Marktgesichtspunkten getroffen wird.

Entkoppelung von Familien- und Unternehmensinteressen
Nicht alles, was dem Wohl eines Unternehmens dient, z.B. der Ausbau des operativen Geschäfts durch Entwicklung von neuen Geschäftsfeldern, die Vornahme von Investitionen oder die Bildung von Rücklagen, muss mit den Interessen der Familie oder einzelner Erben übereinstimmen. Deren Interessen könnten z.B. eher in Richtung hoher Ausschüttungen zur Verwirklichung von privaten Lebenszielen gehen. Oft gelingt es Unternehmern auch nicht, den notwendigen „unternehmerischen Mut“ an die nächste Generation weiterzugeben. Oder es ist gerade umgekehrt und die potenziellen Nachfolger neigen dazu, die Grenze zum unternehmerischen Leichtsinn zu überschreiten.

Eine Stiftungslösung kann ein Mittel sein, unternehmerische Entscheidungen von potenziell gegenläufigen Interessen einzelner Familienmitglieder zu entkoppeln. Werden Gesellschafterbeschlüsse zu wichtigen Themen durch Stiftungen sind langfristig angelegt und dienen dazu, künftige Generationen an Vorgaben des Stifters zu binden. Bild: Panthermedia/Tono BalaguerStiftungsgremien getroffen, deren Mitglieder frei von Eigentümerinteressen und die zur langfristigen Werterhaltung und Mehrung des Stiftungsvermögens verpflichtet sind, besteht eine gute Chance dafür, dass Einzelinteressen in den Hintergrund treten und Entscheidungen versachlicht werden.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang vor allem, sinnvolle Kriterien für die Besetzung von Stiftungsorganen einerseits und der Unternehmensorgane andererseits festzulegen. Überschneidungen zwischen den Organmitgliedern sollten dabei ebenso vermieden werden wie sogenannte Versorgungsposten für Familienangehörige an unternehmerisch wichtigen Positionen.

Grundsätzlich sind Stiftungen auf Langfristigkeit angelegt und bieten die Möglichkeit, eine Unternehmensbeteiligung auf Dauer als Einheit zu erhalten und künftige Generationen länger an Vorgaben des Stifters zu binden, als dies z.B. bei der Anordnung einer Testamentsvollstreckung, die von Gesetzes wegen auf 30 Jahre begrenzt ist, möglich wäre.

Dem langfristigen Unternehmenserhalt ist auch die Vermeidung von mehr oder weniger regelmäßig anfallenden Erbfällen zuträglich. Die damit verbundenen Gefahren und häufigen Reibungsverluste werden vermieden. Zersplitterungen von Gesellschaftsanteilen, Erbstreitigkeiten und Schmälerungen der Unternehmenssubstanz durch den Zwang zur Abfindung von Pflichtteilsansprüchen entfallen.

Im weitesten Sinne gehört hierher auch die Vermeidung von unvorhergesehenen Erbschaftsteuerbelastungen, die eventuell auch mehrfach kurz hintereinander entstehen können. Handelt es sich um eine Familienstiftung, unterliegt sie zwar alle 30 Jahre der sogenannten Erbersatzsteuer, mit der steuerlich so getan wird, als ginge das Stiftungsvermögen auf zwei volljährige Kinder über. Im Gegensatz zu echten Erbfällen, die unvorhergesehen und oft auch in Abständen von weniger als 30 Jahren auftreten, steht der Zeitpunkt der Entstehung der Erbersatzsteuer aber fest. Deshalb kann sie beispielsweise kontinuierlich angespart o
der auch die optimale Zusammensetzung des Stiftungsvermögens zum Entstehungszeitpunkt rechtzeitig geplant werden.

Der Begriff Stiftung meint nicht immer eine echte Stiftung. Vielmehr können sich hinter der Bezeichnung vielfältige Rechtsformen verbergen. In Betracht kommen z.B. auch sogenannte Treuhandstiftungen. Aus gestalterischer Sicht unterscheiden sich diese in erster Linie durch das Maß und die dauerhafte Sicherheit, mit der der Unternehmer die Vorgaben für die Zukunft bestimmen kann.

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