Leasing in Gefahr?

Einige Leasingverpflichtungen müssen Unternehmen künftig in der Bilanz ausweisen. Allerdings nur, wenn die IFRS-Regeln in europäisches Recht übernommen werden. Die negativen Effekte auf das Leasing werden allerdings schon vorher spürbar sein. 

Am 13. Januar 2016 hat der International Accounting Standards Board (IASB) mit IFRS 16 das lange andauernde, aber nicht von jedermann ersehnte Großprojekt zur Reform der Leasingbilanzierung nach IFRS abgeschlossen. Weitreichende Änderungen ergeben sich insbesondere für die bilanzielle Abbildung von Leasing- und Mietverhältnissen aus der Perspektive des Leasingnehmers. Eine bislang noch mögliche Behandlung von Leasingtransaktionen (sogenanntes Operating Lease) als schwebendes Geschäft, welche sich nicht in der Bilanz niederschlagen, sondern nur zu Aufwand bei Zahlung der Leasing-/Mietrate führen, scheidet künftig aus. Für die bilanzielle Abbildung beim Leasinggeber werden die bestehenden Regeln fortgeführt. Es kommt zum Nebeneinander konzeptionell sich nicht vertragender Vorgaben.

Ausnahmen für kleinere Unternehmen

Seit 2005 verfolgt der IASB – mit dem Argument des höheren Informationsgehalts – die Absicht, für alle Leasingverträge von Leasingnehmern eine Ansatzpflicht zu schaffen. Global betrachtet betragen die Leasing- und Mietverpflichtungen kapitalmarktorientierter Unternehmen ca. 3,3 Bio. US-Dollar. Davon sind als Verbindlichkeit – als Konsequenz einer Klassifizierung als Finance Lease als Gegenteil zum Operating Lease – lediglich 15 Prozent passiviert, erscheinen also mit einem korrespondierenden Vermögenswert „on balance“. Für 85 Prozent der vertraglich begründeten Verpflichtungen findet sich hingegen im Einklang mit den bestehenden Vorgaben zur Leasingbilanzierung weder eine Verbindlichkeit noch ein Vermögenswert, es erfolgt eine Behandlung als schwebendes Geschäft.

Die reformierten Vorgaben zur bilanziellen Abbildung von Leasingverhältnissen schließen eine Fortführung off balance aus. Alle Miet- und Leasingverhältnisse mit einer Laufzeit, die einen Zeitraum von zwölf Monaten übersteigt, schlagen sich – als Nutzungsrecht (Right of Use Asset) und Verbindlichkeit – in der Bilanz des Leasingnehmers nieder. Ein Vorsitzender des IASB wird daher künftig nicht in einem Flugzeug fliegen müssen, welches bilanziell nicht abgebildet ist. Neben den kurzfristigen Leasingverhältnissen sind – wahlweise – nur solche Vereinbarungen von den neuen Vorgaben ausgenommen, die eine Nutzungsüberlassung von Vermögenswerten mit geringem (Anschaffungs-)Wert vorsehen. Als Anhaltspunkt nennt der IASB einen (Neu-)Wert von 5.000 US-Dollar, Leasingvereinbarungen über Mobiltelefone, PCs und ausgewählte Büroausstattung sollen auch künftig off balance bleiben können. Die Erleichterung soll insbesondere kleinen und mittelgroßen Unternehmen zugutekommen. Da die Vorgaben auf einzelne Leasingvereinbarungen ausgerichtet sind, können auch künftig durchaus wesentliche Verpflichtungen, etwa 2.000 angemietete Laptops mit einem Einzelwert von 2.000 Euro, die zu einer Leasingverpflichtung von 4 Mio. Euro führen, bilanziell unberücksichtigt bleiben.

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