Website-Icon Unternehmeredition.de

Insolvenzwelle ab Oktober?

Insolvenzwelle ab Oktober?

Insolvenzwelle ab Oktober?

Am 30.09. läuft die Frist für den Insolvenzgrund Zahlungsunfähigkeit ab. Diese Rückkehr zur insolvenzrechtlichen Normalität könnte bedeuten, dass ab Oktober mit einer ersten Insolvenzwelle gerechnet werden muss.

Ergebnis der Beratung des Koalitionssauschusses der Großen Koalition in Berlin war unter anderem die Verlängerung einiger Corona-Hilfspakete der Bundesregierung. Dazu gehörten die Themen Kurzarbeit, Überbrückungshilfen und Grundsicherung um die Folgen der Pandemie für Arbeitnehmer, Selbständig und Unternehmen abzumildern.

Bei der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht haben sich die Koalitionäre nicht zu einer vollständigen Verlängerung der Ausnahmeregelung entschließen können. Für den Insolvenzgrund Überschuldung (Vermögen reicht nicht zur Deckung bestehender Verbindlichkeiten) wurde die Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Hingegen läuft die Frist – wie bisher geplant – für den Insolvenzgrund Zahlungsunfähigkeit (lt. BGH: 90% der fälligen Forderungen können nicht innerhalb von 3 Wochen beglichen werden) am 30. September 2020 aus.

Bei großen Unternehmen bereits mehr Insolvenzen

Aufgrund dieser geplanten Aufteilung der beiden möglichen Insolvenzgründe auf zwei verschiedene Fristen ist ab dem 1. Oktober voraussichtlich mit einem Anstieg der Insolvenzzahlen, einer Insolvenzwelle, in Deutschland zu rechnen. Bisher waren die Zahlen aufgrund der Corona-Sonderregelungen deutlich gesunken – für Juli erwartet der Verband der Insolvenzverwalter Deutschlands (VID) ein Rückgang gegenüber dem Vorjahr von 29%. Bei Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 20 Mio. EUR steigen aber bereits jetzt die Insolvenzanträge erheblich an. Experten führen dies unter anderem darauf zurück, dass bei diesen Fällen frühzeitig Restrukturierungsexperten hinzugezogen werden.

„Die teilweise Verlängerung der Aussetzung von Antragspflichten ist ein vorsichtiger Schritt des Gesetzgebers in Richtung insolvenzrechtlicher Normalität. Dieser wird aber möglichweise wegen der anhaltenden Zurückhaltung der öffentlichen Gläubiger – wie Fiskus oder Kassen – und der Erwartung weiterer staatlicher Hilfen nicht zu einer großen Steigerung von Insolvenzanträgen führen. Jede Verzögerung eines eigentlich gebotenen Insolvenzantrags ist eine potenzielle Gefährdung der Gläubiger, die Arbeitnehmer eingeschlossen – sie strapaziert das Vertrauen in die Verlässlichkeit der Geschäftspartner“, erklärt Dr. Daniel Bergner, Geschäftsführer des Berufsverbandes der Insolvenzverwalter Deutschlands (VID) zu der geplanten Regelung.

Verhindert neues Recht Insolvenzwelle?

Bereits im März 2019 hat das Europäische Parlament die „Richtlinie zum Präventiven Restrukturierungsrahmen“ beschlossen. Die Mitgliedsstaaten der EU haben seit diesem Termin zwei Jahre Zeit, um diese sogenannte „Restrukturierungsrichtlinie“ in nationales Recht umzusetzen. Im Zuge der Diskussion um die Sonderregelungen des deutschen Insolvenzrechts zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie sind Forderungen laut geworden, die Umsetzung der EU-Richtlinie zu beschleunigen und wenn möglich noch 2020 umzusetzen. Mit der „präventiven Sanierung“ sollen angeschlagene Unternehmen neue Instrumente an die Hand bekommen, um möglichst außerhalb des starren Insolvenzverfahrens eine Restrukturierung vornehmen zu können. Wesentliche Punkte sind dabei, dass das Unternehmen im Kern gesund sein muss – also noch nicht insolvent – und dass bei der Einigung mit den Gläubigern nunmehr ein Mehrheitsbeschluss ausreicht.

Wir informieren Sie auf unserer Seite www.unternehmeredition.de/corona kontinuierlich über neue Entwicklungen und Möglichkeiten zur Förderung.

Die mobile Version verlassen