In der Nachfolgeplanung geht es immer auch um die Bewahrung und Weitergabe von Werten. Ganz im Sinne einer nachhaltigen Unternehmenszukunft bietet eine letztwillige Verfügung hier sinnstiftende Gestaltungsmöglichkeiten.
Eine verantwortungsvolle und vorausschauende Nachfolgeplanung beinhaltet immer auch den Blick über das eigene Leben hinaus auf das, was bleiben soll. Die gesetzliche Erbfolge führt gerade im Unternehmensbereich oft zu einer Verteilung des Nachlasses, die nicht im Sinne des Unternehmers ist. So würden bei Alleinstehenden ohne Kinder oder nahe Angehörige, die kein Testament errichten, unter Umständen entfernte Verwandte das Unternehmen und alle Vermögenswerte erben. Mit einem Testament kann der Unternehmer hingegen seinen letzten Willen festhalten und genau bestimmen, wofür sein privates und unternehmerisches Vermögen verwendet werden sollen. So kann der Nachlass statt einer bestimmten Person auch einem guten Zweck zugutekommen. Denn nach dem deutschen Erbrecht sind nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts erbfähig, also zum Beispiel auch gemeinnützige Vereine.
Spezialfall Unternehmertestament
Das Unternehmertestament bedarf spezieller Sorgfalt, da es verschiedene Aspekte beachten muss: Entscheidend sind die Wahl des Nachfolgers und Fragen wie: Kann ein eigenes Kind in die Fußstapfen des Chefs treten? Hat der angedachte Nachfolger die Ausbildung und Persönlichkeit? Will er überhaupt Nachfolger werden? Dazu kommen erbschaftsteuerliche Aspekte der Nachfolge. Oftmals haben die Unternehmen einen enormen Wert, sodass die Erbschaftsteuer, wenn sie denn anfällt, eine große Belastung darstellt, die dem Nachfolger den Start sehr erschweren kann. Viele Gesellschaftsverträge enthalten zudem Nachfolgeregeln, die etwa den Kreis der möglichen Nachfolger einschränken. Bei der Testamentsgestaltung ist deshalb immer auch der Gesellschaftsvertrag zu prüfen, um anschließend das Testament auf diesen abzustimmen.
Gemeinnütziges Engagement im Testament
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine gemeinnützige Organisation im Erbfall zu fördern. Soll die Organisation das gesamte oder den Großteil des Vermögens erhalten, kann diese als Alleinerbe eingesetzt werden. Sollen einzelne Nachlassgegenstände an andere Personen gehen, wie etwa persönliche Erinnerungsstücke, kann dies im Rahmen eines Vermächtnisses angeordnet werden. Soll dagegen eine gemeinnützige Organisation beispielsweise einen bestimmten Geldbetrag, einen prozentuellen Anteil am Geldvermögen, ein Aktiendepot oder eine Immobilie erhalten, kann diese zum Vermächtnisnehmer werden. Der Unternehmer kann die Organisation neben Angehörigen oder anderen Personen auch zum Miterben ernennen. In allen Fällen bietet es sich an, Testamentsvollstreckung anzuordnen, um Streitigkeiten zu vermeiden.