Fallstricke beim Auslandseinsatz von Mitarbeitern

Der vorübergehende Einsatz von Mitarbeitern im Ausland beschäftigt längst nicht mehr nur Großkonzerne. Viele mittelständische Unternehmen haben Niederlassungen und Gesellschaften im Ausland gegründet, um ihre Produkte und Leistungen dort zu vertreiben. Welche Aspekte es zu beachten gibt.

Keine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

Schließlich ist beim Einsatz von Arbeitnehmern im Ausland – auch bei Entsendungen innerhalb der Europäischen Union – noch ein weiterer Punkt zu beachten: Wenn der Arbeitnehmer in einem nicht dem Konzernprivileg unterfallenden Unternehmen, etwa im Rahmen eines Joint Venture, eingesetzt wird, könnte auf den Einsatz aufgrund der Integration des Arbeitnehmers in die ausländischen Betriebsabläufe das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) mit seinen teils stark einschränkenden Vorgaben Anwendung finden. Das AÜG ist im Fall eines Verleihs ins Ausland grundsätzlich anwendbar. Die Gefahr des Eingreifens des AÜG könnte dadurch beseitigt werden, dass der deutsche Arbeitsvertrag für die Dauer der Entsendung ruhend gestellt wird und der Arbeitnehmer lediglich auf Grundlage eines Vertrages mit der ausländischen Gesellschaft tätig wird. Eine solche Konstellation hat jedoch den Nachteil, dass der Arbeitnehmer leicht aus der deutschen Sozialversicherung fällt. Aus diesem Grund sollte eine Entsendung möglichst entweder in einen Gemeinschaftsbetrieb mit anderen Unternehmen oder eine – vom Konzernprivileg des AÜG erfasste – Konzerngesellschaft erfolgen. In beiden Fällen liegt keine erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung vor.

Fazit

Der Einsatz von Mitarbeitern im Ausland bei gleichzeitigem Verbleib in der deutschen Sozialversicherung ist möglich. Wichtig sind eine saubere Vertragslage und das gegenseitige Bewusstsein, dass der Mitarbeiter auch im Ausland Arbeitnehmer des deutschen Unternehmens bleibt. Schließlich ist darauf zu achten, dass nicht ungewollt ein Fall erlaubnispflichtiger Arbeitnehmerüberlassung entsteht.


Zu den Personen

Dr. Sandra Urban-Crell und Dr. Gudrun Germakowski sind Partnerinnen bei McDermott Will & Emery in Düsseldorf.

Beide sind Fachanwältinnen für Arbeitsrecht und haben langjährige Erfahrungen im Bereich Entsendung und Fremdpersonaleinsatz, insbesondere in Fragen der Arbeitnehmerüberlassung.

www.mwe.com

 

 

Autorenprofil

Dr. Sandra Urban-Crell und Dr. Gudrun Germakowski sind Partnerinnen bei McDermott Will & Emery in Düsseldorf.
Beide sind Fachanwältinnen für Arbeitsrecht und haben langjährige Erfahrungen im Bereich Entsendung und Fremdpersonaleinsatz, insbesondere in Fragen der Arbeitnehmerüberlassung.
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