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Erhöhte Anforderungen an die Eigenverwaltung

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung kann - bei frühzeitiger Antragstellung - die Eigenverwaltung eine echte Chance darstellen.

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Drastische Umsatzrückgänge sind bei vielzähligen Unternehmen die Folgen der Corona­pandemie. Durch Geschäftsschließungen und unterbrochene Lieferketten stehen zahlreiche Betriebe vor großen wirtschaftlichen Herausforderungen. Diese können zu Liquiditäts­schwierigkeiten führen und die Existenz bedrohen. Kommt es zu einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, bleibt den Unternehmern nur der Antrag auf ein Insolvenzverfahren beim zuständigen Amtsgericht. Geschäftsleitungen fällt es aktuell häufig schwer, zu ent­schei­den, welcher Weg für das Unternehmen der richtige ist. Bei frühzeitiger Antragstellung kann die Eigenverwaltung eine echte Chance darstellen.

Seit dem 1. Mai 2021 müssen nun wieder alle Unternehmen einen Insolvenzantrag stellen, sobald ein Insolvenzgrund vorliegt und die ­entsprechenden Fristen abgelaufen sind. Wegen der Coronapandemie wurde 2020 die Antragspflicht ausgesetzt. Neben dem klassischen Insolvenzverfahren, bei dem das Amtsgericht das vorläufige Verfahren anordnet und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, ist auch ein Verfahren in Eigenverwaltung eine Alternative – wenn die Voraussetzungen stimmen.

Vorteile des Verfahrens in Eigenverwaltung

Die Eigenverwaltung bietet bei frühzeitiger Antragsstellung und guter Begründung die Möglichkeit, dem klassischen Insolvenzverfahren vorzubeugen. Ent­schei­dend sind die Liquidität des Unter­nehmens und die Aussicht auf einen Sanierungserfolg. Die bisherige Geschäfts­führung bleibt handlungsfähig und bekommt vom Gericht einen Sachwalter zur Seite gestellt. Dieser ist unter anderem dafür zuständig, die Geschäftsführung zu überwachen, Forderungsanmeldungen entgegenzunehmen und eine Insolvenz­tabelle einzurichten. Für außergewöhnli­che Geschäfte benötigt das Unternehmen außerdem die Zustimmung des Sachwal­ters. Meistens erhält es zusätzlich Unterstützung durch erfahrene Sanierungsexperten: Denn die Praxis zeigt, dass in solchen Verfahren betriebswirtschaftliche und insolvenzrechtliche Exper­tise gefragt ist. Gemeinsam mit Restrukturierungsexperten kann die Geschäftsführung das Unternehmen so selbst aus der Krise führen. Durch die Eigenverwaltung wird sichergestellt, dass die Erfahrung des Unternehmens auch in der Krise bestmöglich genutzt werden kann.

Beantragt ein Unternehmen eine Insol­venz in Eigenverwaltung, bestehen zwei Möglichkeiten: Es kann sich mit den Gläubigern im Rahmen eines Insol­venzplans einigen oder einen Investorenpro­zess einleiten, bei dem die Vermögensgegenstände und der Geschäftsbetrieb an einen neuen Eigen­tümer verkauft werden. Meist prüfen Sanierungsexperten beide Vorgehensweisen und verfolgen diese parallel im Zuge eines Dual-­Track-Verfahrens.

Wichtige Änderungen seit Januar 2021

Seit Jahresanfang gelten wichtige Änderungen bei der Insolvenzordnung für die Eigenverwaltung. Die Eingangsvoraussetzungen für das Eigenverwaltungsverfahren sind nun strenger und klarer geregelt. Das Unternehmen muss für einen aussichtsreichen Antrag auf ein Eigenverwaltungsverfahren bestimmte Anforderungen erfüllen. Das Ziel der neuen Regelungen ist es, Missbrauch vorzubeugen und nur solchen Unternehmen den Zugang zum Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung zu erlauben, die dafür auch die passenden Voraussetzungen erfüllen. Dadurch sollen das Ansehen und die Wahrnehmung der Eigen­verwaltung gewahrt werden.

Für das Unternehmen ist wichtig zu beachten: Der Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung muss über eine vollstän­dige und schlüssige Eigenverwaltungsplanung verfügen. Diese muss unter ande­rem einen Finanzplan enthalten – eine detaillierte Analyse und Planung für die Liquiditätsentwicklung der kommen­den sechs Monate. Neben den Fortführungskosten sollten auch die Verfahrenskosten gedeckt sein. Wichtig sind auch ein Konzept zur Umsetzung des Verfahrens sowie eine Übersicht über den aktuellen Stand der Verhandlungen mit Gläubigern. Auch ist zu nennen, wie die insolvenzrechtlichen Pflichten gewahrt werden. Eine Vergleichsrechnung soll zeigen, dass die Eigenverwaltung zu einem mindestens vergleichbaren Ergebnis für die Gläubiger führt wie ein klassisches Insolvenzverfahren.

Neu ist auch, dass das Gericht auf Antrag des Unternehmens die Begründung von Masseverbindlichkeiten anordnen muss, sollten diese im Finanzplan berücksichtigt sein. Es können Sicherungsmaßnahmen wie beispielsweise der Schutz vor Zwangsvollstreckung auferlegt werden. Masseverbindlichkeiten nützen in einer Insolvenz häufig der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und werden vor anderen Verbindlichkeiten bedient. Weiter ermöglicht die neue Regelung, dass Gläubigerversamm­lungen auch digital stattfinden dürfen. Zusätzlich hat das Unternehmen das Recht auf ein erläuterndes Vorgespräch mit dem Gericht.

Strengere Regelung fördert Vertrauen in die Eigenverwaltung

Insgesamt lässt sich festhalten, dass durch die Änderungen die Eingangsvoraussetzungen für das Eigenverwaltungs­verfahren deutlich strenger geregelt sind. Dadurch wird gerade kleineren Unternehmen der Start in ein solches Verfahren erschwert. Für sie sind die Voraussetzungen nur schwer und mit viel Aufwand zu erfüllen. Vor allem für mittelständische und große Unternehmen kommt die Eigenverwaltung infrage.

Mit den neuen Regeln wird die Eigenverwaltung aber nachvollziehbarer und klarer. Dass der Zugang strenger geregelt wird, ist aus Sicht der Gläubiger von Vorteil. Auch wird so das Vertrauen in das Eigenverwaltungsverfahren gestärkt, was sich positiv auf die Sanierung der Unternehmen auswirkt. Die Gefahr eines Missbrauchs des Verfahrens wird deutlich verringert.

FAZIT

Gerade für Unternehmen, die durch die Coronakrise vor wirtschaftlichen He­raus­forderungen stehen, kann ein Verfahren in Eigenverwaltung der richtige Weg für einen Neuanfang sein. So können Betriebe frühzeitig bei ihrer Restrukturierung unterstützt und durch die Krise begleitet werden. Für diese Unternehmen ist nun zu beachten: Die neuen Regelungen gehen mit einer umfangreichen Vorbe­reitung einher. Daher sollten sich Geschäfts­führer frühzeitig externe erfah­rene Beratung ins Unternehmen holen, die sie bei der Antragstellung unterstützen.


Dieser Beitrag erschien in der Unternehmeredition 2/2021.

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