„Die Ladenschließungen sind nicht logisch und nicht konsistent“

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Geschlossene Geschäfte – leere Innenstädte: Dieses Bild zeigt sich seit dem Jahresende in allen deutschen Städten. Der erneute Lockdown Mitte Dezember sorgte bei den Inhabern von Geschäften und den Handelsketten für Verdruss. Teilweise haben sie nun begonnen, sich vor Gericht gegen die Ladenschließungen zu wehren. Unternehmeredition sprach mit Michael Schmittmann, Partner bei der Düsseldorfer Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek.

Das Infektionsschutzgesetz in Deutschland wurde während der Coronapandemie bisher dreimal geändert. Viele Beschränkungsmaßnahmen für die Wirtschaft und die Mobilität der Menschen basieren auf den Bestimmungen dieses Gesetzes. Eine Regelung für Entschädigungen aufgrund von staatlichen Eingriffen in die Wirtschaft sieht das Gesetz aber auch in seiner jüngsten Fassung nicht vor – und das ist wohl beabsichtigt. Lediglich die Freien Demokraten unternahmen Versuche, hier eine Anpassung vornehmen zu lassen und scheiterten letztendlich. So stehen die Forderungen von Unternehmen und Selbstständigen nach Entschädigungen wegen der Einschränkungen durch die Coronapandemie auch weiter ohne eine direkte und transparente Entschädigungsregelung da.

Anordnungen sind nicht logisch

Das hinderte große und kleine Unternehmen aber nicht daran, die Gerichte anzurufen. Zurecht findet auch Michael Schmittmann: „Wer ein Sonderopfer bringt, sollte auch entschädigt werden“. Zwar gäbe es Unterstützungsleistungen durch den Bund und die Länder, aber diese reichten in vielen Fällen nicht aus und seien zudem in einer Vielzahl von Fällen schlicht ungerecht. „Um es auf den Punkt zu bringen: Zahlreiche Anordnungen und Verfügungen sind nicht logisch, nicht konsistent und nicht epidemiologisch“, erklärt er. Mit seiner Kanzlei betreut er mehrere große Filialisten im Bereich des Einzelhandels.

Klagen in vielen Bundesländern

In allen betreuten Fällen wurden Klagen an den Oberverwaltungsgerichten der Bundesländer eingereicht, an denen die Unternehmen ihren Sitz haben und zudem Anträge auf einstweilige Aussetzung der Schließungsanordnung gestellt. Problematisch ist dabei, dass sich die Regelungen in den jeweiligen Bundesländern immer wieder an verschiedenen Stellen unterscheiden. Die Vorgehensweise der Kanzlei folgt im Wesentlichen einem einheitlichen Schema, denn die Klagen werden mit drei Punkten begründet:  Die Aussetzung der Freiheit des Gewerbebetriebs als Eingriff ins Eigentum (Art. 14 Grundgesetz), das Recht auf die Berufsausübungsfreiheit sowie der Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes.

Und hier sieht Schmittmann auch den wesentlichen Angriffspunkt: „Warum darf ein Discounter auf 19 von 20 Seiten seines Prospektes Textilien verkaufen, wenn der kleine Händler nebenan geschlossen hat?“. Eine Frage, die sich gerade auch deutsche Hoteliers stellen, über deren Köpfen proppenvolle Sondermaschinen in den Süden nach Mallorca brausen. Ein anderer Punkt der ungerechten Behandlung von unterschiedlichen Einzelhändlern ist nach seiner Ansicht das Angebot von Käufen per „Click&Collect“ für bestimmte Branchen bei teilweise gleichzeitiger Aufhebung der Beschränkungen von Besuchern pro Quadratmeter Ladenfläche.

Bereits erste Erfolge vor Gericht

Die juristische Argumentation trifft zunehmend auf offene Ohren bei den Gerichten. Und seit Wochen werden immer weitere Klagen von Einzelhändlern oder von Filialketten eingereicht. „Es komme zu Wettbewerbsverzerrungen, da identische Produkte unter unterschiedlichen Konditionen angeboten würden. […] Die Unterscheidung zwischen diesen Betriebsstätten mit unterschiedlichen Auswirkungen auf die Möglichkeiten, die Verkaufsstellen zu betreten, sei nicht rechtsstaatlich begründbar“, heißt es in einer Pressemitteilung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes zur aktuellen Regelung der Landesregierung. Das Gericht spricht weiterhin von „nicht einmal ansatzweise erkennbar“, „erhebliche rechtliche Bedenken“, „Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben“ und „nicht nachvollziehbar“. Viel schlimmer kann ein verwaltungsrechtliches Urteil vermutlich kaum ausfallen.

Regelungen rechtlich falsch

Einen ähnlichen Kommentar gab es vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg, das den inzwischen ausgelaufenen Beschränkungen knochentrocken attestierte, dass sie rechtlich falsch seien. Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis kippte die „Click&Meet“-Regeln im Saarland mit der Folge, dass die Geschäfte vorerst wieder öffnen durften. Das Gericht sah keine Recht­fer­ti­gung dafür, be­stimm­te Ge­schäf­te wie den Com­pu­ter­la­den der Klagenden in Bezug auf Ter­min­shop­ping und Kun­den pro Qua­drat­me­ter ge­gen­über an­de­ren Ge­schäf­ten wie Buch­hand­lun­gen und Blu­men­ge­schäf­ten stren­ger zu be­han­deln.

Ähnlich urteilte auch das Oberverwaltungsgericht Münster. Die Beschränkungen verstießen nach Ansicht der Richter in ihrer derzeitigen Ausgestaltung gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Land Nordrhein-Westfalen überschreite seinen Spielraum, da ein einleuchtender Grund für eine weitere Differenzierung fehle. Dies sei der Fall, wenn Buchhandlungen oder Gartenmärkte mit ihrem gesamten Sortiment unter vereinfachten Bedingungen öffnen dürften, Modegeschäfte oder Elektronikketten jedoch nicht. Im konkreten Fall reagierte die Landesregierung aber blitzschnell und verschärfte die Öffnungsregeln für alle Geschäfte landesweit.

Recht haben und Recht bekommen

Vor den klagenden Unternehmen und Kanzleien liegt nach der Einschätzung von Schmittmann aber noch ein weiter Weg. Denn die fragwürdigen rechtlichen Regelungen und die ersten Erfolge vor Gericht sind ein Schritt auf dem Weg zu Entschädigungsansprüchen. Hier müsse nun der Weg durch die Instanzen angetreten werden. Schmittmann sieht als mögliche Grundlage die Entschädigung aus verfassungsrechtlichen Gründen und zieht dabei Parallelen zu den Zahlungen an die Betreiber von Atomkraftwerken, die durch den Atom-Ausstieg betroffen waren. Auch hier habe die Erfahrung gezeigt, dass die Durchsetzung von Ansprüchen Zeit benötigt. In jedem Fall rät Schmittmann aber allen Unternehmern dazu, die bestehenden Hilfsleistungen des Bundes und der Länder in Anspruch zu nehmen. Diese Möglichkeiten dürften Betriebe nicht verpassen, auch wenn im späteren Falle eines Erfolges dann Zahlungen angerechnet werden.

Hilft ziviler Ungehorsam?

Vielleicht hilft an der einen oder anderen Stelle auch eine pfiffige Variante des zivilen Ungehorsams.  Das Emmendinger Modehaus Blum-Jundt bietet nun neben Blusen, Hosen und Taschen auch überlebensnotwendige Pandemieartikel wie Desinfektionsmittel, Klopapier und Nudeln an. Der Effekt:  Es gilt jetzt als Drogeriemarkt und darf trotz hoher Inzidenzwerte bisher seine Türen öffnen. Das Familienunternehmen will mit seinem “ersten deutschen Klopapier Flagship Store” ein Zeichen gegen die ungerechten Schließungsmaßnahmen setzen.

Bei Mieten sollte verhandelt werden

Wenn Geschäfte und Restaurants länger geschlossen bleiben, stellt sich die Frage, ob dann auch noch die Notwendigkeit besteht, die volle Miete zu zahlen. Schmittmann rät hier zur Besonnenheit. Zwar bestünde grundsätzlich die Möglichkeit, wegen des „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ vor Gericht zu gehen, aber konstruktive Verhandlungen würden im Zweifel mehr Erfolg versprechen. Nach seiner Ansicht habe es schon die eine oder andere Klage gegeben, aber Entscheidungen von höheren Instanzen stünden noch aus. „Nach einer längeren Schließungsphase von vier bis fünf Monaten werden die meisten Vermieter einsehen, dass eine vernünftige Einigung die beste Lösung ist. In der aktuellen wirtschaftlichen Lage stehen neue Interessenten nicht gerade Schlange“, sagt Schmittmann. Wichtig sei es dann aber, dass der Mieter des Geschäftes parallel alle zur Verfügung stehenden Hilfen des Staates beansprucht – auch wenn diese dann später angerechnet werden.


ZUR PERSON

Michael Schmittmann ist Partner der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek in Düsseldorf. Sein Schwerpunkt liegt in den Bereichen Medien- und Kommunikations- und Kartellrecht mit Schwerpunkt auf verfassungs- und europarechtliche Fragestellungen. In der aktuellen Coronapandemie betreut er mehrere Unternehmen des Handels in den Angelegenheiten Corona-Schutzverordnungen und Schließungen.

Autorenprofil

Als Redakteur der Unternehmeredition berichtet Alexander Görbing regelmäßig über Unternehmen und das Wirtschaftsgeschehen. Zu seinen Schwerpunkten gehören dabei Restrukturierungen, M&A-Prozesse, Finanzierungen sowie Tech-Startups.

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