BEPS trifft auch den Mittelstand

„Amazon, Facebook, Google und Starbucks zahlen kaum Steuern…“ oder „Luxemburg lockt international Konzerne“ – Schlagzeilen wie diese haben 62 Staaten und die OECD auf den Plan gerufen. Heraus kam „Base Erosion and Profit Shifting“, kurz BEPS. Auch der deutsche Mittelstand wird die Auswirkungen spüren.

Besteuerung der digitalen Wirtschaft

Diese Änderung ist eine konsequente Folge der zunehmenden Digitalisierung der Wirtschaft. Die OECD hat sich dafür entschieden, keine eigenständigen Besteuerungsregeln für die digitale Betriebsstätte festzulegen, was zu einer deutlichen Verkomplizierung geführt hätte. Vielmehr will die OECD unter anderem eine Umsatzsteuerrichtlinie entwickeln, um der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung entgegenzuwirken und um dadurch eine Doppelbesteuerung sowie unbeabsichtigte Nichtbesteuerung zu vermeiden. Es soll auf das Bestimmungslandprinzip abgestellt werden, um den Ort der Besteuerung festzustellen. Demnach obliegt das Besteuerungsrecht demjenigen Land, in dem der Endverbrauch der Leistung oder der immateriellen Wirtschaftsgüter erfolgt.

Aktualisierung des Betriebstättenbegriffs

Nicht jede unternehmerische Tätigkeit im ausländischen Staat sollte bisher zu einer Betriebsstätte führen, da dies einen deutlich erhöhten administrativen Aufwand für ein Unternehmen bedeutete. Nunmehr sind die Staaten der Auffassung, dass etwa ein Auslieferungslager eine Betriebsstätte darstellt, die eine Besteuerung in dem ausländischen Staat mit sich bringt. Unternehmen müssen sich zukünftig im ausländischen Staat steuerlich registrieren und Steuererklärungen abgeben. Aber auch der Begriff der Vertreterbetriebsstätte wird eine Wandlung erfahren. Zukünftig werden Unternehmen, die ihren Vertrieb durch Handelsvertreter- und Kommissionärsmodelle betreiben, eine Auslandsbetriebsstätte mit eigener Besteuerung haben. Auch die Gestaltung zur Vermeidung von Bau- und Montagebetriebsstätten wird erschwert. Zukünftig bewahrt die Aufspaltung von Verträgen im Konzern nicht mehr davor, dass im Ausland eine steuerliche Betriebsstätte verhindert werden kann.

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