Exportkontrolle made in China – Was müssen deutsche Unternehmen zukünftig beachten?

„Exportkontrolle ist Chefsache“, stellt das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Seite neun seines Merkblatts „Firmeninterne Exportkontrolle“ zutreffend fest: Denn der internationale Waren- und Zahlungsverkehr unterliegt einem komplexen rechtlichen Rahmen. VON KAY PETER HÖFT UND JAN-MICHAEL HÄHNEL

Das deutsche und EU-Exportkontrollrecht beschränkt die Ausfuhr, Verbringung, Vermittlung und technische Unterstützung im Zusammenhang mit Rüstungs- und Dual Use-Gütern. Selbst nicht-gelistete Güter können einer Kontrolle unterliegen, wenn sie an ein Waffenembargoland geliefert werden sollen und im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung stehen könnten.

Umfangreicher Gesetzesentwurf aus China

Die Exportkontrolle endet aber nicht an der Außengrenze des Unionszollgebiets. Auch andere Länder haben Exportkontrollgesetze erlassen. Im Jahr 2017 ist das chinesische Wirtschaftsministerium (MOFCOM) nachgezogen und hat einen umfangreichen Gesetzesentwurf veröffentlicht, der das bislang nur lückenhaft geregelte Außenwirtschaftsrecht der Volksrepublik (VR) ordnet und vereinheitlicht.

Im Dezember 2019 hat der Ständige Ausschuss des Nationalen Volkskongresses eine zweite Entwurfsfassung publiziert. Es ist zu erwarten, dass das Gesetz auf dem nächsten Nationalen Volkskongress in diesem Jahr beschlossen wird.

Deutsche Töchter sind betroffen

Dies betrifft auch deutsche Unternehmen. Denn zwar ist die Ausfuhr von Ursprungswaren aus Deutschland nach China von dem Entwurf nicht direkt betroffen – jedoch können Töchter deutscher Unternehmen in China oder re-exportierende deutsche Unternehmen sehr wohl betroffen sein.

Wenn beispielsweise die Tochtergesellschaft eines deutschen Unternehmens ein Gut aus China ausführen möchte, muss sie zunächst prüfen, ob dieses Gut auf der Liste der kontrollierten Rüstungs- und Dual Use-Güter enthalten ist. Problematisch für deutsche Unternehmen ist hier, dass diese Liste allein durch die zuständigen Behörden der VR China erstellt wird, derzeit nur in chinesischer Fassung existiert und auf Zolltarifnummern aufbaut. Das ist ein entscheidender Unterschied zur bekannten EU-Dual Use-Güterliste, die weltweit von 42 Ländern umgesetzt wurde und ausschließlich auf technische Kriterien abstellt.

Re-Exporte müssen genehmigt werden

Gravierender ist der sogenannte Re-Exportkontrollvorbehalt, der in allgemeinerer Form auch in der zweiten Entwurfsfassung enthalten sowie ein „Deemed Export-Tatbestand“ ist. Das bedeutet, dass zukünftig für einen Re-Export aus Deutschland in ein anderes Land der deutsche Ausführer eine Genehmigung der chinesischen Behörden beantragen müsste, wenn das Gut zuvor aus China mit einer Exportgenehmigung ausgeführt wurde.

Ein genehmigungspflichtiger „Deemed Export“ liegt weiter vor, wenn ein chinesischer Staatsbürger innerhalb Chinas ein gelistetes Gut an einen nicht-chinesischen Staatsbürger weitergibt oder zur Verfügung stellt.

Katalog von Verwaltungsstrafen

Um Verstöße gegen diese und weitere, in dem Entwurf formulierte Vorschriften zu vermeiden, enthält der neue Entwurf zudem eine Verpflichtung zur Einführung eines internen Exportkontroll-Compliance-Systems.

Kommt das betroffene Unternehmen diesen Verpflichtungen nicht nach, droht ein Katalog von Verwaltungsstrafen: Blacklisting, Verbot weiterer Handelsaktivitäten, Geldbußen oder Gewinnabschöpfung sowie ein Eintrag in das Sozialkreditsystem.

FAZIT

Daraus lassen sich zusammenfassend folgende Compliance-Empfehlungen ableiten:

  1. Deutsche Unternehmen, die aus China importieren oder mit deren chinesischer Tochtergesellschaften exportieren, sollten rechtlich prüfen, ob das Güterportfolio von einer chinesischen Güterkontrollliste erfasst ist.
  2. Deutsche Unternehmen sollten für alle chinesischen Güter, die in China ausfuhrgenehmigungspflichtig sind und für die sie eine Endverbleibserklärung abgegeben haben, prüfen, ob eine Re-Exportkontrollgenehmigungspflicht besteht. Selbst wenn sie ein derartig „infiziertes“ Gut innerhalb Deutschlands verbringen, sollten sie den Empfänger von der Rechtsnatur des Guts in Kenntnis setzen.
  3. Die Einhaltung dieser beiden Mindestmaßnahmen sollte in einem internen Kontrollprozess „Exportkontrolle“ verankert werden.

ZU DEN AUTOREN

Jan-Michael Hähnel lebt und arbeitet seit sechs Jahren in China. In seiner Berufspraxis bei der Kanzlei Burkardt & Partner Rechtsanwälte in Shanghai unterstützt er Mandanten im Bereich des internationalen Handels- und Vertragsrechts, inklusive Exportkontrolle, sowie des grenzüberschreitenden Datenschutzes und bei der Strukturierung von rechtlichen Lösungen im IT-Recht. Herr Hähnel ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und Autor zahlreicher Beiträge über China in Büchern und Zeitschriften sowie Redner zu Themen mit Chinabezug. j.haehnel@BKTlegal.com

Rechtsanwalt Kay Höft, M.A. (BWL) ist Inhaber der Kanzlei für Außenwirtschaftsrecht in Hamburg. Er verfügt über 15 Jahre Berufserfahrung als Legal Counsel in mittelständischen Konzernunternehmen und als Rechtsanwalt in der Beratung zu nationalen und internationalen exportkontrollrechtlichen Fragen. Er ist Autor zahlreicher Veröffentlichungen zur Exportkontrolle und Mitautor des Heidelberger Kommentars von Hocke/Sachs/Pelz zum Außenwirtschaftsrecht aus dem C.F. Müller Verlag. k.hoeft@aussenwirtschaftsrecht.eu

Der Beitrag ist in der Ausgabe 1/2020 – Unternehmensnachfolge erschienen.

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