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Unternehmeredition 5/2015

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Anzeige Strategie die Gesellschaftsorgane bei entspre- chender Informationsweitergabe Ge- fahr laufen, persönlich in die Haftung zu geraten. Insiderrecht als zwingende Grenze der Informationsweitergabe Insiderinformationen dürfen grund- sätzlich nicht weitergegeben werden. Eine Insiderinformation ist eine kon- krete Information über nicht öffent- lich bekannte Umstände, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf die Insider- papiere selbst beziehen und die ge- eignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Papiere erheblich zu beeinflussen. Eine Weitergabe ist hier nur in sehr engen Grenzen erlaubt, etwa an Berater der Gesellschaft, in jedem Fall aber nicht zu dem Zweck, das allgemeine Informationsinteresse der Familienaktionäre zu bedienen. Im Falle eines Verstoßes gegen das Wei- tergabeverbot drohen den betreffen- den Organmitgliedern strafrechtliche Konsequenzen mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. Erläuterung und Erörterung öffentlich bekannter Informationen Der Aspekt der Family Governance stößt in börsennotierten Familienun- ternehmen an rechtliche Grenzen. Dies kann den Wunsch der Familie begrün- den, möglichst viele Familienaktionäre in Gesellschaftsorgane zu berufen und damit zu „legitimierten“ Informations- trägern zu machen. Soll der Einfluss der Familie auch nach dem Börsengang gewahrt bleiben, geht dies sicherlich in die richtige Richtung. Allerdings sollte bei der Gremienbesetzung nicht zuletzt auch im Sinne einer professionellen Corporate Governance auf das richtige Verhältnis zwischen Familieneinfluss und familienfremder Expertise geach- tet werden. Gleichwohl verbleibt auch in börsennotierten Familienunterneh- men Raum für Family Governance und die damit einhergehende ausreichen- de Information der Familienaktionäre. Denkbar ist hier insbesondere, dass be- reits öffentlich bekannte Umstände und Zahlen – typischerweise ausgehend vom Jahresabschluss – gegenüber Fa- milienmitgliedern, die nicht Mitglieder eines Gesellschaftsorgans sind, näher erläutert und mit ihnen diskutiert wer- den. Dies kann durchaus institutionali- siert erfolgen und auf diese Weise eine Plattform für die gewünschte Family Governance geschaffen werden. Vor diesem Hintergrund können die externe Kontrolle durch den Kapitalmarkt und der sorgsam gepflegte Familienfaktor durchaus eine sinnvolle Ergänzung dar- stellen. ■ Bei der vorliegenden Anzeige handelt es sich um Werbung. Sie stellt keine Anlageberatung dar. Insbesondere ist die Anzeige keine auf die individuellen Verhältnisse eingehende Handlungsempfehlung und ersetzt nicht eine individuelle Beratung. Wertentwicklungen der Vergangenheit sind kein verlässlicher Indikator für die künftige Wertentwicklung. Die vollständigen Angaben zu den »Bantleon Fonds« sind dem Verkaufsprospekt, den wesentlichen Anlegerinformationen, ergänzt durch den Halbjahres- und Jahresbericht, zu entnehmen. Sie sind in elektronischer oder gedruckter Form kostenlos bei der Zahl- und Informationsstelle in Österreich, der Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG, Graben 21, A-1010 Wien, der Bantleon AG, Karl-Wiechert-Allee 1A, D-30625 Hannover, oder unter www.bantleon.com erhältlich.

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