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Verschärfung beim Transparenzregister

Mit der GwG-No­velle gingen Ver­schärfun­gen der Trans­pa­renz­vor­schrif­ten ein­her, die GmbHs bis 30. Juni 2022 umsetzen müssen.  

Foto: © putilov_denis_AdobeStock

Durch die GwG-No­velle 2021 wurde das Trans­pa­renz­re­gis­ter zu einem Voll­re­gis­ter um­ge­stellt. Da­mit gingen er­heb­li­che Ver­schärfun­gen der Trans­pa­renz­vor­schrif­ten ein­her, die GmbHs bis 30. Juni 2022 umsetzen müssen.  

Mit dem Transparenzregister wird das Ziel verfolgt, wirtschaftlich Berechtigte offenzulegen. Dazu ist eine Mitteilung an das (elek­tro­ni­sch geführte) Trans­pa­renz­re­gis­ter erforderlich. Verpflichtet sind grundsätz­lich alle in Deutsch­land re­gis­ter­ein­ge­tra­ge­nen Rechts­ein­hei­ten – und damit auch GmbHs.

Bis­ zum 31. Juli 2021 war eine Mel­dung des wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten an das Trans­pa­renz­re­gis­ter ent­behr­lich, wenn sich alle er­for­der­li­chen An­ga­ben aus be­stimm­ten elektronischen öff­ent­lich ein­seh­ba­ren Re­gis­tern, etwa dem Han­dels-, Part­ner­schafts-, Ge­nos­sen­schafts- oder Ver­eins­re­gis­ter, er­ga­ben (Mitteilungsfiktion). Aufgrund der Mitte letzten Jahres verabschiedeten GwG-Novelle 2021 müssen nunmehr aber na­hezu jede deut­sche Ge­sell­schaft so­wie be­stimmte ausländi­sche Ge­sell­schaf­ten, die di­rekt oder in­di­rekt Grund­ei­gen­tum in Deutsch­land er­wer­ben, ihre wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten an das Trans­pa­renz­re­gis­ter unabhängig von Eintragungen in anderen Registern mel­den. Die bis­her be­ste­hende Mit­tei­lungs­fik­tion wurde auf­ge­ho­ben und das Trans­pa­renz­re­gis­ter wurde von einem Auf­fan­gre­gis­ter zu einem Voll­re­gis­ter um­ge­stellt.

Unternehmen müssen jetzt handeln

Die Ände­rung führt zu Handlungsbedarf bei den Unternehmen: Alle in Deutsch­land re­gis­ter­ein­ge­tra­ge­nen Rechts­ein­hei­ten müssen nun ihre wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten zum Trans­pa­renz­re­gis­ter ak­tiv mit­tei­len. Dies be­trifft so­wohl et­waige tatsäch­li­che wirt­schaft­lich Be­rech­tigte als auch die sogenannten fik­ti­ven wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten, wenn keine tatsäch­lich wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten vor­han­den sind oder er­mit­telt wer­den konn­ten.

Der Gesetzgeber hat hierzu für Gesellschaften, für die in der Vergangenheit die Mitteilungsfiktion galt, Übergangsfristen eingeräumt, die von der Rechtsform des jeweiligen Unternehmens abhängig sind, § 59 Abs. 8 GwG. Für GmbHs, aber auch Genossenschaften oder Partnerschaften, endet diese Übergangsfrist am 30. Juni 2022.

Die da­mit zu­sam­menhängen­den Bußgeld­vor­schrif­ten bei Verstößen ge­gen die Pflicht zur Erst­mel­dung des wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten wur­den für diese Rechtsformen bis 30. Juni 2023 zeit­wei­lig aus­ge­setzt, § 59 Abs. 9 GwG.

Hin­weis: Bei GmbHs sollte dringend geprüft werden, ob den erforderlichen Meldeverpflichtungen zum Transparenzregister bereits nachgekommen wurde. Ansonsten sollten Meldungen dringend bis 30. Juni 2022 vorgenommen werden, um die bestehenden Compliance-Verpflichtungen zu erfüllen.

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