Vermögenserhalt für Unternehmerfamilien in stürmischen Zeiten

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Die aktuelle Coronakrise hat Unternehmens- beziehungsweise Vermögensinhabern mit
erschreckender Deutlichkeit vor Augen geführt, wie unvermittelt lebensverändernde
Umstände eintreten können.

Nachfolgend sollen aus rechtlicher und steuerlicher Sicht Notfallmaßnahmen
in der Krise sowie Handlungsempfehlungen aufgezeigt werden, wie das Familienvermögen vor dem Verfall geschützt werden kann.

Notfallmaßnahmen

Es gibt eine Reihe von Dokumenten, die jeder im Sinne einer Risikovorsorge für
den Ernstfall vorbereitet haben sollte. Dies sind insbesondere eine Generalvollmacht
(idealerweise flankiert durch eine Vorsorgevollmacht bei der kontoführenden
Bank) und eine Patientenverfügung. In vielen Lebenssituationen (etwa bei Patchwork-Familien, nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften ohne Kinder oder Singles) lassen sich unerwünschte und unerwartete Folgen einer gesetzlichen Erbfolge nur durch die Errichtung
eines Testaments vermeiden.

Unternehmens- und Vermögensinhaber, die zur Risikogruppe der aktuellen Krise gehören und bislang keine oder nur unzureichende Regelungen zur Unternehmens- und Vermögensnachfolge getroffen haben, sollten an die Errichtung eines
Notfalltestaments denken. Ein solches Notfalltestament enthält klare Erbeinsetzungen
begleitet durch Bestimmungs- und Verteilungsvermächtnisse und vermeidet größere Erbengemeinschaften. Hilfreich können auch Regelungen zur
Testamentsvollstreckung sein.

Maßnahmen im Privatvermögen

Die Krise hat erhebliche Kurssenkungen an den Kapitalmärkten nach sich gezogen.
So schmerzlich dies ist, bieten sie doch auch Chancen, Titel an die nächste Generation
zu übertragen. Bei börsennotierten Wertpapieren ist die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer immer der aktuelle Tageskurs am Schenkungstag. Derzeitige Übertragungen mit niedrigen Kursen eröffnen somit die Chance, mittel- oder langfristige Wertsteigerungen bei Erholung der Märkte direkt im Vermögen des Beschenkten abzubilden.

Zwar sind auch weitere Abwärtsbewegungen nicht ausgeschlossen. Dem wird man aber durch richtige Gestaltung wie dem Vorsehen entsprechender Widerrufsmöglichkeiten im Schenkungsvertrag vorbeugen können.

Es könnte überlegt werden, private Wirtschaftsgüter (Wertpapiere, Immobilien, Kunst), für die die Spekulationsfristen noch laufen zu veräußern, um bei einer Erholung der Märkte lediglich einen steuerlichen Verlust und keinen realen erzielt zu haben. Gleiches ließe sich beim Ausgleich von Pflichtteilsansprüchen oder Zugewinnausgleichsforderungen durch andere Wirtschaftsgüter als in Geld erreichen.

Maßnahmen im Bereich von Betriebsvermögen

Inländisches Betriebsvermögen kann unter bestimmten Voraussetzungen
weitgehend erbschaftsteuerfrei im Erbfall oder im Wege der Schenkung übertragen werden. Damit hat die aktuelle Krise vor dem Hintergrund von noch laufenden Nachversteuerungsfristen erhebliche Auswirkungen auf in der Vergangenheit liegende Unternehmensübertragungen. Werden etwa derzeit aufgrund der Krise Arbeitnehmer entlassen oder in Kurzarbeit geschickt, so muss die damit einhergehende Senkung der Lohnsumme in anderen Jahren des Betrachtungszeitraums ausgeglichen werden. Eine Überprüfung der Lohnsummen sollte daher regelmäßig, insbesondere aber rechtzeitig
vor Ende des Betrachtungszeitraums, erfolgen.

Auch die Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen oder gar die Insolvenz des übertragenden Unternehmens führt zu einer Nachversteuerung. Im letztgenannten Fall sollte versucht werden, einen Erlass einer Nachversteuerung aus Billigkeitsgründen zu erreichen. Ein solcher Erlass steht im Ermessen der Finanzverwaltung, welche aufgrund der
Wucht der Krise gewillt sein könnte, Billigkeitserlasse zu gewähren.

Die jetzige Krise bietet aber auch etwa bei der Unternehmensbewertung oder

wegen geringerer Lohnausgangssummen Chancen, die Steuerbelastung für künftige Übertragungen abzusenken. Im Jahr 2020 erwirtschaftete Verluste eines Unternehmens könnten bei Übertragungen vor dem 1. Januar 2021 – anders als beim vereinfachten Ertragswertverfahren – durch Anwendung zukunftsorientierter Bewertungsverfahren nach IDWS1 – wertmindernd Berücksichtigung finden.

Geboten ist auch ein Abgleich im Sinne eines ständigen Monitoring von in der Krise getroffenen unternehmensbezogenen Maßnahmen ( wie private Einlagen, Vermögensumschichtungen oder sanierungsbedingte Umstrukturierungen) auf ihre möglichen negativen steuerlichen Auswirkungen für zukünftige Übertragungen durch insoweit entstehendes steuerschädliches junges Verwaltungsvermögen.

Zukünftige Jagd auf das Vermögen

Erwartungsgemäß ist in der Politik schnell der Ruf nach Steuererhöhungen laut geworden. Ob der Gesetzgeber hier wirklich zur Gegenfinanzierung der derzeitigen immensen finanziellen Unterstützungsmaßnahmen für die Unternehmen auch die „große Bazooka“, also Maßnahmen von einem „Corona- Soli“, über Vermögensabgaben und die (Wieder-)Einführung der Vermögenssteuer bis zur Abschaffung von Spekulationsfristen bei Immobilien auspacken wird, kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden.

Vermögende und Unternehmer, die im Fokus solcher Maßnahmen stehen werden, tun gut daran, sich bereits jetzt mit entsprechenden Vorsorgemaßnahmen, wie etwa einem Wegzug ins Ausland oder der Überführung von Vermögen in ausländische Strukturen, zu beschäftigen. Inwieweit solche Überlegungen allerdings am Ende zielführend sein können, bleibt angesichts der gerade anstehenden Verschärfung der Wegzugsbesteuerung und der Tatsache, dass bei einem in der Umsetzung gescheiterten Gesetzentwurf zur Erhebung einer Vermögensabgabe aus dem Jahre 2012 auch Vermögen in ausländischen Stiftungen und Trusts erfasst werden sollte, abzuwarten.

FAZIT

Vermögende und Unternehmer, die den Schutz ihres Vermögens für ihre Familien und Mitarbeiter jetzt und für die Zukunft sichern wollen, sollten persönliche Vorsorgemaßnahmen treffen und die rechtlichen Rahmenbedingungen bei Unternehmen und Vermögen für zukünftige Vermögensübergänge und zu erwartende steuerliche Sonderbelastungen entsprechend ausrichten.


Autorenprofil
Peter Fabry

Peter Fabry ist Rechtsanwalt und Steuer­berater sowie Partner bei SNP Schlawien Partnerschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater, München. Seine Beratungsschwerpunkte liegen in der nationalen und internationalen Steuergestaltungsberatung, im Immobiliensteuerrecht sowie in der Vermögens- und Nachfolgeplanung für Unternehmen und Privatpersonen.

 

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