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Stiftungen als Nachfolgelösung

Die Lösung der Unternehmensnachfolge ist eine der schwierigsten Fragen, die sich für ein Familienunternehmen stellen kann. Wenn das Unternehmen nicht verkauft werden soll, gehören auch Familien- oder gemeinnützige Stiftungen zu den Optionen. 

Im Idealfall können ein oder zwei Familienmitglieder nach und nach als Nachfolger aufgebaut werden und in das Unternehmen hineinwachsen. Während dieses Prozesses erweisen sie sich als willens und in der Lage zur Unternehmensführung und erwerben das absolute Vertrauen des bisherigen Unternehmers. Die restliche Familie akzeptiert die künftigen Unternehmenslenker und -inhaber.

Die Lebenswirklichkeit ist oft anders und entspricht nicht den Idealbedingungen. Gewollte oder ungewollte Kinderlosigkeit nimmt zu. Kinder können andere Lebenspläne haben, als den Eltern in das Unternehmen nachzufolgen. Vielleicht scheuen sie schlicht den damit oft verbundenen hohen Arbeitseinsatz. Oder die Kinder bemühen sich zwar um eine Unternehmensnachfolge, haben aber aus unternehmerischer Sicht nicht das notwendige Format dazu. Zuweilen ist auch schon frühzeitig Konfliktpotenzial erkennbar, sodass Familienstreitigkeiten mit Ausstrahlungswirkungen für das Unternehmen zu erwarten sind, beispielsweise in Form von Abfindungszahlungen für weichende Erben oder auch Pflichtteilsansprüche.

Stiftungen als Unternehmer oder Gesellschafter

Hier kann zuweilen eine Unternehmensnachfolge über eine Stiftung sinnvoll sein. Derzeit nimmt die Neigung erkennbar zu, Übertragungen von Unternehmensbeteiligungen auf Stiftungen ernsthaft zu erwägen, obwohl damit das Familieneigentum aufgegeben wird und nur die zukünftigen Erträge daraus den Erben (Familienstiftung) oder der Allgemeinheit (gemeinnützige Stiftung) zugutekommen.Die Lösung der Unternehmensnachfolge ist eine der schwierigsten Fragen, die sich für ein Familienunternehmen stellen kann. Wenn das Unternehmen nicht verkauft werden soll, gehören auch Familien- oder gemeinnützige Stiftungen zu den Optionen. 

Wenn es sich um eine echte zivilrechtliche Stiftung handelt, hat sie keine Eigentümer, sondern gehört sozusagen sich selbst. Damit gibt es auch keine Gesellschafter, die möglicherweise in erster Linie ihre eigenen Interessen verfolgen. Erbfälle finden nicht statt. Konfliktpotenziale zwischen den Erben sowie unvorhergesehene erbschaftsteuerliche Belastungen entfallen. Kein Erbe hat die Möglichkeit, aus persönlichen Motiven, etwa zur Finanzierung eines luxuriösen Lebenswandels, die Veräußerung des Unternehmens zu betreiben. Unternehmens- und Familieninteressen können jeweils angemessen berücksichtigt und gleichzeitig voneinander entkoppelt werden. Mit einer Stiftung als Gesellschafter lösen sich allerdings die unternehmerischen Fragestellungen nicht von selbst. Besondere Bedeutung gewinnt die Frage der dauerhaften kompetenten Organbesetzung.

Unternehmensstiftung und Gemeinnützigkeit

Vor allem wenn keine Kinder vorhanden sind, werden immer wieder auch gemeinnützige Stiftungen errichtet, die die Unternehmenserträgnisse für Zwecke der Allgemeinheit verwenden sollen. Ein zentrales Motiv ist oft, der Allgemeinheit aus dem Bewusstsein heraus etwas zurückgeben zu wollen, dass man selbst vielleicht mehr Glück im Leben gehabt hat. Die angemessene Versorgung von Familienangehörigen ist hier nicht ausgeschlossen, aber auf maximal ein Drittel der Unternehmenserträgnisse beschränkt.

Der Standard: Stiftung bürgerlichen Rechts

Oft ergibt eine Gesamtschau aller erstrebten Ziele, dass sich eine zu Lebzeiten oder von Todes wegen errichtete echte Stiftung bürgerlichen Rechts, die die Anteile am Unternehmen hält (Beteiligungsträgerstiftung) besonders gut eignet. Dagegen sind Stiftungen, die selbst ein Unternehmen betreiben (Unternehmensträgerstiftungen) extrem selten.

Der Entschluss, eine Unternehmensbeteiligung auf die Stiftung zu übertragen, sollte endgültig feststehen. Der Möglichkeit, die wesentlichen Vorgaben zur Unternehmensführung und zur Verwendung der Erträgnisse endgültig zu regeln, ohne dass zukünftige Generationen etwas daran ändern können, steht nämlich gegenüber, dass der Weg zurück aus einer echten Stiftung schwer und teuer ist oder sogar unmöglich sein kann.Die Lösung der Unternehmensnachfolge ist eine der schwierigsten Fragen, die sich für ein Familienunternehmen stellen kann. Wenn das Unternehmen nicht verkauft werden soll, gehören auch Familien- oder gemeinnützige Stiftungen zu den Optionen. 

„Stiftung light“: Treuhandstiftung oder Stiftungs-GmbH

Derzeit gibt es etwa 21.000 Stiftungen, von denen geschätzt rund fünf Prozent Unternehmensbeteiligungen halten. Aber nicht jedes Rechtsgebilde, das sich als Stiftung bezeichnet, ist auch eine echte rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Aktuell gibt es mehr als 680 im Handelsregister eingetragene Gesellschaften, die sich als Stiftung bezeichnen. In der Regel sind das Stiftungs-GmbHs oder Stiftung & Co. KGs, Im Vereinsregister findet man fast 1.000 Stiftungsvereine. Über die Zahl der sogenannten Treuhandstiftungen kann man nur spekulieren, da sie nirgends statistisch erfasst werden.

Wer sich nicht ganz sicher ist, kann eine solche Form wählen. Sie kann auch als Übergangslösung mit dem Ziel einer späteren echten Stiftung verwendet werden. Je nach Ausgestaltung im Einzelfall ist es einfacher, das Stiftungsnachfolgekonzept, insbesondere also den Treuhandvertrag oder die GmbH-Satzung, anzupassen oder sich sogar ganz davon zu lösen, wenn sich etwa die Rahmenbedingungen ändern. Dabei ist allerdings stets zu bedenken, dass weitreichende Änderungsmöglichkeiten auch auf Rechtsnachfolger übergehen können, sodass der ursprüngliche Gedanke des Unternehmensnachfolgekonzepts über eine Stiftung möglicherweise später konterkariert wird.

Mischformen: Doppelstiftung, Stiftung & Co. KG

Doppelstiftungen werden zuweilen verwendet, um steuerliche Vorteile von gemeinnützigen Stiftungen mit Sicherung der Familieninteressen zu verbinden. Mit anderen Mischformen, wie beispielsweise der Stiftung & Co. KG, werden regelmäßig andere Zielsetzungen verfolgt als die Sicherung der Unternehmensnachfolge.

Steuern

Stiftungen sind in aller Regel nicht als Steuersparmodell geeignet. Sie sind aber gegenüber anderen Unternehmensnachfolgelösungen auch nicht ungünstiger. Familienstiftungen werden im Zeitpunkt ihrer Ausstattung mit Vermögen im Prinzip wie Erben behandelt und unterliegen alle dreißig Jahre der Erbersatzsteuer. Sie sind körperschaftsteuerpflichtig und zahlen für ihre Gewerbeeinkünfte Gewerbesteuer. Die Destinatäre zahlen auf Ausschüttungen Einkommensteuer. Gemeinnützige Stiftungen sind nicht oder nur in eingeschränktem Umfang steuerpflichtig.


Zu den Personen

(© PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbB)

Dr. Martin Fasselt ist Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt und Steuerberater. Seit 1993 ist er bei PKF Fasselt Schlage, seit 1996 als Partner. Dr. Franz Schulte ist Fachanwalt für Steuerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht und seit 1995 bei PKF. www.pkf-fasselt.de 

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