Stiftungen als Nachfolgelösung

Die Lösung der Unternehmensnachfolge ist eine der schwierigsten Fragen, die sich für ein Familienunternehmen stellen kann. Wenn das Unternehmen nicht verkauft werden soll, gehören auch Familien- oder gemeinnützige Stiftungen zu den Optionen. 

„Stiftung light“: Treuhandstiftung oder Stiftungs-GmbH

Derzeit gibt es etwa 21.000 Stiftungen, von denen geschätzt rund fünf Prozent Unternehmensbeteiligungen halten. Aber nicht jedes Rechtsgebilde, das sich als Stiftung bezeichnet, ist auch eine echte rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Aktuell gibt es mehr als 680 im Handelsregister eingetragene Gesellschaften, die sich als Stiftung bezeichnen. In der Regel sind das Stiftungs-GmbHs oder Stiftung & Co. KGs, Im Vereinsregister findet man fast 1.000 Stiftungsvereine. Über die Zahl der sogenannten Treuhandstiftungen kann man nur spekulieren, da sie nirgends statistisch erfasst werden.

Wer sich nicht ganz sicher ist, kann eine solche Form wählen. Sie kann auch als Übergangslösung mit dem Ziel einer späteren echten Stiftung verwendet werden. Je nach Ausgestaltung im Einzelfall ist es einfacher, das Stiftungsnachfolgekonzept, insbesondere also den Treuhandvertrag oder die GmbH-Satzung, anzupassen oder sich sogar ganz davon zu lösen, wenn sich etwa die Rahmenbedingungen ändern. Dabei ist allerdings stets zu bedenken, dass weitreichende Änderungsmöglichkeiten auch auf Rechtsnachfolger übergehen können, sodass der ursprüngliche Gedanke des Unternehmensnachfolgekonzepts über eine Stiftung möglicherweise später konterkariert wird.

Mischformen: Doppelstiftung, Stiftung & Co. KG

Doppelstiftungen werden zuweilen verwendet, um steuerliche Vorteile von gemeinnützigen Stiftungen mit Sicherung der Familieninteressen zu verbinden. Mit anderen Mischformen, wie beispielsweise der Stiftung & Co. KG, werden regelmäßig andere Zielsetzungen verfolgt als die Sicherung der Unternehmensnachfolge.

Steuern

Stiftungen sind in aller Regel nicht als Steuersparmodell geeignet. Sie sind aber gegenüber anderen Unternehmensnachfolgelösungen auch nicht ungünstiger. Familienstiftungen werden im Zeitpunkt ihrer Ausstattung mit Vermögen im Prinzip wie Erben behandelt und unterliegen alle dreißig Jahre der Erbersatzsteuer. Sie sind körperschaftsteuerpflichtig und zahlen für ihre Gewerbeeinkünfte Gewerbesteuer. Die Destinatäre zahlen auf Ausschüttungen Einkommensteuer. Gemeinnützige Stiftungen sind nicht oder nur in eingeschränktem Umfang steuerpflichtig.


Zu den Personen

Dr. Martin Fasselt und Dr. Franz Schulte (© PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbB)
(© PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbB)

Dr. Martin Fasselt ist Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt und Steuerberater. Seit 1993 ist er bei PKF Fasselt Schlage, seit 1996 als Partner. Dr. Franz Schulte ist Fachanwalt für Steuerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht und seit 1995 bei PKF. www.pkf-fasselt.de 

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